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Aktuelle Einträge

Alle Einträge, auch ältere, finden sie in einer druckbaren Einzelansicht in unserem Archiv


14.07.2010 - Steuerrecht: Nur für pflegebedürftigen Ehepartner tritt der Steuerzahler mit ein
13.04.2010 - Fiskus muss behindertengerechten Umbau eines Hauses unterstützen
08.04.2010 - Steuerentlastung nach Umbau der Wohnung
23.03.2010 - Steuerrecht: Das Pflegegeld kommt auch dem Fiskus zugute
11.03.2010 - Wohnungsumbau - Gutes Urteil für Behinderte
09.03.2010 - Bei Umbau für Behinderte hilft auch das Finanzamt
27.01.2010 - Umbaumaßnahmen abzetzbar
27.01.2010 - Umbauten für Behinderte sind voll absetzbar
27.01.2010 - Steuergutschrift für Umbau
10.06.2009 - Keine Meistbegünstigung für Behinderte bei Fahrt zur Arbeit
25.05.2009 - Treppenlift absetzen
18.04.2008 - Steuerrecht: Delfintherapie ohne Attest ist nicht "außergewöhnlich"
31.03.2008 - Steuerrecht: Umzugskosten wegen Behinderung absetzbar - aber...
31.03.2008 - Sozialhilfe: Auch wer sich arm macht, kann Leistungen beziehen
25.03.2008 - Steuerrecht: Umzugskosten wegen Behinderung absetzbar - aber...
07.03.2008 - Eltern bekommen Kindergeld für behindertes Kind mit ALG II Anspruch
20.02.2008 - Außergewöhnliche Belastung: Gegenwert nach Umbau nicht überbewerten
03.12.2007 - Kosten für Behindertengerechten Umbau teilweise steuerlich absetzbar
27.11.2007 - Pendlerpauschale für Behinderte unverändert
15.11.2007 - Finanzamt zahlt für Behinderte
08.11.2007 - Pauschale Fahrtkosten bei behindertem Kind anrechenbar
02.10.2007 - Rentenversicherung: Abschlag von Erwerbsminderungsrenten rechtens
02.10.2007 - Außergewöhnliche Belastung: Diätverpflegung ist normale Lebensführung
02.10.2007 - Kindergeld: 100prozentige Schwerbehinderung bringt stets Leistung



14.07.2010 - Steuerrecht: Nur für pflegebedürftigen Ehepartner tritt der Steuerzahler mit ein

 

Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Ehepartners, der mit seinem - pflegebedürftigen - Ehegatten in ein Wohnstift umgesiedelt ist, können nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof wies mit dieser Entscheidung den Wunsch eines Ehepaares zurück, 51.000 Euro für die im Wohnstift in einem Jahr angefallenen Kosten komplett absetzen zu können. Die auf die Ehefrau entfallenden Beträge seien nicht "zwangsläufig" entstanden.

"Allein der Umstand, dass die Frau ihrem pflegebedürftigen Ehemann in das Heim gefolgt sei", begründe noch keine unausweichliche Zwangslage.

Und der auf den Ehemann entfallende Betrag durfte vom Finanzamt auch um eine "häusliche Ersparnis" reduziert werden. Denn ein Steuerzahler habe nach der Auflösung seines normalen Haushalts nur zusätzliche Kosten durch die Heimunterbringung. (Seine Ersparnis wurde mit 7.680 € für das betreffende Jahr angesetzt - auf 2010 bezogen: 8.004 €).

 

(BFH, VI R 51/09)

 

13.04.2010 - Fiskus muss behindertengerechten Umbau eines Hauses unterstützen

 

Einer der häufigsten Streit-punkte zwischen den Finanzämtern und den Steuerzahlern ist die Frage, ob bestimmte Ausgaben unter die Rubrik „außergewöhnliche Belastungen” fallen. Dann ist es nämlich möglich, diese Summe in der Steuererklärung geltend zu machen. Behindertengerechte Umbauten einer Immobilie können durchaus unter diese Kategorie fallen.

Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS im Zusammenhang mit einem Urteil hin. (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 2 K 1917/06)

 

Der Fall: Ein Steuerzahler baute sein Haus für seine zu 100 Prozent schwer behinderte Tochter um. Unter anderem ließ er für die Rollstuhlfahrerin die Türen verbreitern sowie eine Duschtrennwand mit doppelter Flügeltür und eine Rampe am Eingang einrichten. Das Finanzamt wollte diese Ausgaben nicht anerkennen. Die Umbauten seien nicht aus-schließlich von der Behinderten, sondern auch von anderen Bewohnern des Hauses zu nutzen. Zudem sei durch die Eingriffe der Gegenwert der Immobilie gestiegen. Deswegen könne man die Aufwendungen dafür nicht als außergewöhnliche Belastung bezeichnen. Der Vater zog vor das zuständige Finanzgericht.

 

Das Urteil: So streng wie die Finanzbeamten wollten die Richter die Sache nicht sehen. Man könne es mit dem Gegenwert-Gedanken auch übertreiben, merkten sie in ihrer Entscheidung an. So sei beim besten Willen nicht zu erkennen, auf welche Weise eine Rollstuhlrampe - speziell auf ein Kind zugeschnitten - den Verkaufswert der Immobilie steigern solle. Ähnlich verhalte es sich mit den Türverbreiterungen und dem Umbau des Bades. Beide Male überwiege in diesem Fall eindeutig die Absicht, das Objekt behindertengerecht umzugestalten. Deswegen liege eine außergewöhnliche Belastung in steuerlichem Sinne vor. (rpr)

 

[Quelle:] Magdeburger Volksstimme Magdeburgische Zeitung, Ausgabe 27.03.2010

 

08.04.2010 - Steuerentlastung nach Umbau der Wohnung

 

Muss wegen einer Behinderung die Wohnung umgebaut werden, können die Kosten künftig einfacher von der Steuer abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof in München hat seine Rechtsprechung zu Gunsten behinderter Menschen geändert.

Laut Gesetz wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn ein Steuerzahler „zwangsläufig” höhere Ausgaben hat, als die Mehrzahl der Bürger mit vergleichbarem Einkommen. Solche Ausgaben können auch Ausgaben wegen einer Behinderung sein. Nach früherer Rechtsprechung war die Vergünstigung allerdings ausgeschlossen, wenn der Steuerzahler für seine Ausgaben „einen Gegenwert” erhält. Bei einem Umbau der Wohnung hatten Finanzämter und Gerichte dies in der Regel angenommen und daher die Steuerermäßigung verwehrt.

Im Streitfall erlitt ein Mann 1999 einen Schlaganfall. Im Jahr 2000 investierte die Familie umgerechnet gut 70.000 Euro, um das Haus behindertengerecht umzubauen. Das Finanzamt lehnte einen Steuerabzug ab und gewährte nur die Pauschalen für Behinderung und Pflege von damals zusammen 4.600 Euro.

Mit einem am 23. Dezember veröffentlichten Urteil vom 22. Oktober 2009 entschied der BFH, dass die gesamten Umbaukosten steuerlich abziehbar sind. Sie seien so stark von der Zwangsläufigkeit der Situation geprägt, dass der möglicherweise erlangte Gegenwert in diesem und vergleichbaren Fällen „in den Hintergrund tritt”.

Az: VI R 7/09

 

23.03.2010 - Steuerrecht: Das Pflegegeld kommt auch dem Fiskus zugute

 

Werden Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, so darf das Finanzamt Leistungen aus einer Pflegeversicherung, die dem Pflegebedürftigen (Stufe III) gezahlt werden, mit den außergewöhnlichen Aufwendungen verrechnen. Das Finanzgericht Köln entschied, dass das Pflegegeld, wenn auch pauschaliert, der Abdeckung der durch die Pflege verursachten Aufwendungen diene, damit als Kostenersatz gedacht und deshalb auf die abzugsfähigen Kosten anzurechnen sei. (FG Köln, 12 K 4176/07)

 

11.03.2010 - Wohnungsumbau - Gutes Urteil für Behinderte


 

Der Bundesfinanzhof ermöglicht Behinderten Steuervorteile für den behindertengerechten Umbau ihres Hauses.

 

Das Urteil. Behinderte können Kosten für Umbauten im Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn sie dadurch weiter in den eigenen vier Wänden leben können. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich im Fall eines Ehepaars entschieden (Az. VI R 7/09).

 

Der Fall. Der Mann war nach einem Schlaganfall schwer gehbehindert. Damit er nicht ins Pflegeheim musste, hatte das Ehepaar das Bad behindertengerecht umbauen und eine Rollstuhlrampe einbauen lassen. Außer-dem machten die Eheleute aus einem ebenerdigen Arbeitszimmer ein Schlafzimmer. Die Kosten von rund 71 500 Euro wollte das Finanzamt nicht anerkennen. Die Behörde entschied, dass das Ehepaar nur den Behinderten- und Pflegepauschbetrag von heute ins-gesamt 4624 Euro im Jahr absetzen könne.

 

Die Gerichte. Das Hessische Finanzgericht schloss sich dem Finanzamt an. Das Haus hätte durch den Umbau schließlich an Wohnwert gewonnen. Die BFH-Kollegen urteilten: Das sei kein Grund, die Kosten für den Umbau abzulehnen. Das Finanzamt müsse sie als Krankheitskosten anerkennen.

 

Die Abrechnung. Das Finanzamt zieht von Krankheitskosten meist eine zumutbare Belastung ab (siehe Tabelle). Wenn keine Kinder zu berücksichtigen sind und die Eheleute im Steuer-bescheid einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60000 Euro haben, müssen sie rund 3600 Euro (6 Prozent) der Kosten ohne Steuervorteil bestreiten. Die restlichen 67900 Euro sind außer-gewöhnliche Belastungen. Wirkt sich nur ein Teil aus, weil das Einkommen zu gering ist, können die Kosten aus Sicht des BFH auf mehrere Jahre verteilt werden.

 

Zumutbare Belastung So viel müssen Steuerzahler von außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten allein tragen:
SteuerzahlerProzentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte, wenn dieser so hoch ist 1)
bis 15340 Eurobis 51130 Euroüber 51130 Euro
Alleinstehende ohne Kinder 567
Ehepaare ohne Kinder 456
Alleinstehende/Ehepaare mit ein oder zwei Kindern 2) 234
Alleinstehende/Ehepaare mit drei oder mehr Kindern 2)112
1) Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich aus der Differenz zwischen steuerpflichtigen Einnah-men und Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Von Kapitaleinnahmen gehen außerdem Sparerpauschbetrag und Altersentlastungsbetrag ab.
2) Mit Kindern, für die es im Jahr mindestens einen Monat Kindergeld oder Kinderfreibeträge (ganz oder zur Hälfte) gab.


[Quelle:] Finanztest, 01.03.2010

09.03.2010 - Bei Umbau für Behinderte hilft auch das Finanzamt

 

(RP) Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau selbstgenutzter Immobilien können in Zukunft einfacher steuerlich geltend gemacht werden. Das berichtet die Eigentümerschutz-Gemeinschaft taus & Grund Deutschland unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, Az. VI R 7/09). Nach dem BFH-Urteil könnten die Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn durch eine Behinderung eine Lage entstehe, die zu den Umbauten zwinge.

 

[Quelle:] Rheinische Post D Düsseldorf, Ausgabe 05.02.2010

 

27.01.2010 - Umbaumaßnahmen abzetzbar


 

Ein verheirateter Mann wurde durch einen Schlaganfall 1999 schwer behindert. Um ihm trotz der sehr starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner vertrauten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Eheleute 2000 an ihrem Haus verschiedene Umbaumaßnamen vor. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades und die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machten die Ehegatten einen Betrag von etwa 140 000 Mark in ihrer Einkommensteuererklärung als außer-gewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, gewährte aber den Behinderten-Pauschbetrag (7200 Mark) und den Pflege-Pauschbetrag (1800 Mark). Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Steuerpflichtigen wurde zurückgewiesen, da er für die Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätte. Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Erben. Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Haues sind als außergewöhnliche Belastungen generell abziehbar, da sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.

 

Urteil des BFH vom 22. Oktober 2009; Az.: VI R 7/09

 

[Quelle:] Mannheimer Morgen vom 16.01.2010

 

27.01.2010 - Umbauten für Behinderte sind voll absetzbar

 

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau selbstgenutzter Immobilien können in Zukunft einfacher steuerlich geltend gemacht werden. Das berichtet die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, Az. VI R 7/09).

 

Umbau unausweichlich

 

Nach dem BFH-Urteil könnten die Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn durch eine Behinderung eine Zwangslage entstehe, die die Umbaumaßnahmen unausweichlich machten. Auch wenn die Umbauten durch nicht behinderte Bewohner genutzt werden könnten, seien die Kosten anzuerkennen. Außerdem seien die Kosten von Umbaumaßnahmen an Gebäuden nicht im Wege einer Abschreibung geltend zu machen, sondern minderten so-fort das steuerpflichtige Ein-kommen. Sollte dieses im Jahr der Umbauten für den vollen Aufwendungsabzug zu gering sein, stehe dem Steuerpflichtigen sogar ein Wahlrecht zur Verteilung der Kosten über mehrere Jahre zu.

 

[Quelle:] WR Westfälische Rundschau Dortmund, Ausgabe 11.01.2010

 

27.01.2010 - Steuergutschrift für Umbau

 

Ein behindertengerechter Umbau des Wohnhauses kann von der Steuer abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof in München stufte die Kosten in einem Urteil als außergewöhnliche Belastungen ein. In dem Fall hatte ein Mann 1999 einen Schlaganfall erlitten und war danach schwerbehindert. Zusammen mit seiner Frau ließ er daraufhin sein Haus so umbauen, dass er weiter in der gewohnten Umgebung leben konnte. So wurden eine Rollstuhlrampe eingebaut und das Bad behindertengerecht gestaltet. Die Kosten in Höhe von 140 000 D-Mark machten die Ehegatten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2000 als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte das ab und wollte nur den Behinderten- sowie den Pflege-Pauschbetrag zugestehen. Dagegen klagte der Erbe des inzwischen verstorbenen Ehemanns. Die Richter gaben ihm recht: Die Kosten seien als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, weil sie sich zwangsläufig aus der Situation ergeben hätten. (Az.: VI R 7/09)

 

[Quelle:] DIE WELT, 02.01.2010

 

10.06.2009 - Keine Meistbegünstigung für Behinderte bei Fahrt zur Arbeit

 

München (dpa) Behinderte Menschen können für die Fahrt zur

Arbeit anstelle der Entfernungspauschale auch die eventuell höheren wirklichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Sie können aber nicht für einen Teil des Weges die Entfernungspauschale und für einen anderen Teil des Weges die echten Kosten ansetzen, entschied der Bundesfinanzhof in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (AZ VI R 77/06 vom 5. Mai).

 

In dem Streitfall wollte die Klägerin, deren Grad der Behinderung 90 Prozent beträgt, für die Fahrt zu ihrer 99 Kilometer entfernten Arbeitsstätte unterschiedlich abrechnen: Für den Weg mit dem Auto zum Bahnhof sollten die höheren tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Bei der Bahnfahrt war hingegen die Entfernungspauschale höher, so dass die Klägerin diese berücksichtigt wissen wollte.

 

Das höchste deutsche Finanzgericht lehnte dies ab. Eine

Kombination sei nicht möglich. Menschen mit einer entsprechenden Behinderung hätten nach dem Einkommenssteuergesetz nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen. Weil Pauschalen besonders bei der Nutzung eines Autos nicht kostendeckend seien, habe der Gesetzgeber für Behinderte eigens die Möglichkeit eingeräumt, Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe abzuziehen. Damit sei dem Umstand Rechnung getragen, dass erheblich gehbehinderte Personen nur eingeschränkt auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen konnten. Eine «Meistbegünstigung», wie von der Klägerin begehrt, sei nicht erforderlich.

 

[Bundesfinanzhof]: Ismaninger Straße 109, 81675 München

 

25.05.2009 - Treppenlift absetzen

 

STEUER Eltern Schwerbehinderter können die Kosten für den Einbau eines Treppenlifts steuerlich geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: III R 97/ 06) hervor, auf das der Verlag „Neue Wirtschafts-Briefe” hinweist. Der Einbau lasse sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. In dem Fall war der Sohn unterhaltsberechtigt gegenüber seinen Eltern. dpa

 

[Quelle:] Heilbronner Stimme, 25.05.2009

 

18.04.2008 - Steuerrecht: Delfintherapie ohne Attest ist nicht "außergewöhnlich"

Fliegt eine Familie mit ihrem autistischen Sohn zu einer Delfintherapie in die USA (Gesamtkosten hier: 16.000 Euro), so können die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden, wenn vor der Behandlung kein amtsärztliches Attest (als "fachkompetente und neutrale Quelle") ausgestellt wurde, das die Therapie ausdrücklich befürwortet. Aus dem Attest müssen sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der - den Aufwendungen zu Grunde liegenden - Behandlung "zweifelsfrei ergeben". (Bundesfinanzhof, III B 205/06)

31.03.2008 - Steuerrecht: Umzugskosten wegen Behinderung absetzbar - aber...

Ausnahmsweise können Umzugskosten auch dann als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn sie wegen einer Krankheit oder einer Behinderung angefallen sind. (Hier geltend gemacht von einer behinderten Frau, die zu ihrer 50 Kilometer entfernt lebenden Mutter gezogen war und den Aufwand dafür in ihrer Steuererklärung geltend machte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte die Anerkennung aber ab, weil die Frau es versäumt hatte, vor dem Umzug eine amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung über die "zwingende Notwendigkeit" der Aufwendungen zu besorgen. Nur in besonderen Fällen würde auch ein nachträglich ausgestelltes Attest ausreichen.) (AZ: 8 V 49/06)

31.03.2008 - Sozialhilfe: Auch wer sich arm macht, kann Leistungen beziehen

Sozialhilfe steht an sich nicht zu, wenn ein Hilfebedürftiger sich kurz vor seinem Antrag auf Leistungen "arm gemacht" hat, indem er zum Beispiel Vermögen verschenkte. Das gilt jedoch nicht, wenn eine alte Frau kurz vor der Aufnahme in ein Pflegeheim einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließt und dafür 6.000 Euro auf ein Treuhandkonto überweist. Das Bundessozialgericht: Hat es sich dabei um eine "angemessene Vorsorge für den Todesfall" gehandelt, so braucht sie den Vertrag nicht aufzukündigen. Dass sie "die Bedürftigkeit selbst herbeigeführt" habe, spiele insoweit keine Rolle. (AZ: B 8/9b SO 9/06 R)

25.03.2008 - Steuerrecht: Umzugskosten wegen Behinderung absetzbar - aber...

Ausnahmsweise können Umzugskosten auch dann als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn sie wegen einer Krankheit oder einer Behinderung angefallen sind. (Hier geltend gemacht von einer behinderten Frau, die zu ihrer 50 Kilometer entfernt lebenden Mutter gezogen war und den Aufwand dafür in ihrer Steuererklärung geltend machte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte die Anerkennung aber ab, weil die Frau es versäumt hatte, vor dem Umzug eine amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung über die "zwingende Notwendigkeit" der Aufwendungen zu besorgen. Nur in besonderen Fällen würde auch ein nachträglich ausgestelltes Attest ausreichen.) (AZ: 8 V 49/06)

 

07.03.2008 - Eltern bekommen Kindergeld für behindertes Kind mit ALG II Anspruch

Neustadt/Weinstraße (ddp.djn). Eltern können auch dann Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind haben, wenn das Kind Arbeitslosengeld II (ALG II) erhält. Das entschied das FinanGERICHT Rheinland Pfalz (Urteil vom 16. Januar 2008, AZ: 1 K 1387/07).

 

Im Streitfall erhielt der Kläger für seine volljährige Tochter, die an Multipler Sklerose erkrankt ist, zunächst Kindergeld. Im Dezember 2006 hob die Familienkasse die Bewilligung auf und forderte gezahltes Kindergeld über 1232 Euro zurück. Zur Begründung verwies die Familienkasse darauf, dass die Tochter eine Weiterbildung abgebrochen habe und nunmehr ALG II beziehe. Damit sei sie trotz ihrer Behinderung grundsätzlich erwerbsfähig, so dass die Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hätten.

 

Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass für volljährige Kinder grundsätzlich ein Kindergeldanspruch besteht, wenn diese wegen einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen könnten. Dies treffe auf die Tochter des Klägers eindeutig zu, wie auch aus einem mit der Caritas abgeschlossenen Pflegevertrag hervorgehe. Nur weil das Kind ALG II beziehe, sei es noch lange nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig, betonten die Richter.

 

ddp.djn/rog/rab

 

20.02.2008 - Außergewöhnliche Belastung: Gegenwert nach Umbau nicht überbewerten

Weil ein behindertengerecht umgebautes Badezimmer (hier hatte der Vater eines zu 100 % behinderten, ständig pflegebedürftigen Kindes Türverbreiterungen vorgenommen und eine Duschtrennwand mit Flügeltüren sowie rollstuhlgerechte Rampen eingebaut und dafür insgesamt mehr als 5.000 € investiert) nicht nur vom Behinderten selbst, sondern auch von anderen Personen genutzt werden kann, ist es schwierig, den Aufwand für den Umbau als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung anerkannt zu bekommen. Nur der Wert für die beim Umbau noch neuen oder neuwertigen Gegenstände könne steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie entfernt werden müssen, so das Finanzgericht Rheinland Pfalz. Das Gericht wertet es jedoch ebenfalls als "außergewöhnliche Belastung", wenn die Umbauten derart speziell auf Kindbedürfnisse zugeschnitten sind, dass keinerlei "Marktgängigkeit" mehr vorhanden ist. Der Gegenwertsgedanke dürfe nicht überspannt werden, so das Gericht. Es erkannte die vollen Kosten steuermindernd an. (AZ: 2 K 1917/06)

03.12.2007 - Kosten für Behindertengerechten Umbau teilweise steuerlich absetzbar

Neustadt/Weinstraße (ddp). Muss eine Immobilie nachträglich behindertengerecht umgebaut werden, können die Kosten dafür unter Umständen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzgericht Rheinland Pfalz in Neustadt an der Weinstraße entschied in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil, dass die Kosten für einen Umbau nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn diese Baumaßnahmen vor allem der behinderten Person zugutekomme und die übrigen Bewohnern keinen Gegenwert durch den Umbau erlangen.

 

Im konkreten Fall hatte ein Familienvater geklagt, der sein Haus für seine zu 100 Prozent behinderte und stetig pflegebedürftige Tochter behindertengerecht umbauen wollte. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2003 machte er deshalb rund 2800 Euro für

Türverbreiterungen und eine Duschtrennwand mit doppelter Flügeltür sowie rund 2500 Euro für den Einbau rollstuhlgerechter Rampen geltend. Das Finanzamt lehnte diese steuerliche Anrechnung mit der Begründung ab, die neuen Einrichtungen seien nicht nur für die behinderte Tochter nutzbar.

 

Das Finanzgericht stimmte der Argumentation des Finanzamtes grundsätzlich zu. Allerdings dürfe der Gegenwertgedanke nicht überspannt werden. Im vorliegenden Fall stellten die Umbauten im Badezimmer tatsächlich eine außergewöhnliche Belastung dar. Dies gelte auch für den Einbau der Rollstuhlrampen, zumal sich dadurch die Trittflächen der Treppe deutlich verkleinerten. Einen Gegenwert für die übrigen Bewohner vermochte das Gericht «auch nicht ansatzweise zu erkennen».

27.11.2007 - Pendlerpauschale für Behinderte unverändert

Berlin. Behinderte können auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale ihre Fahrtkosten vom ersten Kilometer an bei der Steuer absetzen. Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer in Berlin aufmerksam.

Voraussetzung ist ein Behinderungsgrad von mindestens 70 Prozent - oder 50 Prozent mit dem Zusatz „Merkzeichen G” im Behindertenausweis.

15.11.2007 - Finanzamt zahlt für Behinderte

HANNOVER. Ist ein Kind behindert, können die Eltern den Behinderten-Pauschbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung beanspruchen. Auch pauschale Fahrtkosten dürfen die Eltern geltend machen. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht (AZ: 11 K 736/05) entschieden. Damit sind im Einzelfall ohne Nachweis bis zu 4500 Euro absetzbar, mit Nachweis sogar ein höherer Betrag.

08.11.2007 - Pauschale Fahrtkosten bei behindertem Kind anrechenbar

Hannover (ddp.djn). Ist ein Kind behindert, können die Eltern den Behinderten Pauschbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung beanspruchen. Doch damit nicht genug. Auch pauschale Fahrtkosten dürfen die Eltern geltend machen. Das hat Niedersächsische Finanzgericht (AZ: 11 K 736/05) entschieden. Damit sind im Einzelfall ohne Nachweis bis zu 4500 Euro absetzbar, mit Fahrtenbuch und Nachweis sogar ein höherer Betrag.

 

Das Internetportal taxman.de macht jedoch darauf aufmerksam, dass die zusätzlich zum Behinderten Pauschbetrag des Kindes absetzbaren Fahrtkosten der zumutbaren Eigenbelastung unterliegen. Je nach Familienstand und der Höhe der Einkünfte muss ein Teil der Kosten aus eigener Tasche finanziert werden, bevor das Finanzamt den Abzug außergewöhnlicher Belastungen akzeptiert.

02.10.2007 - Rentenversicherung: Abschlag von Erwerbsminderungsrenten rechtens

Im Gegensatz zum Bundessozialgericht hält nach dem Hessischen Landessozialgericht auch das Sozialgericht Detmold die gesetzliche Regelung für rechtens, nach der bei der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ein Abschlag in Höhe von bis zu 10,8 Prozent vorzunehmen ist. Zwar biete der Gesetzeswortlaut "unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten". Die Absicht des Gesetzgebers sei aber "klar" - und mithin nur eine Interpretation sachgerecht. Ziel sei es gewesen, die Abschläge, die bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente anfallen, auch für Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr einzuführen. Damit sollte "ein Ausweichen in die abschlagfreie Erwerbsminderungsrente" verhindert werden. (AZ: L 5 R 228/06) Der Fall kommt nun erneut vor das Bundessozialgericht.

02.10.2007 - Außergewöhnliche Belastung: Diätverpflegung ist normale Lebensführung

Eine Frau, die an "Zöliakie" leidet (= eine die Verdauung beeinträchtigende Erkrankung der Dünndarmschleimhaut, die auf einer Unverträglichkeit des in vielen Getreidearten vorkommenden Klebeproteins Gluten beruht), hat nicht das Recht, ihre zusätzlichen Kosten, die für eine diätische Ernährung anfallen (hier in Höhe von 1.500 € im Jahr), als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen. Lediglich unmittelbare Krankheitskosten wie beispielsweise Arzneimittel seien abziehbar, so der Bundesfinanzhof. Kosten für die Verpflegung rechnen grundsätzlich zu den "üblichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung". (AZ: III R 48/04)

02.10.2007 - Kindergeld: 100prozentige Schwerbehinderung bringt stets Leistung

Eltern eines volljährigen, zu 100 Prozent schwerbehinderten Kindes haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung bis zum 25. Geburtstag eingetreten ist. Das hat das Hessische Finanzgericht in einem Fall entschieden, in dem die Eltern einer schwer behinderten Frau gegen die Familienkasse der Agentur für Arbeit um das Kindergeld stritten. Die Familienkasse weigerte sich, Kindergeld zu zahlen, weil die Tochter als ausgebildete Großhandelskauffrau auf Arbeitssuche war und somit "arbeitsfähig" (womit dann kein Anspruch bestehe). Das Gericht sah das anders. Bei der Tochter dürfe aufgrund ihres hohen Behindertengrades vermutet werden, dass sie ihren Unterhalt nicht aus eigener Kraft finanzieren könne. Diese Vermutung wäre erst widerlegt, wenn sie tatsächlich Arbeit finde. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse unterstellt werden, dass gerade ihre Behinderung einer erfolgreichen Arbeitsplatzsuche entgegenstehe. (AZ: 2 K 3871/06)

 

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