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Bundesarbeitsministerium - Hilfe für behinderte MenschenHilfe für behinderte Menschen
Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf Hilfe. So bestimmt es das Sozialgesetzbuch. Und zwar auf die Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Dazu gehören auch die Hilfen, die behinderten Menschen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben, sichern. Rehabilitation heißt das Fachwort dafür. Es steht für etwas, das für den einzelnen von großer Bedeutung ist: die Aussicht, wieder oder erstmals ein menschenwürdiges Leben zu führen. Rehabilitation - das sind alle Maßnahmen, die dazu dienen, behinderte Menschen einzugliedern. In der Bundesrepublik soll sich niemand ausgeschlossen fühlen. Deshalb stehen Leistungen zur Rehabilitation allen Menschen zu, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind und deshalb besondere Hilfen benötigen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Ursachen die (mögliche) Behinderung hat. Die Hilfe kann bei den Folgen eines Kriegsleidens ebenso notwendig sein wie nach Verkehrs- oder Arbeitsunfällen. Auch Menschen, die durch Krankheit oder Verschleißerscheinungen aus ihrem bisherigen Beruf herausgerissen werden, benötigen möglicherweise Hilfen - und natürlich auch jene Menschen, die von Geburt an behindert sind. Was für behinderte Menschen getan wird, ist kein Almosen, keine milde Gabe, dient nicht der Beruhigung des schlechten Gewissens. Es ist die Hilfe der Gemeinschaft für diejenigen, die sich nicht selbst helfen können. Eine Hilfe zur Selbsthilfe. Diese Hilfe muss so gut und und umfassend wie möglich sein. Und sie muss dem individuellen Hilfebedarf des Einzelnen, d. h. Mann, Frau oder Kind, Rechnung tragen. Alle Einträge, auch ältere, finden sie in einer druckbaren Einzelansicht in unserem Archiv 

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