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25.04.2009 - Mehr Fürsorge beim Umgang mit Behinderten Urlaubern
Immer wieder wird Veranstaltern vorgeworfen, beim Umgang mit behinderten Reisenden zu wenig Sorgfalt walten zu lassen. Das belegen Urteile. Richter fordern, es sei durch Nachfrage genau zu klären, welches die „besonderen Bedürfnisse” eines erkennbar behinderten Urlaubers sind (LG Frankfurt/Main, Az. 2-24 S 213/06). Mehr noch: Erwähnt eine Reisebestätigung den verbindlich geäußerten Sonderwunsch eines behinderten Kunden nicht mehr, so kann der Betroffene davon ausgehen, dass sein Wunsch auch erfüllt wird. Etwa wenn es um behindertengerechte Unterkünfte für Rollstuhlfahrer geht. Kann der Reiseveranstalter die Erfüllung von Sonderwünschen nicht gewährleisten, so ist er nach Meinung Hannoveraner Richter „verpflichtet” extra darauf hinzuweisen (AG Hannover, Az. 514 C 2415/08).
[Quelle: ] Rhein-Neckar-Zeitung, Ausgabe 25.04.2009
10.02.2009 - Reiserecht: Wechsel des Teilnehmers muss - wenn auch gegen Gebühr - möglich sein
Lässt ein Flugunternehmen es auch gegen Zahlung einer Gebühr nicht zu, dass ein Kunde durch einen anderen ersetzt wird, so darf komplett vom Vertrag zurückgetreten werden. (Hier hatte ein Ehepaar eine Reise nach Ägypten gebucht. Einige Tage vor dem Abflug wurde der Ehemann krank. Der Wunsch der Frau, statt ihres Mannes eine Freundin mitzunehmen wurde - auch gegen Zahlung einer Gebühr - abgelehnt. Daraufhin trat das Ehepaar vom Vertrag zurück. Das Amtsgericht Leipzig sprach ihnen die Erstattung des Reisepreises zu: Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb es nicht möglich sein solle, kurzfristig einen Namen auf der Gästeliste auszutauschen.) (AZ: 109 C 6537/06)
06.02.2009 - HANDICAPREISEN siehe Surftipps - Urlaub/Reisen18.04.2008 - Reiserecht: Statt elf Stunden am Flugplatz lieber nach Hause fahren...Erfährt ein Urlauber erst am Flughafen, dass sich sein Flug wegen eines "technischen Problems" um elf Stunden verzögern wird, so braucht er die Zeit nicht an Ort und Stelle zu verbringen, wenn der Weg nach Hause nicht unverhältnismäßig weit ist. Er darf ein Taxi nehmen und hat das Recht, sich den Betrag von der Fluggesellschaft erstatten zu lassen. Das Angebot, Betreuungsleistungen im Flughafengelände in Anspruch zu nehmen, muss er nicht annehmen. (Hier wohnte der Mann in Köln und wollte vom Flughafen Köln aus verreisen.) (Landgericht Frankfurt am Main, 2/24 S 290/06) 18.04.2008 - Reiserecht: Auch eine pauschale Mängelrüge kann ausreichenRügt ein Reisender nur die "anderweitige Unterbringung" am Urlaubsort und fügt er hinzu, dass die Leistungen des von ihm gebuchten mit denen des zur Verfügung gestellten Hotels "nicht übereinstimmten", so gibt er damit "unmissverständlich zu erkennen", dass er wegen der Unterschiede "nicht einverstanden" sei. Der Reiseveranstalter darf eine daraufhin verlangte Minderung des Reisepreises nicht mit der Begründung ablehnen, es fehle an einer "konkreten Rüge". Das Landgericht Düsseldorf: Welche Unterschiede beanstandet wurden, "muss der Veranstalter auch ohne konkrete Benennung kennen, da er wissen kann, was in dem gebuchten Hotel angeboten wurde und was hiervon in dem zur Verfügung gestellten fehlt". (AZ: 22 S 393/06) Behindertengerechte Wohnmobilewww.hehnmobil.de 15.02.2008 - Reise möglichst früh stornierenWer mehrere Wochen vor dem Antritt einer Urlaubsreise schwer erkrankt, muss auch bei Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung die Buchung möglichst früh stornieren.
Laut einem Urteil des Münchner Amtsgerichts reicht eine Arzt-Prognose, dass die Reise wahrscheinlich zum gebuchten Termin angetreten werden könne, nicht aus, um die Versicherung bei einer Stornierung andernfalls voll in Anspruch nehmen zu können.
Aktenzeichen: Amtsgericht München 232 C 26324/06
15.02.2008 - Tourist im Rollstuhl: Reisebüro muss geeignetes Hotel buchenOffenkundig schwer behinderten Kunden darf ein Reisebüro nur Hotels anbieten, die baulich für Behinderte geeignet sind. Die Pflicht dazu ergibt sich bereits daraus, dass die Reisebüromitarbeiter gesehen haben, dass ihr Gast einen Rollstuhl braucht.
Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet unter Berufung auf das Landgericht Frankfurt Az.: 2 24 S 213/06 über den Fall eines Mannes mit einer erkennbar schweren Behinderung, der eine Pauschalschalreise buchte, aber die notwendigen Voraussetzungen für eine behindertengerechte Unterkunft nicht vorfand. Frankfurt dpa/tmn
13.12.2007 - "Erkennbar" schwer Behinderter muss adäquat untergebracht werdenBucht ein "erkennbar schwer behinderter" Rollstuhlfahrer eine Pauschalreise, so ist der Reiseveranstalter (ebenso das die Buchung vermittelnde Reisebüro) verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen für eine behindertengerechte Unterkunft zu schaffen. So haben sie zum Beispiel "durch Nachfrage bei dem Behinderten zu erkunden, welches seine besonderen Bedürfnisse sind, dieselben in der schriftlichen Anmeldung festzuhalten und dafür zu sorgen, dass sie bis zum Reiseantritt verwirklicht werden". (Hier waren für den Rollstuhlfahrer der Restaurant- und der Zimmerbereich für den Gast aus eigener Kraft mit dem Rollstuhl nicht zu erreichen und die Rampen nicht zu befahren. Dabei hatte sich aus der Reiseanmeldung deutlich ergeben, dass ein behindertengerechtes Zimmer gewünscht wurde. Mindestens sechsmal war der Mann persönlich - im Rollstuhl - im Reisebüro aufgetaucht.) (Landgericht Frankfurt am Main, 2/24 S 213/06) Alle Einträge, auch ältere, finden sie in einer druckbaren Einzelansicht in unserem Archiv 

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