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02.08.2010 - Der alte 'nichteuropäische' Parkausweis läuft am 31.12.2010 ab !
Ab 01.01.2011 gilt auch im Inland nur noch der Europäische Parkausweis
Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen (Ausweismerkzeichen aG) und blinde Menschen (Ausweismerkzeichen Bl) können vom Straßenverkehrsamt seit dem 01.01.2001 einen europäischen Parkausweis für behinderte Menschen erhalten. Er wird in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anerkannt und ist mit einem Lichtbild zu versehen.
Damit können Parkerleichterungen genutzt werden, die in dem Mitgliedsstaat eingeräumt werden, in dem sich der Ausweisinhaber aufhält. Gleichzeitig erhält man eine von der Europäischen Union herausgegebene Broschüre, die die Nutzungsmöglichkeiten in den einzelnen Ländern beschreibt.
Wichtiger Hinweis: Der bisherige „blaue” Parkausweis gilt bis zum Ablauf seiner Gültigkeit, längstens jedoch bis 31.12.2010. Inhaber der alten Parkausweise sollten baldmöglichst einen neuen Ausweis beantragen, damit es zum Jahresende nicht zu Engpässen kommt.
Weitere Informationen zum Parkausweis für Behinderte:
Wikipedia:Behindertenparkplatz
11.02.2010 - Verkehrsrecht/Abschleppkosten: Auch schwer Behinderte dürfen "Rosenmontag" nicht behindern
Parkt ein schwer Behinderter sein Auto in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen, und darüber hinaus in einer zum Zugweg des Rosenmontagszuges (hier in Koblenz) liegenden Straße, so kann er sich auch dann nicht gegen die Übernahme der Kosten für das Abschleppunternehmen wehren, wenn er am Wagen aufgetaucht ist, als sein Auto bereits abschleppfertig unterbaut war und der Vorgang abgebrochen wird. Stellt sich heraus, dass seine Behauptung, er habe eine Arztpraxis aufgesucht, nicht der Wahrheit entsprechen kann (der „konsultierte Arzt“ sagte aus, er sei an dem Tag nicht in der Stadt gewesen), so muss er die Gebühren berappen. Und auch sein Ausweis, der ihm wegen seiner Schwerbehinderung eine "Parkerleichterung" bescheinigt, rechtfertige keinen Parkverstoß. (VwG Koblenz, 4 K 536/09)
20.03.2008 - Verkehrsrecht: Auch schwer Behinderte dürfen nicht überall parken, wo sie es wollenFür schwer Behinderte gibt es "zahlreiche Parkerleichterungen", zu denen das Parken auf ausgewiesenen Busparkplätzen nicht zählt, so das Verwaltungsgericht Dresden. Es bestätigte mit diesem Spruch das Umsetzen eines Pkw, der von einem schwer Behinderten auf einem Busparkplatz "für nur zwei Stunden" abgestellt und deshalb abgeschleppt worden war. Er wollte die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 210 Euro nicht bezahlen. Grund: Er habe seinen Behindertenausweis "deutlich sichtbar" hinter der Windschutzscheibe abgelegt gehabt. Das Gericht maß dem keine Bedeutung bei: Es könne erwartet werden, dass sich "auch schwer behinderte Verkehrsteilnehmer an die für alle geltenden Halte- und Parkverbote" hielten. (AZ: 14 K 2188/06 16.11.2007 - Verkehrsrecht: Nicht länger "unbeobachtet" auf der Straße parken, sonst kommt das ZDF...Werden etwa wegen einer Baustelle, Halteverbotsschilder aufgestellt, die 48 Stunden später wirksam werden, so dürfen Pkw, die dann noch dort parken, kostenpflichtig "umgesetzt" werden. Das gilt auch, wenn die Straße für einen Fernsehfilm des ZDF freigemacht wird - und auch in der Haupturlaubszeit. (Ein Autobesitzer klagte gegen eine solche Maßnahme, weil er eine mindestens vierwöchige Vorankündigungsfrist für eine solche Maßnahme für erforderlich hielt. Er verlor den Prozess aber vor dem Verwaltungsgericht Münster. Auf öffentlichem Grund parkende Autos müssten in kurzer Zeit weggefahren werden können - und sei es durch Familienangehörige oder Bekannte, denen bei längerer Abwesenheit der Autoschlüssel überlassen werden könnte. "Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Verkehrsteilnehmer nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst erlaubtes Parken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenverkehrs auch noch vier Tage später erlaubt ist", so die Urteilsbegründung. Er solle zukünftig bei längerer Ortsabwesenheit sein Fahrzeug in einer Garage unterbringen. (AZ: 1 K 341/05) 16.11.2007 - Verkehrsrecht: Im "eingeschränkten Halteverbot" besser nicht parkenIn einer eingeschränkten Halteverbotszone darf bis zu drei Minuten zum Be- und Entladen geparkt werden. Wer ohne Be-/Entladungsvorgang seinen Wagen dort abstellt und längere Zeit abwesend ist, der muss damit rechnen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird - insbesondere, wenn "eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer" vorliegt. (Hier wehrte sich eine Autofahrerin gegen die Übernahme der Kosten für das Abschleppen, da sie lediglich eine Einfahrt zu einem Supermarkt leicht zugeparkt habe. Die Kosten müssten von dem Lebensmittelunternehmen getragen werden, weil es in seinem Interesse gelegen habe, den Weg freizuhalten. Außerdem hätte der - hier behinderte- Sattelschlepper aus der zweiten Reihe entladen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe der anwesenden Polizei. Die Richter am Verwaltungsgericht Münster blieben trotzdem ernst - und bestätigten den Bescheid über 160 € Abschleppkosten. Die Frau habe den öffentlichen Straßenverkehr behindert, weil sie in einer "Verbotszone" geparkt habe. Längeres Zuwarten wäre wegen der Verkehrsbehinderung nicht zumutbar gewesen.) (AZ: 1 K 2097/05) 16.11.2007 - Verwaltungsrecht: Halteverbote müssen 3 Tage vorher angekündigt werdenLässt ein Mann seinen Pkw vor dem Krankenhaus stehen, in das er sich wegen einer Operation begibt, und hat er seiner Tochter aufgegeben, sich um das Auto zu kümmern (was sie auch macht, indem sie den Wagen umparkt), so muss er die Kosten für das Abschleppen des Autos nicht bezahlen, wenn ein Tag nach dem Umparken durch die Tochter eine Straßenbaufirma am neuen Standort des Kfz Halteverbotschilder mit dem Hinweis aufstellt, dass die Fahrzeuge "innerhalb der nächsten zwei Tage" zu entfernen seien. Mindestens 72 Stunden hätten die Halter der Autos Zeit bekommen müssen, die Autos umzusetzen, so das Verwaltungsgericht Braunschweig. (AZ: 5 A 59/05) 16.11.2007 - Abschleppkosten: Auch Abwesende müssen Verkehrszeichen beachtenStellt ein Autofahrer sein Fahrzeug während einer mehrwöchigen Urlaubsreise an einer öffentlichen Straße in seiner Heimatstadt ab, so muss er die Abschleppkosten übernehmen (hier: 100 Euro), wenn sein Parkplatz kurz nach seiner Abreise für wenige Tage zu einer Halteverbotszone erklärt wird (hier wegen Dreharbeiten zu der Fernsehserie "Großstadtrevier") und sein Wagen entfernt wird. Verkehrszeichen gelten auch für diejenigen, die sie nicht wahrnehmen können. (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 3 Bf 23/03) 16.11.2007 - Verkehrsrecht: Eine Straße ist kein AutohausWer seinen Pkw mehrere Tage lang - fern von seinem Wohnbezirk - auf einer Straße parkt und ihn per Preisschild zum Verkauf anbietet, der begeht nach dem kommunalen Straßengesetz eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von 150 Euro belegt werden. Das gilt unabhängig davon, dass dieselbe "Tat" auch nach der Straßenverkehrsordnung geahndet werden kann. (Bundesgerichtshof, 4 StR 93/01) 02.10.2007 - Verkehrsrecht: Auch Schwerbehinderung hindert Führerscheineinzug nichtEin Autofahrer, der vor 37 Jahren den Führerschein erworben hat und in dieser Zeit verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist, der außerdem einen Behinderungsgrad von "50" zuerkannt bekommen hat, hat dennoch keinen Anspruch darauf, dass ihm das (neben einer Geldbuße von 125 € auferlegte) Fahrverbot von einem Monat erlassen wird. (Auch die Tatsache, dass er nur eine Rente von 950 € monatlich bezieht, konnte das Oberlandesgericht Hamm nicht erweichen. Er könne für seine Einkaufsfahrten ein Taxi nehmen, und die daraus resultierenden Kosten von etwa 100 € in dem betreffenden Monat seien verkraftbar. Dies mit Blick darauf, dass er in eine Kreuzung eingefahren sei, obwohl für seine Fahrtrichtung bereits 20 Sekunden lang "rot" angezeigt gewesen sei.) (AZ: 2 Ss OWi 687/06) Alle Einträge, auch ältere, finden sie in einer druckbaren Einzelansicht in unserem Archiv 

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