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11.08.2010 - Wehrdienst: Auch ein duales Studium lässt den Dienst an der Waffe ruhen
Tritt ein junger Mann ein duales Studium an einer Hochschule an, bei dem im Drei-Monats-Rhythmus zwischen einem akademischen Teil und einem Praxisteil in einem externen Betrieb gewechselt wird, so ist das ein Grund, ihn vom Wehr- beziehungsweise vom Zivildienst zurückzustellen. Das gelte auch dann, wenn das Studium zu einem akademischen und nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe, so das Verwaltungsgericht Karlsruhe. (VwG Karlsruhe, 9 K 199/10 u. a.)
05.08.2010 - Gewährung von Beihilfe für eine Spezialrollstuhlrampe (Urteil von 2005)
Urteil
14.03.2005
Gericht: VG Neustadt
Aktenzeichen: 6 K 1554/04.NW
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2004 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe zu den Kosten der Spezialrampe für den Elektrorollstuhl in Höhe von 761,08 Euro zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Beihilfeleistungen zu seinen Aufwendungen für die Anschaffung einer Spezialrampe für den Elektrorollstuhl seines 1988 geborenen Sohnes.
Die Spezialrampe wurde am 20. November 2003 ärztlich verordnet wegen einer bestehenden Muskeldystrophie. Der Kläger verwies in seinem Beihilfeantrag vom 11. Januar 2004 darauf, dass der Elektrorollstuhl ein Gewicht von ca. 120 kg habe und nicht ins Fahrzeug gehoben werden könne. Zwei Schienen zum Auffahren in den Bus genügten nicht, da der Rollstuhl dann umkippen würde, weil das hintere Stützrad in der Luft hänge.
Der Beklagte lehnte die Beihilfefähigkeit des Hilfsmittels mit Bescheid vom 28. Januar 2004 ab mit der Begründung, es handele sich um einen Gegenstand der den allgemeinen Lebenshaltungskosten zugeordnet werde.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, der Gegenstand sei notwendig und angemessen, um den Elektrorollstuhl auch außerhalb des Wohnbereichs nützen zu können. Er könne wegen seines Gewichts weder in ein privates Fahrzeug noch in öffentliche Verkehrsmittel ein- und ausgeladen werden. Die Rampe sei zusammenklappbar und könne mitgenommen werden. Es handele sich um ein Ergänzungsgerät für den Rollstuhl, das auch bei der Überwindung von Treppen benötigt werde.
Mit Widerspruchbescheid vom 13. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, gemäß Ziffer 1.8 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 1997 (MinBl. S. 345) seien Basisrampen, zu denen die verordnete Spezialrampe gehöre, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Auch Kosten für die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeugs seien nicht beihilfefähig. Die Fürsorgepflicht gebiete keine Erstattung dieser Aufwendungen.
Der Kläger hat am 9. Juni 2004 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe von Anfang an dargelegt, dass der Einsatz des kostenmäßig erstatteten Elektrorollstuhls nur bei Vorhandensein eines ergänzenden Hilfsgeräts zur Verbringung in einen Bus sinnvoll sei. Es sei ihm nicht verständlich, dass einerseits die Anschaffung des Rollstuhls akzeptiert worden sei, jedoch gleichzeitig dessen Nutzung praktisch unmöglich gemacht werde. Die Rampe erleichtere nicht lediglich eine Unbequemlichkeit des Lebens, sondern sei aufgrund der körperlichen Situation seines Sohnes, die sich immer mehr verschlechtere, erforderlich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 13. Mai 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den Kosten der Spezialrampe für den Elektrorollstuhl seines Sohnes in Höhe von 761,08 Euro zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist erneut auf die von ihm herangezogene Verwaltungsvorschrift und auf die angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfeleistungen zu den Kosten der angeschafften Spezialrampe für den vorhandenen Elektrorollstuhl "Turbo Twist" seines Sohnes.
Gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 9 Beihilfeverordnung - BVO - sind beihilfefähig die notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Beihilfeberechtigten für die Anschaffung der vom Arzt zuvor schriftlich verordneten Hilfsmittel. Zu diesen Hilfsmitteln gehört die Spezialrampe, die zur Nutzung des bereits vorhandenen und beihilferechtlich erstatteten Elektrorollstuhls benötigt wird.
Hilfsmittel im Sinne der Beihilfeverordnung sind Gegenstände, die - ohne Heilmittel oder Körperersatzstücke zu sein - zur Linderung, Besserung, Behebung oder Beseitigung der Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes geeignet sind, sofern die Anschaffungskosten nicht den Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung zuzurechnen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1993 - 2 A 11607/92.OVG - m.w.N.). Entsprechend dieser Definition grenzt die zu § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO ergangene Verwaltungsvorschrift des Beklagten vom 26. Juni 1997 (MinBL. S. 345) die unter Ziffer 1.1 aufgenommenen beihilfefähigen Hilfsmittel von den "Gegenständen der allgemeinen Lebenshaltung", welche beispielhaft unter Ziffer 1.8 der Verwaltungsvorschrift aufgezählt werden, ab. Die vom Kläger angeschaffte Spezialrampe gehört nach dieser Abgrenzung zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln, und zwar als Zusatzgerät zum Elektrorollstuhl gemäß Ziffer 1.1 der Verwaltungsvorschrift ( Krankenfahrstuhl mit Zubehör).
Wie der Kläger überzeugend vorgetragen hat, ist die Nutzung des Elektrorollstuhls im außerhäuslichen Bereich, zum Beispiel auf Ausflugsfahrten mit dem privaten PKW der Familie oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Überwindung größerer Treppen, nur unter Zuhilfenahme der hierfür vorgesehenen Spezialrampe möglich. Dies ist angesichts des hohen Gewichts des Elektrorollstuhls nachvollziehbar. Die vom Kläger beschriebene außerhäusliche Nutzung des Rollstuhls unter Mitnahme der zusammenklappbaren Spezialrampe vor allem bei Ausflugsfahrten der Familie ermöglicht seinem mittlerweile 16-jährigen Sohn einen altersentsprechend erweiterten Aktionsradius. Hierbei ersetzt der Elektrorollstuhl erst im Zusammenwirken mit der Rampe die natürliche Funktion des Gehens und der angemessenen Fortbewegung vor allem in außerhäuslicher Umgebung. Das Zusatzgerät zum Rollstuhl wird damit im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt, denn hierzu gehört auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 4 S 3208/94 -, IÖD 1996, 223 ff. zur Beihilfefähigkeit eines Rollfiets, vgl. dazu auch noch OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1998 - 6 A 505/97 -, zitiert nach Juris).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Spezialrampe kein Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung. Der allgemeinen Lebenshaltung dienen nämlich nur diejenigen Hilfsmittel, die üblicherweise herangezogen werden, um die "Unbequemlichkeiten" des Lebens zu erleichtern und die aufgrund ihrer objektiven Eigenart und Beschaffenheit keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1993, a.a.O.). Dies ist der Fall, wenn ein Gegenstand nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise genutzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 2 C 223/89, DÖD 1991, 203; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 26. April 1996, a.a.O.). Anders verhält es sich dagegen mit solchen Hilfsmitteln, die aufgrund des Krankheitsbildes dazu bestimmt sind, die natürlichen Funktionen eines nicht oder nicht voll funktionstüchtigen Körperorgans zu ersetzen und zu ergänzen. Sollen - wie hier dargelegt - grundlegende Körperfunktionen durch ein Hilfsmittel überhaupt erst ermöglicht werden, kann in dem Hilfsmittel kein Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung gesehen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1993, a.a.O.). Die Spezialrampe ist auch kein Gegenstand, der üblicherweise von Nichtbehinderten im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung genutzt wird. Insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten hier nicht um eine in Ziffer 1.8 der Verwaltungsvorschrift von der Beihilfe ausgeschlossene Basisrampe oder einen Autokofferraumlifter, die zum Einbau in ein Kraftfahrzeug vorgesehen sind und dort, unabhängig von der Erkrankung oder Behinderung der Insassen, nutzbar sind. Die streitgegenständliche Rampe wird gerade nicht in das Kraftfahrzeug der Familie fest eingebaut. Sie wird nur im Zusammenhang mit dem Elektrorollstuhl genutzt. Ein Zweck außerhalb der Nutzung des Rollstuhls, der auch für Nichtbehinderte sinnvoll wäre, kommt ihr nicht zu. Damit ist die Rampe Zubehör zum Krankenfahrstuhl. Eine Begrenzung des Zubehörbegriffs auf Sitzkissen, Fußstützen oder ähnliches lässt sich der Verwaltungsvorschrift des Beklagten nicht entnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996, a.a.O.). Schließlich bestehen im Hinblick auf die einmaligen Anschaffungskosten in Höhe von 761,08 Euro keine Bedenken gegen die beihilferechtliche Angemessenheit der streitgegenständlichen Aufwendungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis für den Beklagten folgen aus §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
03.08.2010 - Behindertenrecht: Parkerleichterungen nur für "außergewöhnlich Gehbehinderte"
Ein schwer Behinderter, bei dem in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" eingetragen worden ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Parkerleichterungen. Der für eine Befreiung von den verkehrsrechtlichen Beschränkungen dieser Art erforderliche Ausnahmefall setzt voraus, dass sich der schwer Behinderte wegen der Schwere seines Leidens "dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann". Von dieser Voraussetzung ist erst auszugehen, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" (= außergewöhnliche Gehbehinderung) eingetragen worden ist. (VwG Gelsenkirchen, 14 K 3637/07)
20.07.2010 - Beamtenrecht: Keine Aqua-Therapie-Hose ist auch für ein behindertes Kind "Alltag"
Ein Bundesland braucht einer Beamtin, die Beihilfeansprüche auch für ihr behindertes Kind hat, kann keine Kostenbeteiligung für den Kauf einer Aqua-Therapie-Hose für den an Autismus leidenden blinden Sohn verlangen, die sie für dessen Beteiligung am Schwimmunterricht als erforderlich ansah, da der Junge inkontinent war. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwies auf die maßgebenden Beihilfevorschriften, die ein solches Hilfsmittel ausdrücklich den "Gebrauchgütern des täglichen Lebens" zurechne. (Hier ging es um einen Kostenaufwand von 232 €. Das Gericht verwies auf die insoweit eindeutigen Beihilfevorschriften, fügte aber an, dass ausnahmsweise eine Kostenübernahme möglich sei, wenn die Teilnahme an einer Heilbehandlung im Wasser ärztlich verordnet sei und für den Patienten diese Heilbehandlung ohne die gleichfalls verordnete Aqua-Therapie-Hose aus Krankheitsgründen nicht möglich sei. Ein solcher Ausnahmefall sei hier aber nicht gegeben.) (VwG des Saarlandes, 3 K 2105/09
14.07.2010 - Arbeitsrecht/AGG: Überqualifikation muss auch ein Behinderter hinnehmen
Einem Arbeitgeber ist keine Diskriminierung behinderter Mitbewerber vorzuwerfen, wenn er in einer Stellenanzeige oder einer Ausschreibung Begriffe wie "flexibel und belastbar" einsetzt. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg sieht darin noch keine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das gelte jedenfalls dann, wenn der Unternehmer für die Ablehnung eines behinderten Bewerbers sachliche Gründe (hier Überqualifikation) anführen kann. Dem abgelehnten Behinderten stehe kein Schadensersatzanspruch wegen "Nichtberücksichtigung" zu.
(LAG Nürnberg, 6 Sa 675/07)
29.06.2010 - Arbeitsrecht: Krankes Kind kann auch während des Urlaubs gepflegt werden
Arbeitnehmer, die während ihres Erholungsurlaubs arbeitsunfähig erkranken, können die dadurch "ausgefallenen" Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Dasselbe gilt allerdings nicht für den Fall, dass eine Arbeitnehmerin während ihres Urlaubs wegen der Pflege ihres erkrankten Kindes - wäre sie nicht in Urlaub - bezahlt zu Hause bleiben könnte. Das Arbeitsgericht Berlin: Arbeitnehmer sollen nicht "vor Vergütungseinbußen wegen der Pflege eines erkrankten Kindes geschützt" werden. Wollen sie in solchen Fällen "Nachteile bei der Vergütung vermeiden", so sollten sie ihr erkranktes Kind während des Urlaubszeitraumes pflegen.
(ArG Berlin, 2 Ca 1648/10)
29.06.2010 - Strafrecht/Patientenrecht: Sondenernährung darf straffrei abgebrochen werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine (nur noch) lebenserhaltende Behandlung eines Patienten straffrei abgebrochen werden darf, wenn die betreffende Person das so will oder vorab bereits entschieden hatte, unter solchen Umständen nicht weiterleben zu wollen.
Dies unabhängig davon, ob der Patient selbst oder ein Betreuer seinen früher geäußerten Willen erfüllt. (Ein Rechtsanwalt war vom Landgericht Fulda wegen "versuchten Totschlags" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (auf Bewährung) verurteilt worden, weil er einer Mandantin geraten hatte, die seit fünf Jahren dauernde künstliche Ernährung ihrer Mutter zu beenden. Sie folgte dem Rat. Die Heimleitung bemerkte das und erstattete Strafanzeige gegen Tochter und Anwalt. Die Tochter wurde wegen "unvermeidbaren Erlaubnisirrtums" freigesprochen, der Anwalt wegen "versuchten Totschlags durch aktives Tun" verurteilt. Der BGH: Die von der Tochter veranlasste Unterbrechung der künstlichen Ernährung war wegen des von der Mutter fünf Jahre zuvor -- wenn auch nur mündlich -- geäußerten Willens, unter solchen Bedingungen nicht weiterleben zu wollen, rechtmäßig gewesen. Die durch die Heimleitung vorgenommene Wiederaufnahme der Sondenernährung sei dagegen als ein "rechtswidriger Eingriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin" zu werten. Das gelte insbesondere seit September 2009, als diesbezüglich neues Recht hinsichtlich lebensverlängernder Maßnahmen in Kraft getreten sei.)
(AZ: 2 StR 454/09)
28.06.2010 - Ärztlicher Kunstfehler: Auch in einem Telefonat kann alles gesagt werden
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein telefonisches Aufklärungsgespräch eines Anästhesisten mit dem Vater einer minderjährigen Patientin über eine bevorstehende Operation zulässig ist.
Zwar werde grundsätzlich ein vertrauensvolles Vier-Augen-Gespräch zwischen Arzt und Patient verlangt. Bei leichten oder mittelschweren Eingriffen könne aber auch ein ausführliches Telefonat ausreichen. Denn auch in einem solchen Gespräch kann sich der Arzt anhand der Reaktion oder durch Nachfrage in gleicher Weise davon überzeugen, dass wesentliche Punkte verstanden wurden, so dass praktische Bedürfnisse beider Seiten (Anreisekosten und Zeitverlust) besser berücksichtigt werden können. (Im konkreten Fall ging es um ein 4 Wochen altes Neugeborenes, das mit einem Leistenbruch zur Welt kam, der -- auf Empfehlung der Ärzte -- operiert wurde. Bei der Narkose gab es Komplikationen, und seither leidet das Kind unter schweren zentralmotorischen Störungen. Die Eltern verlangten 40.000 € Schmerzensgeld und eine Rente, weil der Vater unzureichend auf die Risiken hingewiesen worden sei -- vergeblich. Weil mit ihm ein ausführliches Telefonat geführt worden und die Mama im Vier-Augen-Gespräch aufgeklärt worden ist, seien sie ausreichend aufgeklärt worden. Es habe sich eine "schicksalhafte Komplikation" ereignet.)
(Oberlandesgericht München, 1 U 3200/08)
07.06.2010 - Hartz IV: Grausames Gesetz: Geldgeschenke der Großeltern mindern das Sozialgeld
Erhalten Kinder, die Sozialgeld (ihre Eltern Arbeitslosengeld II) beziehen, von ihren Großeltern zu den Geburtstagen und zu Weihnachten Geldgeschenke von jährlich mehr als 50 Euro, so sind diese Beträge voll auf das Sozialgeld anzurechnen. Anrechnungsfrei bleiben solche Zuwendungen nur, wenn sie insgesamt 50 Euro im Jahr nicht übersteigen.
Bei Überschreiten dieser Wertgrenze ist eine volle Anrechnung vorzunehmen (die Vorinstanz hatte in diesem Fall den Freibetrag von 50 € im Jahr zugebilligt). Dass mit den Zuwendungen ein besonderer Zweck erfüllt werden sollte, war im Streitfall für das Gericht nicht erkennbar, weil das Geld für Zwecke verwendet wurde, für die auch das Sozialgeld gedacht war. (Hier kaufte die Mutter den Kindern von den insgesamt 570 €, die die Oma überwiesen hatte, neue Kleidung.)
(LSG Sachsen, L 2 AS 248/09)
27.05.2010 - Steuerrecht: Schwer behindertes Kind muss sein Haus nicht vorzeitig verwerten
Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn die unterhaltene Person "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten". Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, vorrangig sein Vermögen zu verwerten, bevor es von seinen Eltern Unterhalt verlangen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Verwertung unzumutbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall eines seit seiner Geburt schwer behinderten Sohnes angenommen, dem ein Mehrfamilienhaus als Altersvorsorge geschenkt worden war. Die Eltern wollten ihren Aufwand für den Sohn als außergewöhnliche Belastung anerkannt bekommen - kamen damit aber beim Finanzamt nicht durch, weil der Sohn vermögend sei. Der Bundesfinanzhof aber stimme den Eltern zu, weil der Sohn sich auf Dauer nicht selbst werde unterhalten können. Deshalb dürfe von ihm nicht verlangt werden, "sein zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen" schon jetzt zu verwerten.
(BFH, VI R 61/08)
17.05.2010 - Hartz IV: Für ein schwer behindertes Kind gibt es keinen Mehrbedarfszuschlag
Die Agenturen für Arbeit dürfen Kindern von Arbeitslosengeld II-Beziehern keinen Mehrbedarfszuschlag zahlen, auch wenn sie als schwer Behinderte anerkannt sind. (Hier vom Bundessozialgericht zu Lasten der Eltern eines 5jährigen Jungen entschieden, der mit den Merkzeichen "G" und "B" sowie einem Grad der Behinderung von "70" einen Schwerbehindertenausweis ausgestellt bekommen hatte. Für Kinder unter "15" könne ein entsprechender Mehrbedarf nicht geltend gemacht werden, weil es sich dabei nicht um "erwerbsfähige Personen" handele.
(BSG, B 14 AS 3/09 R)
30.04.2010 - Bundesrichter weisen Stadt in die Schranken
Nachzahlungen für behinderte Menschen
Von THOMAS HARTWIG
Rund 300 Betroffene aus Dresden können dank eines Urteils des Bundessozialgerichts auf Nachzahlungen von der Stadt hoffen. Die höchsten Sozialrichter in Kassel haben das Sozialamt in die Schranken gewiesen und in einem Musterverfahren einem Betroffenen Recht gegeben.
Behinderte Menschen, die im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt eine Ausbildung absolvieren, erhalten Ausbildungsgeld. Das beträgt im ersten Jahr 62 Euro, im zweiten 73. „Das Sozialamt der Landeshauptstadt Dresden hat dieses Geld den Behinderten als Einkommen von der Grundsicherung oder der Sozialhilfe abgezogen”, erklärt der auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwalt Matthias Herberg. Schon 2005 hat er im Auftrag eines Betroffenen gegen diese Praxis vor dem Sozialgericht Dresden geklagt und Recht bekommen. Es änderte sich jedoch nichts, die Stadt ging in Berufung vor das Landessozialgericht in Chemnitz. Dort wurde das Dresdner Urteil 2007 bestätigt – das Ausbildungsgeld darf nicht von den Leistungen abgezogen werden.
Doch es sollte bis dieses Jahr dauern, ehe die Betroffenen – nach DNN-Informationen handelt es sich um bis zu 300 Personen – zu ihrem Recht kommen. Vor wenigen Tagen hat das Bundessozialgericht in Kassel die Revision der Stadt gegen das Urteil des Landessozialgerichtes verworfen und Herberg Recht gegeben. „Das Ausbildungsgeld darf nicht als Einkommen berücksichtigt werden, weil es als Anreiz für die Betroffenen gedacht ist, sich beruflich zu qualifizieren”, erklärte der Anwalt. „Die Praxis der Stadt ist rechtswidrig.”
Die Betroffenen können laut Herberg rückwirkend die Überprüfung ihrer Bescheide beantragen und für einen Zeitraum von vier Jahren die Nachzahlung der Leistungen fordern. „Die Bescheide sind bis 2006 angreifbar”,so der Jurist. Sein Mandant komme jetzt in den Genuss der Nachzahlung, er habe aber auch für andere Betroffene Klage eingereicht. Diese Verfahren hätten beim Sozialgericht geruht, bis das Bundessozialgericht nun entschieden hat. „Auch diese Menschen erhalten ihr Ausbildungsgeld zurück.”
Die Bundessozialrichter hätten bei der Verhandlung einen weiteren Punkt in der Abrechnungspraxis der Stadt gerügt – das Sozialamt rechne die Mahlzeiten, die in den Werkstätten kostenlos ausgegeben werden, ebenfalls als Einkommen an und senke den Regelsatz ab. Das sei nach Auffassung der Richter nicht gerechtfertigt, da das Essen nicht von einem Sozialhilfeträger ausgereicht werde, sondern von freien Trägern der Sozialhilfe. „Auch wenn es sich hierbei um kleine Beträge handelt, für meine Mandanten ist das viel Geld und es ärgert sie, wenn es ihnen abgezogen wird”, so der Anwalt.
[Foto:] Matthias Herberg: Das Ausbildungsgeld darf nicht als Einkommen berücksichtigt werden, weil es als Anreiz für die Betroffenen gedacht ist, sich zu qualifizieren.
[Quelle:] Dresdner Neueste Nachrichten, Ausgabe 20.04.2010
29.04.2010 - „Blinder” Autofahrer
Das Fahren eines Autos hat einen Mann nun den Schwerbehindertenausweis gekostet. Obwohl er vom zuständigen Amt wegen eines Augenleidens den Vermerk „BI” für „hochgradig sehbehindert” in seinem Behindertenausweis erhalten hatte, fuhr er Auto und wurde erwischt. Eine Untersuchung des Landesblindenarztes ergab, dass der Mann gar keine verminderte Sehfähigkeit hat. Daraufhin entzog ihm das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart den Behindertenausweis und alle damit verbundenen Ansprüche. Mit dem Vermerk „Bl” im Schwerbehindertenausweis hat der Ausweisinhaber unter anderem einen Anspruch auf einen Parkausweis für ein Auto, das von einer Begleitperson gefahren werden kann. Als der vermeintlich fast blinde Mann seinen Parkausweis abholte, wurde er dabei laut der ARAG beobachtet, wie er sich selbst hinter das Lenkrad seines Wagens setzte und losfuhr. Daraufhin wurde eine Untersuchung beim Landesblindenarzt veranlasst, die seine volle Sehfähigkeit attestierte. Aufgrund dieses Gutachtens wurde die Bewilligung der Blindenhilfe zurückgezogen und bereits gezahIte Leistungen zurückgefordert. Hiergegen klagte der Mann ohne Erfolg. Die Richter erklärten die Rücknahme des Ausweises und der finanziellen Unterstützung sowie die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen für rechtmäßig, da das Gutachten des Landesblindenarztes ergeben hatte, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer finanziellen Blindenhilfe von Anfang an gefehlt haben. (mid)
VG Stuttgart, Az. 12 K 1614/09
[Quelle:] Neue Westfälische Bielefelder Tageblatt OH, Ausgabe 17.04.2010
29.04.2010 - Contergan-Geschädigte sind keine Gewaltopfer
Essen - Contergan-Geschädigte gelten laut Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nicht als Gewaltopfer. Sie können deshalb keine Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) stellen. Mit dieser am Freitag in Essen bekannt gewordenen Entscheidung bestätigte der ta Senat einen Beschluss des Kölner Sozialgerichts, das einen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte. Die 1961 geborene Frau war durch das Schlaf- und Beruhigungsmittel „Contergan” im Mutterleib geschädigt worden. Sie erhält bereits Rentenleistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz und klagt auf weitere Entschädigung. dpa
[Quelle:] Bayerische Rundschau, Ausgabe 17.04.2010
29.04.2010 - Pflegeversicherung: Der Zuschuss zu "Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen" ist begrenzt
Der behindertengerechte Umbau einer Dusche und der Einbau eines Treppenliftes sind Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung, zu denen die Pflegeversicherung einen Zuschuss leistet. Mehrere Maßnahmen sind als eine einzige Maßnahme zu werten, wenn sie objektiv zeitgleich erforderlich sind. Der Gesamtzuschuss für alle Einzelmaßnahmen beschränkt sich dann auf 2.557 Euro. Unerheblich ist es, wenn die jeweiligen Einzelmaßnahmen tatsächlich erst mit zeitlicher Verzögerung realisiert werden. Sind dieselben Maßnahmen für mehrere in der Wohnung lebende Pflegebedürftige (hier waren beide Ehepartner pflegebedürftig) notwendig, ist der Gesamtzuschuss von 2.557 Euro selbst dann, wenn die Pflegebedürftigen bei verschiedenen Pflegekassen versichert sind, nur einmal zu bewilligen (von der Pflegekasse, bei der der Zuschuss zuerst beantragt wird). Auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung kommt es nicht an.
(LSG Nordrhein-Westfalen, L 10 (6) P 49/07)
29.04.2010 - Verwaltungsrecht: Gleichstellungsbeauftragte dürfen auch an wichtigen Sitzungen teilnehmen
Eine Gleichstellungsbeauftragte eines Hauptzollamtes konnte vor dem Bundesverwaltungsgericht durchsetzen, dass sie an den Führungsklausuren ihrer Dienststelle teilnehmen kann. In den Besprechungen für Führungskräfte, die einmal pro Jahr stattfinden, werden künftige Schwerpunkte des Verwaltungshandelns festgelegt und geprüft sowie personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten der Beschäftigten besprochen. Das Gericht verwies auf das Bundesgleichstellungsgesetz, nach dem Gleichstellungsbeauftragte "die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen" bekommen müssen. Und dazu gehörten auch ihre Beteiligung an Dienstbesprechungen, sofern sie der Planung und Vorbereitung von Maßnahmen in der Dienststelle dienen.
(BVwG, 6 C 3/09)
20.04.2010 - Urteil nach Martyrium von Behindertem bestätigt
Karlsruhe/Kassel. Nach dem Martyrium eines geistig Behinderten hat der Bundesgerichtshof (BGH) die lebenslange Haft für seinen Peiniger aus dem nordhessischen Grebenstein bestätigt. Wie das Gericht mitteilte, ist das Urteil des Landgerichts Kassel vom April 2009 nicht zu beanstanden. Die hessischen Richter hatten den damals 45-Jährigen wegen Mordes verurteilt, weil er einen 29-Jährigen monatelang gefangen gehalten und zu Tode misshandelt hat.
Damit gingen sie deutlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus, die elf Jahre gefordert hatte. Laut Urteil haben der Mann und seine Frau den Behinderten über Monate wie ein Tier gehalten, um dessen Sozialhilfe zu kassieren. Im Juli 2003 starb der 29-Jährige nach schweren Misshandlungen. (Az: 2 StR 579/09 – Beschluss vom 24. März 2010)
Es war bereits das zweite Mal, dass sich der BGH mit dem Fall befassen musste. Der Mann war zunächst wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Mordes zu einer Haftstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Seine inzwischen von ihm geschiedene Frau erhielt vier Jahre wegen versuchten Mordes. Die Mutter des Opfers erreichte 2008 vor dem BGH jedoch, dass das Verfahren neu aufgerollt werden musste. Im zweiten Anlauf wurde der Hauptangeklagte dann wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.
[Quelle:] Frankfurter Neue Presse Stadt, Ausgabe 09.04.2010
15.04.2010 - Einmal piksen und für immer geschädigt
Seit einer Impfung ist ein Berliner geistig behindert. Nach 34 Jahren gewann er einen Prozess
VON SABINE DECKWERTH
Eine Spritze sollte sein Leben dramatisch verändern: Sechs Tage nach der Impfung gegen Diphterie, Tetanus, Keuchhusten, Kinderlähmung und Masern lag der fünf Monate alte Junge apathisch in seinem Kinderbettchen, bewegte sich nicht, gab keinen Ton von sich, reagierte nicht auf die Mutter. Der Kinderarzt untersuchte das Baby und tröstete die Eltern. Leichte Ausfallerscheinungen seien kein Grund zur Sorge. Auf Drängen der Eltern verordnete er Krankengymnastik.
34 Jahre ist das jetzt her. Heute ist Uwe Steiner (Name geändert) aus Charlottenburg schwerbehindert. Sein Hirn ist geschädigt. Er schaffte dank zahlreicher Fördermaßnahmen zwar gerade so den Hauptschulabschluss. Er könne lesen und schreiben, sagt sein Vater, aber er könne sich nicht lange konzentrieren. Der Vater hatte lange Zeit gehofft, „dass er einen Beruf erlernen und sich eines Tages selbst ernähren kann”. Aber daraus wurde nichts. Der Sohn arbeitet heute in einer Behindertenwerkstatt. Er lebt von Hartz IV und dem Geld, das er in der Werkstatt bekommt. Er ist stark übergewichtig, schwer depressiv, sein Vater betreut ihn.
Das tragische Schicksal von Uwe Steiner beschäftigte 34 Jahre lang Dutzende Fachärzte, Anwälte, eine Landesbehörde, Gutachter und Richter. Jetzt steht fest: Die Behinderung geht auf einen Impfschäden zurück. Das stellte das Landessozialgericht in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil fest (AZ L 11 VJ 36/08). Die Folge: Uwe Steiner steht eine staatliche Entschädigung zu: Eine Rente als Ausgleich dafür, dass er keinen Beruf erlernen und normal verdienen kann. Denn wenn der Staat Impfungen empfiehlt, muss er auch für mögliche Schäden gerade stehen. Die monatliche Summe kann je nach Schädigung rund 4 000 Euro betragen. Eine solche Versorgung erhalten zum Beispiel auch die in Kriegsgebieten verletzte Soldaten.
Streit der Gutachter
Generell sind Impfschäden allerdings sehr selten. Die Massenimpfungen gegen die Kinderkrankheiten sind vielmehr eine Erfolgsgeschichte. Erkrankungen wie Polio konnten dadurch fast ausgemerzt werden. Pro 100 000 Impfungen werden im Durchschnitt drei Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Komplikationen den Behörden gemeldet - von Schmerzen an der Einstichstelle über Kopfschmerzen bis hin zu Hirnschädigungen oder gar Todesfällen. Tritt ein Impfschaden ein, gibt es vor allem ein Problem: Der Geschädigte muss erst einmal den Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung nachweisen. Und das ist nur in den seltensten Fällen möglich. Im Zeitraum von 1991 bis 1999 wurden bei den Versorgungsämtern bundesweit rund 2 500 Anträge auf Entschädigung wegen eines Impfschadens gestellt, aber nur 390 Anträge wurden anerkannt. Für Berlin liegen keine Zahlen vor.
Im Fall von Uwe Steiner hatten die behandelnden Ärzte zwar die Hirnschädigung diagnostiziert, bei Hinweisen der Eltern auf die Impfung aber immer abgewiegelt oder einen Impfschaden für unmöglich erklärt. „Die wollten alle nichts damit zu tun haben”, sagt Uwe Steinerz Vater. „Konzentrieren Sie sich besser auf die Förderung und Zukunft Ihres Sohnes”, sei ihm zum Beispiel von einem Arzt gesagt worden. Dass er wegen eines Impfschadens Ansprüche auf eine Entschädigung durch das Versorgungsamt haben könnte, darauf habe ihn jahrelang niemand hingewiesen.
Es war eher Zufall, dass er von dieser Möglichkeit erfuhr. Sein Sohn erhielt lange Zeit wegen seiner Behinderung Zuschüsse vom Arbeitsamt und Vergünstigungen wie etwa die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Im Jahr 2000 fielen diese Zuschüsse und Vergünstigungen weg, weil der Sohn von da an in einer Behindertenwerkstatt arbeitete. Das Geld für seinen Lebensunterhalt wurde knapp, die Eltern wandten sich an das Versorgungsamt. Dort erfuhren sie von der Möglichkeit, einen Antrag auf Anerkennung der Behinderung als Impfschaden zu stellen. Seit dieser Zeit wurde eingehend geprüft: Das Berliner Versorgungsamt bestellte einen Gutachter. Dieser kam zu dem Schluss, dass ein Zusammenhang mit der Impfung im Jahr 1976 nicht als hinreichend wahrscheinlich anzusehen sei. Der Anspruch wurde im Februar 2002 abgelehnt. Uwe Steiner klagte vor dem Berliner Sozialgericht.
Dort sind solche Klagen wegen Impfschäden selten. Am Berliner Sozialgericht gingen seit 2001 weniger als zehn Klagen pro Jahr wegen Impfschäden ein: 2008 waren es drei, 2009 acht, 2010 gab es noch keine. Noch nicht entschieden ist zum Beispiel der Fall eines Rentners, der sich 2008 gegen Grippe impfen ließ. Nach seinen Angaben leidet er seither unter Multipler Sklerose, weil erste Symptome nach der Impfung aufgetreten seien. Nachweise, dass so eine Schädigung in einem direkten Zusammen-hang mit der Impfung steht, seien sehr schwierig zu führen, sagt ein Gerichtssprecher. Zumal Gutachter, die sich mit diesem Thema auskennen, schwer zu finden seien.
Noch keinen Cent gezahlt
Im Fall von Uwe Steiner hatte zudem der Kinderarzt, der die Impfung einst vornahm, die Patientenakte nicht herausgegeben und dem Gericht schließlich auf Nachfrage mitgeteilt, keine Aufzeichnungen mehr zu besitzen und sich an den Kläger nicht erinnern zu können. Das Gericht konnte den Fall lediglich mit Hilfe von Gutachten klären. Die Richter hatten damit zwei renommierte Mediziner beauftragt. Der erste kam zu dem Ergebnis, dass die Ursache der Behinderung ungeklärt sei und das Beweismaterial nicht ausreiche, um einen Zusammenhang von Impfung und Behinderung zu belegen.
Einen deutlich anderen Schluss zog der zweite Gutachter, der Experte für Impfschäden, Professor Ulrich Keuth aus dem Saarland. Er war Uwe Steiners Vater von einer Selbsthilfegruppe empfohlen worden. Mit der nötigen Wahrscheinlichkeit, so Keuth, sei die Behinderung des Klägers durch die Impfung im Jahr 1976 verursacht worden. Die Richter folgten seiner Einschätzung: Im November 2006 verpflichtete das Sozialgericht das Versorgungsamt, Uwe Steiner Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu gewähren.
Im Januar 2007 legte das Amt gegen dieses Urteil Berufung ein. Aber es verlor: „Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts einen Impfschaden erlitten”, heißt es im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Zu Ende ist der Fall aber noch nicht. Seit einem Jahr ist das Urteil rechtskräftig. Doch das Versorgungsamt zahlte bis heute keinen Cent. Die genaue Höhe der Entschädigung müsse noch ermittelt werden, heißt es. „Ich warte seit einem Jahr auf einen Bescheid”, sagt Uwe Steiners Vater. Eine Anfrage der Berliner Zeitung dazu beantwortete das Amt auch nicht.
[Quelle:] Berliner Zeitung, 08.04.2010
15.04.2010 - Behinderter hat keinen Anspruch auf Sportrollstuhl
Mainz (dpa/lrs) - Ein Behinderter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen sogenannten Sportrollstuhl. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Nach Auffassung des Gerichts muss die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel nur für Hilfsmittel aufkommen, mit denen ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen ausgeglichen werden sollen (Az.: 10 Sa 562/09).
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Trier auf und wies die Klage eines behinderten Kindes ab. Der 1999 geborene Junge hatte von seiner Krankenkasse einen sogenannten Aktivrollstuhl erhalten. Da er regelmäßig Sport treiben wollte, beantragte er zusätzlich einen Sportrollstuhl. Die Kasse lehnte die Übernahme der Kosten von rund 2500 Euro jedoch ab. Der begehrte Rollstuhl sei kein Grundbedürfnis des Klägers, begründete sie die Entscheidung.
Anders als das Sozialgericht Trier schloss sich das LSG der Auffassung der Kasse an. Der Sportrollstuhl habe für den Kläger nur den Vorteil, ihm die Ausübung bestimmter Sportarten zu ermöglichen, erklärten die Richter. Sportliche Betätigungen zählten jedoch nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Außerdem sei der beantragte Rollstuhl in diesem Fall auch nicht notwendig, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern.
[Gericht]: Ernst-Ludwig-Platz 1, 55116 Mainz
[Quelle:] 01.04.2010
13.04.2010 - Sanktionen für Sehbehinderte
Wer sich trotz einer schweren Sehbehinderung hinters Steuer setzt, riskiert rechtliche Sanktionen. Der Betroffene kann sowohl seinen Behindertenausweis verlieren als auch die finanzielle Blindenhilfe. Bereits geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden. Das hat das Verwaltungsgericht in Stuttgart entschieden. Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem ein Mann trotz hochgradiger Sehbehinderung beim Autofahren erwischt worden war.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Aktenzeichen: 12 K 1614/09.
[Quelle:] Wiesbadener Kurier, Ausgabe 29.03.2010
13.04.2010 - Schwanger parken
Schwangere sind nicht behindert, deshalb dürfen sie auch nicht auf Behindertenparkplätzen ihr Auto abstellen. Das entschied jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Denn auch wenn es keine spezielle Regelung für schwangere Frauen in dieser Sache gibt, so ist das Parken auf Behindertenplätzen trotzdem unzulässig und wird mit einem Strafzettel geahndet. Ein Einspruch wird nicht zugelassen.
BayVGH, Az. 10 ZB 09.1052
[Quelle:] Frau mit Herz, Ausgabe 29.03.2010/Nr. 14/2010
13.04.2010 - "Blinder" Fahrer verliert Behindertenausweis
Das Fahren eines Autos hat einen Mann nun den Schwerbehindertenausweis gekostet. Obwohl er vom zuständigen Amt wegen eines Augenleidens den Vermerk „Bl” für „hochgradig sehbehindert” in seinem Behindertenausweis erhalten hatte, fuhr er Auto und wurde erwischt. Eine Untersuchung des Landesblindenarztes ergab, dass der Mann gar keine verminderte Sehfähigkeit hat. Daraufhin entzog ihm das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart den Ausweis und alle damit verbundenen Ansprüche.
Mit dem Vermerk „Bl” hat der Ausweisinhaber unter anderem einen Anspruch auf einen Parkausweis für ein Auto, das von einer Begleitperson gefahren werden kann. Als der vermeintlich fast blinde Mann seinen Parkausweis abholte, wurde er dabei beobachtet, wie er sich selbst hinter das Lenkrad seines Wagens setzte und losfuhr. Eine Observation bestätigte, dass der Mann immer wieder allein Auto fuhr. Daraufhin wurde eine Untersuchung beim Landesblindenarzt veranlasst, die seine volle Sehfähigkeit attestierte. Aufgrund dieses Gutachtens wurden die Bewilligung der Blindenhilfe zurückgezogen und Leistungen zurückgefordert, was auch den Behinderten- sowie den Parkausweis beinhaltet. Dagegen klagte der Mann. Die Richter erklärten die Rückforderung aber für rechtmäßig. mid
VG Stuttgart, Az. 12 K 1614/09
[Quelle:] Leipziger Volkszeitung Stadtausgabe, Ausgabe 27.03.2010
13.04.2010 - Urlaub: Behinderter klagt erfolgreich
Dauerhaft erkrankte Schwerbehinderte können ihren nicht genommenen Zusatzurlaub ansparen. Er verfällt nicht, urteilte gestern das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte „teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs”, so das BAG auf die Klage eines schwerbehinderten Angestellten. Der Zusatzurlaub kann also mit dem Mindesturlaub auch über Jahre angespart und dann später genommen oder ausbezahlt werden. Der tarifliche Urlaub dagegen gehe verloren, soweit er den gesetzlichen Urlaub übersteigt. AFP
Az.: 9 AZR 128/09
[Quelle:] Dresdner Neueste Nachrichten, Ausgabe 26.03.2010
13.04.2010 - BAG: Zusatzurlaub für Behinderte verfällt bei Krankheit nicht
Dauerhaft erkrankte Schwerbehinderte können ihren nicht genommenen Zusatzurlaub ansparen. Wie der gesetzliche Mindesturlaub verfällt er nicht, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Danach geht dagegen ein tariflicher Urlaub verloren, soweit er den gesetzlichen Urlaub übersteigt. (Az: 9 AZR 128/09)
Laut Gesetz stehen Arbeitnehmern mindestens 20 freie Arbeitstage pro Jahr zu, Schwerbehinderte bekommen einen Zusatzurlaub entsprechend ihrer Wochenarbeitstage, bei Vollzeitbeschäftigten in der Regel also fünf Tage. Während der Urlaubsanspruch früher komplett verloren ging, wenn er nicht bis Ende März des Folgejahres genommen wurde, gilt dies nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auch des BAG nicht für den gesetzlichen Mindesturlaub.
Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte "teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs", urteilte nun das BAG auf die Klage eines schwerbehinderten Angestellten aus Nordrhein-Westfalen. Der Zusatzurlaub kann also mit dem Mindesturlaub auch über Jahre angespart und dann später genommen oder ausbezahlt werden. Der tarifliche Urlaub dagegen gehe verloren, soweit er den gesetzlichen Urlaub übersteigt, stellte das BAG klar.
[Quelle:] AFP Agence France Presse, 23.3.2010
08.04.2010 - Weniger Geld für Behinderte
Sozialamt streicht noch 2010 das Kindergeld / Rund 400 000 Euro mehr in der Stadtkasse
MÜNSTER • Wer als Erwachsener mit Behinderung bei seinen Eltern lebt, bekommt künftig kein Kindergeld mehr. Noch in diesem Jahr will die Stadt Münster das Geld, das die Familienkasse zahlt, kassieren. Betroffen sind all jene, die Grundsicherungsleistungen erhalten. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2008 (Aktenzeichen III R 6/07). Das erlaubt der Stadt - vereinfacht ausgedrückt - unter bestimmten Voraussetzungen das Kindergeld von 184 Euro im Monat einzukassieren. Das gilt etwa für den Fall, dass Eltern für ihr Kind noch eine Grundsicherung von der Stadt erhalten. Die Stadt wird, das kündigte sie gegenüber der MZ an, dieses Urteil jetzt anwenden und das Kindergeld in solchen Fällen anfordern.
Gespräche beginnen
„Wenn wir das Kindergeld nicht schon aufgrund des Urteils einbehalten würden, würde uns spätestens die Gemeindeprüfanstalt auf die Finger hauen”, erklärt Sozialamtsleiter Michael Willamowski. Zurzeit prüfen seine Mitarbeiter die Möglichkeiten der Umsetzung. Bald sollen Gespräche mit den Behindertenverbänden beginnen - und noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.
Das Gesetz, durch das auch Erwachsene, die durch ihre Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, noch Kindergeld bekommen, sollte eigentlich die Mehrkosten, die Eltern aufgrund ihres behinderten Kindes haben, berücksichtigen. Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen rät Betroffenen deshalb, sich gegen die Abzweigungsanträge der Sozialämter zur Wehr zu setzen.
250 Betroffene
In Münster werden laut Willamowski etwa 200 bis 250 Eltern von Erwachsenen mit Behinderungen bald kein Kindergeld mehr bekommen. Das Sozialamt will jeden Einzelfall prüfen und separat entscheiden, denn: Eine Abzweigung des Kindergeldes ist nur möglich, wenn die Aufwendungen der Eltern für das Kind nachweisbar geringer als das Kindergeld oder nicht exakt ermittelbar sind.
Die Stadt Münster kann laut Willamowski durch diese Maßnahme mit Mehreinnahmen von rund 400 000 Euro rechnen - und wenigstens kleine Löcher in der Kasse stopfen. Erwachsene Behinderte, die in Heimen oder ambulant betreuten Wohnungen leben, erhalten nach wie vor Kindergeld - und zwar ein Leben lang.
Sabrina.Becker@muensterschezeitung.de
[Foto:] Bis zu 250 erwachsene Münsteraner mit Behinderung, die bei ihren Eltern leben, erhalten bald kein Kindergeld mehr. Foto dpa
[Quelle:] Münstersche Zeitung Gievenbeck M1, Ausgabe 23.03.2010
08.04.2010 - Behinderte gehen leer aus
Denn nun kassiert die Stadt das Kindergeld/Neue Rechtslage spült 1,2 Mio. Euro in den Etat
Das Kindergeld für erwachsene Behinderte, die bei ihren Eltern leben, kassiert die Stadt. Nicht mehr die Eltern.
Horst Schröder wollte seinen Augen nicht trauen, als er am 15. März die Abrechung von der Familienkasse in den Händen hielt`
Für das zweite Kind der Familie fließt das Geld, während die 184 Euro monatlich für die behinderte Sarah (24) einbehalten werden. „Abzweigung des Kindergeldes an Sozialleistungsträger” - so die offizielle Lesart. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes liegt dem zugrunde. Nach einer Weisung des Bundeszentralamtes für Steuern kann die Stadt das Kindergeld kassieren. Sie muss es aber nicht.
Bald 600 Anträge
Dortmund im Haushaltsloch tut es. Bisher liegen der Familienkasse 300 Anträge vom Sozialamt vor. Bis zu 600 werden es bald sein. Die Summe des Kindergeldes, das fortan in den städtischen Etat fließt und nicht mehr in die Haushalte der betroffenen Familien, beliefe sich dann auf über 1,2 Millionen € im Jahr. Erwachsene Behinderte, die im ambulant betreuten Wohnen leben oder in Heimen, bekommen nach wie vor Kindergeld. Ein Leben lang. In Dortmund sind dies gut 2500 Menschen.
„Wenn wir unsere Tochter ins Heim gäben, käme das dem Steuerzahler sehr viel teurer”, ärgert sich Horst Schröder. Auch der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen beobachtet die neue Verwaltungspraxis der Sozialämter mit großer Sorge.
Über 2000 Euro Verlust
Das eigentlich den Eltern zustehende Kindergeld darf dann an den Sozialleistungsträger ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen erhält.
Im Fall von Sarah sind es etwas über 500 Euro. 115 € erhält sie für ihre Arbeit in den Werkstätten Gottessegen. Durch den Wegfall des Kindergeldes verliert die Familie 2208 € im Jahr. Nur bei „besonderen Aufwendungen”, z. B. Kleidung ab Größe 60, könnte es weiter fließen.
Ulrike.Boehm-Heffels@ruhrnachrichten.de
[Foto:] Horst Schröder mit Tochter Sarah (24). Kindergeld für die behinderte junge Frau gibt's seit März nicht mehr, weil die Stadt es einkassieren darf - und es auch tut. RN-Foto Menne
[Quelle:] Ruhr Nachrichten Ausgabe Dortmund, 20.03.2010
08.04.2010 - Bessere Versorgung mit Hilfsmitteln
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln grundlegend verbessert. Nach einem am 17. Dezember verkündeten Grundsatzurteil müssen sich Schwer-hörige nicht mit Festbetragslösungen von der Stange abspeisen lassen. Sie haben Anspruch auf einen auf sie zugeschnittenen, möglichst weitgehenden „unmittelbaren Behinderungsausgleich”. Das Urteil ist auf andere Behinderungen übertragbar. Bundesweit gibt es etwa 125.000 Menschen mit nahezu vollständigem Hörverlust, so auch der Kläger aus Baden-Württemberg. Mit einem modernen digitalen Hörgerät zu einem Preis von gut 4.000 Euro bekam er aber wenigstens einen Teil seines Hörvermögens zurück. Die Krankenkasse verwies den Mann aber auf den von den Kassen für Hörgeräte vorgesehenen so genannten Festbetrag von 987 Euro; den Rest müsse der Schwerhörige aus eigener Tasche bezahlen. Nach dem Kasseler Grundsatz-urteil sind solche Festbeträge zwar zulässig, sie müssen dann aber so bemessen sein, dass sie für einen wirklichen Behinderungsausgleich ausreichen. Das sei hier offenkundig nicht der Fall. Die Schwerhörigen hätten Anspruch auf die Hörgeräte, „die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben”. Zudem seien auch die praktischen Gebrauchsvorteile zu berücksichtigen, die moderne digitale Hörgeräte gegenüber den bisherigen analogen Hörgeräten haben.
Bei der mündlichen Urteilsverkündung sprach der vorsitzende Richter Ulrich Hambüchen von
einer „weitreichenden Entscheidung”. Sie sei vermutlich auch auf „viele andere Behindertengruppen” anwendbar. Allein für moderne Hörgeräte könnten auf die Krankenkassen Mehrkosten in dreistelliger Millionenhöhe zukommen.
Az: B 3 KR 20/08 R
[Quelle:] Kinderärztliche Praxis, 15.03.2010
01.04.2010 - Nachlassregelung - Behindertentestament sichert Kinder nach dem Tod der Eltern ab
Niemand tut es gern und doch ist es so wichtig: Jeder, der seinen Nachlass anders
verteilen möchte, als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht, sollte ein Testament machen. Für Eltern mit behinderten Kindern gilt das ganz besonders. Sie können mit einem sogenannten Behinderten-testament sicherstellen, dass ihr Kind auch nach dem eigenen Tod gut versorgt ist. Weil diese Nachlassregelung recht kompliziert ist, rät der Bundesverband Lebenshilfe interessierten Eltern, immer den Rat von Experten einzuholen.
Von Dirk Baas
Frankfurt a.M. (epd). Monika und Fritz Schubert (Namen geändert) haben zwei erwachsene Kinder. Besonders sorgen sich die Eltern um die Zukunft von Sebastian, der schwerstbehindert in einer Pflegeeinrichtung lebt. Für die Kosten kommt der Sozialhilfeträger auf. Die Schuberts wollen ihren Nachlass frühzeitig regeln. Ihr vorrangiges Ziel: Sebastian soll zukünftig die medizinischen Leistungen bekommen, die er benötigt und Geld für seine Hobbys und Urlaube haben. Und: An seinem Geburtstag und zu Weihnachten soll er sich persönliche Wünsche erfüllen können. Tochter Anna soll aber keinesfalls leer ausgehen und ebenfalls erben.
In dieser Konstellation empfiehlt sich ein Behindertentestament, sagt der Geschäftsführer der Lebenshilfe, Ulrich Bauch. Denn „neben der Versorgung des behinderten Kindes bleibt das elterliche Vermögen in der Familie, weil dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf das Erbe verweigert ist.” Angesichts der hohen Kosten, etwa für einen Heimplatz, wären kleine und sogar mittlere Vermögen ohne Behindertentestament in kurzer Zeit aufgebraucht, erläutert Bauch. Im Fall der Familie Schubert wird Sebastian im Testament als Vorerbe eingesetzt, seine Schwester Anna als sogenannte Nacherbin. Zudem wird eine lebenslange Testamentsvollstreckung angeordnet. Dadurch stehen Sebastian bis zu seinem Tod alle Erträge zu seiner individuellen Verwendung zu, die der Nachlass abwirft. Ihm werden etwa Zinsen von einem Sparbuch ausbezahlt, während er das Geld auf dem Sparbuch nicht antasten darf. Nach seinem Tod fällt das Erbe
dann an seine Schwester Anna. Die Eltern können indes auch verfügen, dass Sebastian Teile der Erbsubstanz ausbezahlt werden. Das führt allerdings dazu, dass Schwester Anna einmal weniger erben wird.
Juristisch sattelfest sind Behindertentestamente seit 1993, als sich der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil mit allen Aspekten des Behindertentestaments befasst hat. Darin erklärte das Gericht, diese spezielle Form der Nachlassregelung sei nicht sittenwidrig und zumindest für kleine und mittlere Vermögen zulässig. „Ist das Behindertentestament sorgfältig gemacht, steht es auf sicheren Füßen”, bestätigt auch Martin Eckert, Geschäftsführer des Hamburger Vereins Leben mit Behinderung. Sein Verein wirbt seit Jahren für diese Nachlassregelung, weil sie auch weniger vermögenden Familien Vorteile biete: „Es geht darum, dem behinderten Kind möglichst gut zu helfen, und nicht darum, Vermögen unangetastet in der Familie weiterzureichen.” Eckert sieht in der oft jahrzehntelangen Testamentsvollstreckung den Knackpunkt des Behindertentestamentes.
Denn die Eltern müssen diese Frage verlässlich regeln. Das Problem: Wer soll den Nachlass kompetent verwalten, wenn das behinderte Kind keine Geschwister hat? Oder die sich dazu nicht in der Lage sehen und auch andere nahe Verwandte nicht in Frage kommen? Der Hamburger Verein hat eine Lösung für seine Mitglieder gefunden. Er gründete eine Tochtergesellschaft, die sich ausschließlich um die Nachlassverwaltung kümmert. „Dort werden zur Zeit 15 Behindertentestamente vollstreckt”, berichtet Eckert, Tendenz deutlich steigend.
Die Testamentsvollstreckung dürfe auf keinen Fall abreißen, warnt Eckert: „Fällt der Testamentsvollstrecker aus, dann bricht das Behindertentestament zusammen.” Die Folge: Der Schutzmechanismus greift nicht mehr, und der Staat kann noch auf das Erbe zugreifen.
Informationen
Internet: Ein kostenloser Download der Broschüre „Das Testament – Vererben zugunsten behinderter Menschen” ist möglich unter:
www. lebenshilfe.de/wDeutsch/aus_fachlicher_sicht/artikel/Vererben.php
Literatur:
Jürgen Greß: Recht und Förderung für mein behindertes Kind - Elternratgeber für alle Lebensphasen, dtv 2009, ISBN-13: 978-3423506809, 14,90 Euro;
Hans-Helmut Fensterer: Das Testament zugunsten behinderter und bedürftiger Personen, Vsrw-Verlag 2008, ISBN-13: 978-3936623345, 19,80 Euro (epd)
[Foto:] Mit einer schnellen Niederschrift zu Hause ist es nicht getan: Weil die Nachlassregelung kompliziert ist, rät der Bundesverband Lebenshilfe interessierten Eltern, immer den Rat von Experten einzuholen. Foto: dpa
[Quelle:] Magdeburger Volksstimme: 13.03.2010
31.03.2010 - Schwerbehinderung: Für "diskriminierenden" Sachbearbeiter haftet der Arbeitgeber
Bewirbt sich eine Frau um eine Stelle in einer Fortbildungsakademie (hier des Freistaats Sachsen) und weist sie im Bewerbungsschreiben ausdrücklich darauf hin, dass sie schwer behindert ist, so handelt der Sachbearbeiter, der die Bewerbung aufgenommen hat, rechtswidrig, wenn er den Hinweis auf die Behinderung der Kandidatin nicht in die Bewerberliste einträgt. Wird die Bewerberin nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen (was im öffentlichen Dienst verpflichtend geregelt ist) und wird die Vertretung der Schwerbehinderten nicht über die Bewerbung informiert, so muss der Freistaat eine Entschädigung zahlen. Das Bundesarbeitsgericht ist der Meinung, dass sie wegen ihrer Behinderung abgewiesen worden ist -- und somit diskriminiert wurde. Der Freistaat könne sich nicht auf Unkenntnis berufen. Denn es komme nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich Bescheid wusste. Ausschlaggebend sei die objektive Rechtslage. Dass der Sachbearbeiter die Vertretung der Schwerbehinderten nicht informierte und die Arbeitnehmerin nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen hat, sei objektiv geeignet, der behinderten Frau die Chance auf den Arbeitsplatz zu nehmen. (BAG, 9 AZR 791/07)
31.03.2010 - Sozialhilfe: Wer in der PKV gefangen ist, bekommt sie auch bezahlt
Ein privat krankenversicherter Sozialhilfeempfänger hat Anspruch darauf, dass ihm der Sozialhilfeträger den Basistarif der privaten Krankenversicherung erstattet, wenn er die private Krankenversicherung sonst selber nicht bezahlen und auch nicht zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann.
(LSG Nordrhein-Westfalen, L 9 B 49/09 SO ER)
23.03.2010 - Krankgeschrieben und trotzdem zur Arbeit?
Versicherungsschutz und Leistungen
Krankgeschrieben und trotzdem zur Arbeit?
Versicherungsschutz während der Arbeitsunfähigkeit
Darf man eigentlich trotz Krankschreibung zur Arbeit gehen? Hat diese Entscheidung dann Auswirkungen auf den Versicherungsschutz? Diese Fragen erreichen uns häufig aus unseren Mitgliedsunternehmen. Wir können Sie beruhigen. Wenn Beschäftigte trotz einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit vorzeitig ihre Arbeit wieder aufnehmen, so sind sie dabei versichert. Dies gilt für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung genau so wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beschäftigungsverbot während der Krankschreibung – ein Irrglaube
Noch nie war der Krankenstand in Deutschland so gering wie in den letzten Jahren. Die Angst der Arbeitnehmer vor dem Verlust des Arbeitsplatzes wird oft als Ursache für diese Entwicklung genannt. Beschäftigte lassen sich entweder gar nicht krankschreiben oder nur für wenige Tage. Es kommt aber auch immer wieder zu Fällen, in denen ein erkrankter Arbeitnehmer vor Ablauf der Krankschreibung seine Arbeit wieder aufnehmen möchte, zum Beispiel, weil er schneller als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung prognostiziert wieder gesund ist oder weil der Grund seiner Krankschreibung seine Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Es herrscht der Irrglaube, dass die Mitarbeiter in diesen Fällen weder unfall- noch krankenversichert sind.
„Wenn dir dann etwas passiert, musst du alles selbst zahlen“. „Als Arbeitgeber darf ich dich während einer Arbeitsunfähigkeit gar nicht beschäftigen, weil ich mich dann haftbar mache.“ Oft verweigern Arbeitgeber deshalb die vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit. Statt dessen wird der Arbeitnehmer aufgefordert, zum Arzt zu gehen und sich „gesundschreiben“ zu lassen. Fakt ist jedoch, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot beinhaltet. Vielmehr bescheinigt der Arzt nur die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass dieser Zeitraum auch tatsächlich voll ausgeschöpft werden muss.
Keine versicherungsrechtlichen Nachteile
Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst für Arbeitnehmer sämtliche Tätigkeiten, die Bestandteil des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsverhältnisses sind oder den Interessen des Arbeitgebers dienen. Entgegen weit verbreiteter Meinungen besteht deshalb auch dann Versicherungsschutz, wenn ein Mitarbeiter trotz Krankschreibung seine Arbeit vorzeitig wieder aufnimmt. Auch wenn sich dann der Gesundheitszustand wieder verschlechtern sollte, bleibt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ebenso wie in der Krankenversicherung erhalten. Der Arbeitnehmer ist natürlich berechtigt, für die gesamte Dauer der Krankschreibung der Arbeit fernzubleiben. Eine vorzeitige Arbeitsaufnahme setzt immer die Freiwilligkeit und das Einverständnis des Mitarbeiters voraus.
Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst auch die Wege von und zum Betrieb. Wenn ein Beschäftigter während der Krankschreibung vorzeitig seine Arbeit wieder aufnehmen möchte, empfehlen wir deshalb, dies vorher beim Arbeitgeber anzukündigen. Sollte es nämlich auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme zu einem Unfall kommen, herrscht Klarheit, dass es sich um einen versicherten Wegeunfall handelt.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Auch wenn keine versicherungsrechtlichen Nachteile zu befürchten sind, ist der Arbeitgeber dennoch aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, für den Erhalt der Gesundheit seiner Mitarbeiter Sorge zu tragen. Aus diesem Grund sollte er jeweils prüfen, ob der Mitarbeiter, der vorzeitig seine Arbeit aufnimmt, tatsächlich den Eindruck macht, wieder einsatzfähig zu sein. Ist dies der Fall, kann er sofort wieder beschäftigt werden.
Wenn der Arbeitnehmer vorzeitig die Arbeit wieder aufnimmt, hat dies also versicherungsrechtlich keine nachteiligen Auswirkungen. Wir empfehlen eine vorherige Abstimmung mit dem Arbeitgeber.
Diese sorgt für Klarheit und Transparenz.
Alex Pistauer (069 29972-300)
a.pistauer@ukh.de
[Quelle:] UKH Newsletter Ausgabe Nr. 3/2010, www.gerhards.com/newsletter/ukhessen/AUV_3_2010/info_krankgeschrieben.pdf
02.03.2010 - Kasse muss Blinden Einkaufshilfe zahlen
Celle (dpa). Die Krankenkasse muss Blinden als Einkaufshilfe ein Barcode-Lesegerät mit digitaler Sprachausgabe bezahlen. Das Gerät ermögliche Blinden überhaupt erst, selbständig einzukaufen, begründete das Sozialgericht Niedersachsen sein Urteil. Die Kosten betragen rund 2500 Euro. Der Barcode-Leser (auch „Einkaufsfuchs”) erkennt Supermarkt-Artikel über den Strichcode und sagt, worum es sich handelt.
[Quelle:] Magdeburger Volksstimme Magdeburgische Zeitung, Ausgabe 30.01.2010
02.03.2010 - Behinderte haben Anspruch auf Regelschule
Essen. Kinder mit Behinderungen haben einen Anspruch auf den Besuch einer Regel-schule. Falls die Bundesländer diesen Rechtsanspruch nicht umsetzen, verletzen sie die Behindertenkonvention der Vereinten Nationen, die seit März vergangenen Jahres geltendes Bundesrecht ist. Das geht aus einem jetzt vom Sozialverband Deutschland veröffentlichen Rechtsgutachten hervor. Vertreter von Elternverbänden werfen den Ländern vor, die Konvention nicht zügig genug umzusetzen.
In Deutschland besuchen nur 15,7 Prozent derbehinderten Kinder eine Regelschule. Die meisten werden auf Förderschulen unterrichtet, wo sie nach einhelliger Meinung von Experten aufs Abstellgleis geraten; 60 Prozent verlassen die Schule ohne Abschluss. Mit der niedrigen Integrationsquote ist Deutschland Schlusslicht in Europa.
In Nordrhein-Westfalen beträgt die Quote sogar nur 14,6 Prozent. Das Schulministerium will das gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne Behinderungen aber deutlich ausweiten. Dazu fänden derzeit „ausgiebige Gespräche” statt, so eine Sprecherin. So sollen Eltern künftig wählen dürfen, ob sie ihr Kind an einer Förder-• oder einer Regelschule unterrichten lassen wollen. Bernd Kochanek, Vorsitzender des Elternverbandes „Gemeinsam leben, gemeinsam lernen”, kritisiert aber die zaghafte Vorgehensweise: „NRW spielt auf Zeit”, so Kochanek.
[Quelle:] NRZ Neue Ruhr Zeitung Essen, Ausgabe 30.01.2010
02.03.2010 - Behinderte haben Anspruch auf Regelschulbesuch
BERLIN. Der Besuch einer regulären Schule muss einem Rechtsgutachten zufolge für behinderte Kinder der Normalfall sein. Wenn die Länder diesen Rechtsanspruch nicht umsetzten, verletze Deutschland die UN-Behindertenkonvention, erläuterte der Völkerrechtler Eibe Riedel gestern in Berlin. Riedel, der das Gutachten erstellt hatte, kritisierte, dass sich die Bundesländer mit der Anpassung ihrer Schulgesetze Zeit ließen. Einige versuchten gar, die Konvention zu unterlaufen. Dabei sei Deutschland mit einer Integrationsquote von nur 15,7 Prozent das Schlusslicht in Europa. (KNA, epd)
[Quelle:] Berliner Zeitung, Ausgabe 29.01.2010
11.02.2010 - Schwerbehinderung: Auch mit guten Blutwerten kann es 10 Prozent mehr geben
Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg hat entschieden, dass bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) auch die für Sport aufgewendete Zeit zu berücksichtigen ist. In dem konkreten Fall konnte sich eine Diabetespatientin gegen das Versorgungsamt durchsetzen und statt der üblichen 30 Prozent Behinderung für mit Insulintherapie behandelte Patienten (ohne schwere Unterzuckerung) 40 Prozent erreichen - trotz an sich guter Blutwerte. Der Therapieaufwand ist bei der Feststellung des Einzel-GdB "zwingend mit zu berücksichtigen". (LSG Berlin-Brandenburg, L 13 SB 294/07)
11.02.2010 - Rundfunkgebühren: Nur wenn Radioempfang bewiesen wird, ist auch für den PC zu zahlen
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass Computerbesitzer keine Rundfunkgebühren für ihren PC bezahlen müssen, wenn sie mit ihrem Gerät nachweislich kein Fernseh- oder Radioprogramm empfangen. Denn im Vergleich zu Fernseher oder Radio stelle der Empfang von Rundfunkprogrammen "nur eine untergeordnete Funktion dar". Bei Computern könne nicht wie bei herkömmlichen Geräten allein aus dem Besitz auf das "Bereithalten zum Empfang" geschlossen werden. Dass mit den neuen PC's auch tatsächlich Fernseh- und Hörfunkprogramme empfangen werden und die Geräte damit gebührenpflichtig seien, müsse der öffentlich-rechtliche Sender (hier ging es um den Hessischen Rundfunk) nachweisen. (Hier konnte jedoch der Besitzer nachweisen, die Computer nur dienstlich zu nutzen - obwohl er weder ein Radio noch einen Fernseher besessen hatte.) (AZ: 9 K 305/09) u. a 02.02.2010 - Geduldete Ausländer haben Anspruch auf Schwerbehindertenausweis
Essen (ddp). Auch in Deutschland nur geduldete Ausländer haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Im konkreten Fall war einer 32-jährigen Chinesin nach einer Quetschung die linke Hand amputiert worden. Die Frau hatte angegeben, dass ihr die Verletzung 2003 in einem Gefängnis in China zugefügt worden war.
Ihr Asylverfahren in Deutschland blieb den Angaben zufolge bisher erfolglos. Weil die Frau somit in Deutschland nur geduldet war, wurde ihr von den Behörden die Anerkennung als Schwerbehinderte verwehrt. Das Landessozialgericht widersprach dem nun in seinem Urteil. Die Klägerin halte sich seit über fünf Jahren in Deutschland auf und habe hier wie vom Sozialgesetzbuch gefordert ihren Lebensmittelpunkt, urteilten die Richter. Eine Rückführung nach China sei wegen fehlender Reisedokumente derzeit nicht absehbar. Das Schwerbehindertenrecht lasse es nicht zu, dass der Frau nur wegen ihres ungeklärten Aufenthaltsstatus Hilfen wegen ihrer Behinderung versagt würden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der besonderen Bedeutung des Falls hat der Senat Revision beim Bundessozialgericht zugelassen.
(L 10 SB 45/08)
[Quelle:] ddp, 22.01.2010
02.02.2010 - Motor statt Angehörige
Behinderte haben Anspruch auf entsprechende Hilfsmittel
Eine Krankenkasse darf einem Behinderten den Wunsch nach einem Elektro-Rollstuhl nicht mit der Begründung verwehren, der Betroffene könne ja von Angehörigen geschoben werden. So ein Urteil.
Behinderte Menschen haben Anspruch auf Hilfsmittel, die ihnen eine eigenständige und unabhängige Lebensführung ermöglichen. Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes schriftliches Urteil des Bundessozialgerichts (BSG).
Im verhandelten Fall hatte ein 64-jähriger, beinamputierter und übergewichtiger Rollstuhlfahrer bei der Barmer Ersatzkasse einen Elektro-Rollstuhl beantragt. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab,dass der Mann einen ausreichen-den und günstigeren Aktivrollstuhl besitze. Im Nahbereich seiner Wohnung könne er zudem von seiner Frau oder seinem Schwiegersohn geschoben werden. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Auffassung.
Der 3. Senat des BSG hielt dies aber für unzulässig. Ein Elektro-Rollstuhl könne dann notwendig sein, wenn behinderte Menschen sich im Nahbereich ihrer Wohnung nur so noch selbstständig fortbewegen können. Nach dem Gesetz seien grundsätzlich solche Hilfsmittel zu gewähren, die ein Ausgleich der Behinderung darstellen und damit ein selbstständiges und unabhängiges Leben ermöglichen, erklärte das BSG.
Der konkrete Fall wurde jedoch an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss noch prüfen, inwieweit der behinderte Kläger tatsächlich nicht mit seinem vorhandenen Rollstuhl zurechtkommt. AP
AZ: B 3 KR 8/08 R
[Foto:] Auf den Rollstuhl angewiesen.
[Quelle:] Südwest Presse, 22.12.2009
27.01.2010 - Rechtstipp: Behinderten-Parkplätze sind nicht für Schwangere
Berlin (ddp.djn). In der Schwangerschaft sind Frauen in manchen Situationen stark beeinträchtigt. Nichtsdestotrotz rechtfertigt eine Schwangerschaft nicht das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz. Auf einen entsprechenden Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs in München macht der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin aufmerksam.
In dem konkreten Fall hatte eine hochschwangere Frau auf einem Behinderten-Parkplatz geparkt, da sie in unmittelbarer Nähe einer Arztpraxis, die sie aufsuchen wollte, keine Parkmöglichkeit gefunden hatte. Als Kennzeichnung dafür, dass sie sich in einer beeinträchtigten Situation befinde und längeres Gehen für sie nicht möglich sei, legte sie ihren Mutterpass im Auto aus.
Die Polizei ließ das Auto dennoch abschleppen, was für die Frau mit einem Kostenaufwand von über 170 Euro verbunden war. Die Betroffene wollte die Abschleppkosten jedoch nicht zahlen und ging unter anderem mit dem Argument vor Gericht, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres hochschwangeren Zustands nachweislich eine Gehbehinderung vorgelegen habe.
Die Richter sahen dies jedoch anders. Für das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz sei in jedem Fall ein entsprechender Behinderten-Ausweis vonnöten. Nach der Definition handele es sich bei behinderten Menschen um Personen, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und vor allem langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft nicht der Fall.
(AZ: 10 ZB 09.1052)
[Quelle:] ddp vom 19.01.2010
27.01.2010 - Ärzte müssen für Behindertenwerkstatt zahlen
Osnabrück (dpa). Ärzte, die für einen Geburtsfehler verantwortlich sind, müssen nach einem Urteil des Landgerichts Osnabrück später auch für Eingliederungsmaßnahmen des Behinderten geradestehen. Daran ändert auch ein Vergleich und eine Abfindung nichts, auf die sich Ärzte und die Betroffenen miteinander einigen. Finanziert die Bundesagentur für Arbeit die Betreuung des Betroffenen in einer Behindertenwerkstatt, kann sie die Kosten von den verantwortlichen Ärzten zurückverlangen, heißt es in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil der Arzthaftungskammer vom Mittwoch. (AZ.: 20 1097/09)
Die Entscheidung hat nach Angaben des Gerichts Pilotcharakter, weil auch bei anderen Gerichten vergleichbare Fälle verhandelt werden. In dem konkreten Fall ging es um einen 17 Jahre alten Jungen, der wegen eines ärztlichen Fehlers seit seiner Geburt behindert ist. Für diesen Jugendlichen bezahlte die Bundesagentur eine Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die Kosten von bislang rund 50 000 Euro verlangte sie von den Ärzten zurück und bekam von den Richtern recht: Bereits bei der Geburt des Kindes sei absehbar gewesen, dass es später zu Eingliederungsmaßnahmen mit entsprechenden Kosten kommen würde.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes gehen schon bei der Geburt die Ansprüche für diese Maßnahmen von den Eltern auf die Bundesagentur für Arbeit über, erläuterte eine Gerichtssprecherin. Es spiele deshalb keine Rolle, dass die Eltern des Jungen einige Jahre nach der Geburt sich mit den Ärzten auf einen Vergleich verständigt hatten und zur Abfindung aller Ansprüche einen Betrag von einer Million Mark erhalten hatten.
[Quelle:] Magdeburger Volksstimme vom 14.01.2010
27.01.2010 - Rollstuhlfahrerin starb nach Sturz
Landgericht verurteilt Rettungsassistentin wegen fahrlässiger Tötung zu Bewährungsstrafe
HAGEN/ISERLOHN. (cofi) Einen Krankentransport mit tödlichen Folgen behandelte am Freitag die 7. Kleine Strafkammer des Hagener Landgerichtes in der zweiten Instanz: Zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilte das Gericht eine 23-jährige Rettungsassistentin wegen fahrlässiger Tötung einer 86-jährigen Seniorin. Richter Wilhelm Kaiser kam ebenfalls wie sein Kollege vom Iserlohner Amtsgericht in der ersten Instanz zu folgendem Schluss: Die Iserlohnerin hatte im August 2008 eine altersschwache Rollstuhlfahrerin bei einem Krankentransport unzureichend gesichert und leichtfertig vorwärts auf eine abschüssige Rampe gefahren, sodass sie auf dem Rückweg aus einer Iserlohner Arztpraxis aus dem Rollstuhl kippte und sich dabei neben einer Kopfverletzung zwei Oberschenkelbrüche zuzog. 14 Tage später war die Dialysepatientin, die nach dem Sturz zuerst ins St.-Elisabeth-Hospital und danach in eine Dortmunder Klinik verlegt wurde und sich zwei weiteren Operationen unterziehen musste, an den Folgen des tragischen Sturzes verstorben. Die Bewohnerin eines Altenheimes war nach dem Sturz aus dem Rollstuhl bettlägerig geworden und hatte sich eine Lungenentzündung zugezogen, die bei ihrem schlechten Allgemeinzustand zum Tode führte, so die Überzeugung des Gerichtes. Im neuen Strafmaß folgte Richter Kaiser dem Antrag von Oberstaatsanwalt Horst Dreisbach. Von einer Geldbuße in Höhe von 1800 Euro, die der Vertreter der Staatsanwaltschaft obendrein gefordert hatte, sah das Gericht mit Rücksicht auf die finanzielle Situation der jungen Frau und Mutter ab. Es setzte die Strafe zur Bewährung aus und berücksichtigte, dass die Rettungsassistentin noch nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, und dass sie den Job im Rettungsdienst erst vier Monate zuvor angetreten hatte und über wenig Berufserfahrung verfügte. Ihre Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.
Die Iserlohnerin räumte ihr Fehlverhalten ein und erklärte: „Es tut mir leid.” Das Iserlohner Amtsgericht hatte die Rettungsassistentin bereits zu einer Geldstrafe von 4500 Euro verurteilt, wogegen sie ebenso wie die Staatsanwaltschaft in Berufung gegangen waren. Das Urteil in zweiter Instanz nahmen jetzt beide Parteien an.
[Quelle:] Iserlohner Kreisanzeiger und Zeitung, 09.01.2010
27.01.2010 - Richtungsweisendes Urteil für an Taubheit grenzend Schwerhörige
Das Bundessozialgericht in Kassel hat kürzlich entschieden, dass Krankenkassen »Hörgeschädigte nicht auf die Versorgung mit unzureichenden Festbetragshörgeräten verweisen« darf (Az.: B 3 KR 20/08 R). Das oberste Sozialgericht hat in seinem Urteil ab-schließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Krankenkasse die Kosten für digitale I Türgeräte bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit zu tragen hat und ob sie ihre Leistungsptlicht auf einen die Kosten der Versorgung unter Umständen nicht vollständig abdeckenden Festbetrag begrenzen kann. Der dritte Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass die Krankenkasse für die medizinisch notwendige Versorgung eines nahezu ertaub-ten Versicherten mit einem digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen Teilbetrag von 987,31 Euro hinaus auch die restlichen Kosten in I löhe von 3.073 Euro zu tragen hat. Daran müssen auch die Festbeträge der Krankenkassen ausgerichtet werden. Demzufolge begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann
nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung
objektiv nicht ausreicht. Das beurteilt sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten, hier der etwa 125 000 Personen mit einem Hörverlust von nahezu 100 Prozent.
Welche weiteren Folgen das Urteil haben wird, bleibt abzuwarten. Mit der schriftlichen Gesamtfassung des Urteils wird erst in einigen Wochen
zu rechnen sein.
[Quelle:] Hörakustik, vom 01.01.2010
22.01.2010 - Schwangere sind nicht „behindert”
SCHWANGERSCHAFT: Schwangere sind zwar in manchen Situationen mehr oder weniger stark beeinträchtigt, nicht jedoch „behindert”. Deshalb rechtfertigt eine Schwangerschaft nicht das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Im zu verhandelnden Fall hatte eine Frau ihr Auto auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, weil sie keine andere Parkmöglichkeit in der Nähe gefunden hatte, und ihren Mutterpass im Auto ausgelegt. Die Polizei ließ das Fahrzeug dennoch abschleppen. Weil die Schwangere die 170 Euro Abschleppkosten nicht zahlen wollte, argumentierte sie vor Gericht, dass aufgrund ihres hochschwangeren Zustands eine Gehbehinderung vorgelegen habe. Die Richter sahen das laut dem Deutschen Anwaltverein (DAV) anders. Für das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz sei in jedem Fall ein Behinderten-Ausweis notwendig. Das Abschleppen des Autos einer Schwangeren verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz: Nach der Definition handelt es sich bei behinderten Menschen um Personen, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und vor allem langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft nicht der Fall. (Az.: 10 ZB 09.1052)
[Quelle:] Berliner Zeitung vom 24.12.2009
21.01.2010 - Behinderte gefeuert: Kreis Pinneberg muss Schmerzensgeld zahlen
PINNEBERG Die Diskriminierung einer behinderten Mitarbeiterin kommt den Kreis Pinneberg teuer zu stehen. 8000 Euro Schmerzensgeld muss er an eine 54 Jahre alte Verwaltungsangestellte überweisen. Hinzu kommen weitere 8000 Euro Urlaubsabgeltung.
38 Jahre lang war die Frau bei der Kreisverwaltung beschäftigt, zuletzt im Straßenverkehrsamt. 2006 der Schock: Bei der Sachbearbeiterin wurde Dystonie diagnostiziert, eine Krankheit, bei der sich die Muskeln verkrampfen, Fehlhaltungen verursachen. Dennoch wollte die Frau zurück an ihren Arbeitsplatz, wenn auch nicht mehr in Vollzeit.
Der Pinneberger Landrat Wolfgang Grimme (CDU) lehnte ab. Mit Hinweis auf Einsparungen im Personalbudget schrieb er ihr, „dass wir generell Mitarbeiter in einer Ihnen ähnlichen Situation nicht beschäftigen”. Ausnahmen ausgeschlossen. Grimme musste einlenken, nachdem ein Arbeitsrechtler sich eingeschaltet hatte. Die Kreisverwaltung bot der Frau drei neue Jobs an - alle in Bereichen mit Publikumsverkehr. So etwas hatte ein medizinisches Gutachten ausgeschlossen. Während eines Gütetermins vor dem Arbeitsgericht in Elmshorn wurde der Kreis nun zur Zahlung verpflichtet.
[Quelle:] Holsteinischer Kurier, 19.12.2009
19.01.2010 - Berufsunfähigkeitsrente - Anspruch auch nach Umschulung
Berlin (dpa) – Arbeitnehmer haben bei Berufsunfähigkeit Anspruch auf eine entsprechende Rente. Das gilt auch, wenn sie eine Umschulung absolviert haben, den neuen Beruf dann aber ebenfalls nicht mehr ausüben können. Das besagt ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt. In dem Fall konnte eine Fernmeldemechanikerin aufgrund körperlicher Handicaps ihren Beruf nicht mehr ausüben. Sie schulte auf Bürokauffrau um, fand aber keine Anstellung. Als sie daraufhin ihren Rentenantrag stellte, wurde er mit der Begründung abgelehnt, sie könne doch noch arbeiten. Die Frau klagte jedoch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und bekam Recht.
Die Richter erklärten, die Frau sei mit ihrer Erkrankung nur wenig belastbar. Sie hätte daher auch in ihrem neuen Beruf nicht arbeiten können und habe Anspruch auf die Rente.->Az.:L3R158/06
[Quelle:] Eßlinger Zeitung vom 19.12.2009
19.01.2010 - Urteil: Mann muss Landesblindenhilfe zurückzahlen
Stuttgart (ddp bwb). Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einen Mann zur Rückzahlung seines Blindengeldes verurteilt. Die Behörden waren auf den vom Versorgungsamt als blind eingestuften Mann aufmerksam geworden, als er einen Parkausweis für Begleitpersonen von Schwerbehinderten abholte und mit dem Auto wegfuhr, wie eine Gerichtssprecherin am Dienstag mitteilte. Auf Grundlage eines Gutachtens des Landesblindenarztes urteilte das Gericht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Landesblindenhilfe hatten nicht vorgelegen. Er habe gewusst, dass die Unterstützung ihm nicht zustehe und habe den Landesblindenarzt arglistig getäuscht.
Der 1948 geborene Mann hatte den Angaben zufolge gegen die Rücknahme der Landesblindenhilfe durch den Landkreis und die Rückforderung bereits ausgezahlter Unterstützungsgelder von rund 2045 Euro geklagt. Er hatte sich bei der Beantragung der Landesblindenhilfe von knapp 410 Euro pro Monat im Mai 2006 auf eine Bescheinigung seines behandelnden Augenarztes berufen. Danach habe seine Sehschärfe selbst mit Korrektur nur noch 0,02 betragen.
Der Landkreis hatte laut Gericht den Verurteilten nach dem Abholen des Parkausweises observieren lassen sowie eine Untersuchung durch den Landeblindenarzt angeordnet. Dieser war zu dem Schluss gekommen, es liege keine dauerhafte Reduktion der Sehfunktion vor, die eine Bewilligung von Landeblindenhilfe rechtfertige.
Der Kläger hatte dagegen geltend gemacht, dass nach einem Gutachten seines behandelnden Arztes seine Sehschärfe tagesformabhängig sei und dass Autofahren auch bei einer Sehscharfe von unter 0,1 unfallfrei möglich sei.
(Az.: 12 K 1614/09)
[Quelle:] 08.12.2009
14.01.2010 - Maßgeschneiderte Schuhe Privatsache
Gehbehinderte Sozialhilfeempfänger können von den Behörden keine Kostenerstattung für maßgeschneiderte orthopädische Schuhe verlangen. Dies entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 8 SO 5/08 R) in Kassel. Nach Ansicht der Richter gibt es keine Veranlassung dafür, dass der besondere Schuhbedarf zu einem erhöhten Regelsatz führen muss. Gehbehinderte könnten ohnehin einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der Sozialhilfeleistung geltend machen. Darin seien aber auch die Mehrkosten für Schuhe enthalten.
Im verhandelten Rechtsstreit verlangte eine gehbehinderte Sozialhilfeempfängerin, dass die Stadt Willich die Kosten für maßgeschneiderte orthopädische Schuhe übernimmt. Die Ausgaben für die orthopädische Bearbeitung hatte die Krankenkasse übernommen, die Schuhe selbst jedoch nicht.
Bis 2004 hatte die Frau dafür jährlich 86,41 Euro vom Sozialamt erhalten. Mit der seit 2005 geltenden Hartz-IV-Reform wurde ihr diese Summe jedoch gestrichen - zu Recht, wie die obersten deutschen Sozialrichter nun entschieden. Der seit 2005 gewährte Mehrbedarf für Behinderte reiche zur Finanzierung der Schuhe bei der Klägerin aus. AP
14.01.2010 - Private Unfallversicherung: Auch nach sechs Monaten kann noch "gemeldet" werden
Privat Unfallversicherte können auch noch nach mehreren (hier: 6) Monaten nachweisen, dass ein Sturz Ursache für dauernde Beschwerden ist und sie deshalb Leistungen beanspruchen. Dabei spielt es nicht unbedingt eine Rolle, dass altersbedingt normale Verschleiß-Erscheinungen dazugekommen sind. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Ein Unfallversicherer habe keinen Anspruch darauf, "als Unfallopfer nur auf einen gesunden und jungen Menschen zu treffen". Deshalb könne nicht "jeder von diesem Idealbild abweichende gesundheitliche Zustand zu einer Kürzung des Anspruchs führen". (Hier ging es um einen "sportlichen 72jährigen", der auf einem - vermutlich vereisten - Weg im Wald ausgerutscht war und sich mit der Hand abgestützt hatte. Sein Arzt verordnete verschiedene Therapien. Dch als die Schmerzen nicht nachließen, wurde eine Kernspintomografie ein Bruch der Rotatorenmanschette in der Schulter festgestellt. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht allein auf den Sturz zurückzuführen sein könne. Vielmehr seien degenerative Abnutzungserscheinungen die Hauptursache gewesen. Das OLG hielt dies für unbedeutend. Maßgebend für den "regelwidrigen Körperzustand" sei der "altersbedingte Normalzustand, nicht ein abstrakter Idealzustand". Die Versicherung muss leisten. (AZ: 8 U 10/09)
08.12.2009 - Schwangere nicht auf HIV getestet: Arzt muss 1, 4 Millionen zahlen
München (dpa) Weil er bei einer Schwangeren keinen HIV Test gemacht hat und das Kind wegen des Virus nun geistig und körperlich behindert ist, muss ein Arzt 1, 4 Millionen Euro Schadenersatz zahlen. Die Beteiligten hätten sich auf diesen Betrag geeinigt, sagte ein Sprecher des Landgerichts München am Dienstag und bestätigte damit Medienberichte. Das Gericht hatte den Münchner Mediziner bereits im Juni 2008 generell dazu verurteilt, Schadenersatz zu zahlen. Die meisten Frauenärzte bieten Schwangeren einen HIV Test an. Das hätte auch der angeklagte Arzt tun müssen, urteilte das Gericht.
Das Verfahren lief seit 2004 und hatte nach Angaben des Gerichtssprechers unter anderem wegen der Argumentation des Frauenarztes für Aufmerksamkeit gesorgt: Er habe seine Patientin nicht gefragt, ob sie einen HIV Test machen wolle, weil sie eine wohlhabende Person gewesen sei. Bei ihr sei keine HIV Infektion zu erwarten gewesen. Sie hätte es als Affront empfinden können, nach einem Aids Test gefragt zu werden. Die Frau hatte von ihrer Ansteckung nichts gewusst.
Das Geld geht an die Familie des Jungen, da dieser sein Leben lang auf Hilfe angewiesen sein wird, sagte die Anwältin der Klägerin, Beate Steldinger. Die Folgen des versäumten Tests seien gravierend. Der Junge war im März 2001 in München zur Welt gekommen und hatte zunächst gesund gewirkt. Doch schon in den ersten Monaten wurde er immer wieder krank und hatte häufig Virusinfektionen. Ende Mai 2001 musste er wegen einer Lungenentzündung ins Krankenhaus und dort künstlich beatmet werden. Die Ärzte stellten schließlich fest, dass der Säugling Aids hatte.
Das Virus hatte laut Steldinger zu diesem Zeitpunkt schon Teile des Gehirns zerstört, so dass der Junge schwer geistig und körperlich behindert ist. Die Krankheit sei entweder bei der Geburt oder durch das Stillen auf ihn übertragen worden. Hätte der Arzt den HIV Test gemacht und die Krankheit der Mutter festgestellt, wäre schon vor der Geburt eine Therapie begonnen worden, sagte die Anwältin. Auch hätte die Mutter dann nicht gestillt. Steldinger bezeichnete die Argumente des Arztes als «Skandal». HIV sei in allen gesellschaftlichen Schichten verbreitet.
[Landgericht]: Prielmayerstraße 7, 80335 München
[Quelle:] dpa, 01.12.2009
24.11.2009 - Sozialhilfeträger darf keine stationäre Unterbringung fordern
Sozialgericht Dortmund:
Sozialhilfeträger darf keine stationäre Unterbringung fordern
Dortmund. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund hat der Richter deutlich gemacht, dass sich Menschen, die aufgrund von Behinderung und Pflegebedürftigkeit auf Finanzierung des Sozialhilfeträgers angewiesen sind, nicht auf eine stationäre Unterbringung verweisen lassen müssen.
Zum konkreten Fall: Der Antragsteller ist aufgrund einer fortgeschrittenen Muskeldystrophie in Pflegestufe III eingestuft. Jeglicher Kontakt zur Außenwelt ist nur noch mit Unterstützung und Hilfe von außen möglich. Er beantragte beim Sozialamt des Hochsauerlandkreises ein trägerübergreifendes Persönliches Budget, das er für Pflegekräfte im Rahmen des Arbeitgebermodells einsetzen wollte. Gleichzeitig reichte er eine Kostenkalkulation für die Rundum-die-Uhr-Betreuung ein. Im August 2009 bewilligte das Sozialamt ambulante Pflegesachleistungen der Pflegekasse in Höhe der Pflegestufe III und Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von 20 Stunden in Höhe von 240 Euro monatlich in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets. Die bewilligten Leistungen reichten bei weitem nicht aus, um den festgestellten Bedarf zu decken. Daraufhin legte der Behinderte Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Dortmund.
Im Rahmen des Verfahrens verwies der Hochsauerlandkreis auf die kostengünstigere stationäre Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe. Erst als sich der vorsitzende Richter im Erörterungstermin den schriftlichen Ausführungen der Rechtsanwältin des Antragstellers anschloss und einen Umzug des Herrn G. in eine stationäre Einrichtung auch aus seiner Sicht für unzumutbar erklärte, lenkte der Sozialhilfeträger ein. Die Parteien einigten sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 22. Oktober 2009 vorläufig auf ein Budget von 9 500 Euro monatlich.
[Quelle:] Care Konkret, Ausgabe 13.11.2009/Nr. 46/2009
19.11.2009 - Abgelehnter Rollstuhl: Krankenkasse darf Elektro-Rollstuhl nicht verweigern
Abgelehnter Rollstuhl: Eine Krankenkasse darf einem Behinderten nicht einfach einen Elektro-Rollstuhl mit der Begründung verweigern, er könne sich ja von Verwandten schieben lassen. Das widerspreche dem Ziel der Versorgung mit Hilfsmitteln, behinderte Menschen von der Hilfe anderer unabhängig zu machen und ihnen eine eigenständige Lebensführung zu ermöglichen, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. „Deshalb besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, wenn ein Versicherter nicht in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Rollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen”, befanden die Richter. Geklagt hatte ein 63-Jähriger, der schwer an Diabetes mellitus erkrankt ist und dem schon beide Beine amputiert wurden. Im Haus nutzt er einen üblichen, von der Kasse bezahlten Rollstuhl. Außerhalb des Hauses wollte er einen Elektro-Rollstuhl nutzen. Die Kasse hatte dies abgelehnt - mit der Begründung, seine Frau oder der Schwiegersohn könnten den Mann doch schieben. dpa/epd
Az.: B 3 KR 8/08 R
[Quelle:] Leipziger Volkszeitung Stadtausgabe, Ausgabe 11.11.2009
17.11.2009 - Kasse muss Elektrorollstuhl zahlen
Gesetzliche Krankenkassen dürfen Rollstuhlfahrern einen notwendigen Elektrorollstuhl nicht mit dem Argument verweigern, dass Angehörige sie mit einem kostengünstigeren normalen Rollstuhl schieben könnten. Das widerspreche dem eigentlichen Ziel der Versorgung mit Hilfsmitteln.
Denn mit der Hilfsmittelversorgung werde beabsichtigt, dass behinderte Menschen von der Hilfe anderer unabhängig werden und ihnen eine eigenständige Lebensführung ermöglicht wird
Bundessozialgericht Kassel, Az.: B 3 KR 8/08 R, URTEIL vom 04.11.2009.
[Quelle:] ZDFtext - Recht und Justiz Service, 11.11.2009
13.11.2009 - Bundessozialrichter weisen Kasse in die Schranken
Kassel (dpa) - Eine Krankenkasse darf einem Behinderten nicht einfach einen elektrischen Rollstuhl mit der Begründung verweigern, er könne sich von seinen Verwandten schieben lassen. Ziel der Versorgung sei es gerade, den Behinderten unabhängig zu machen, heißt es in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom August »Deshalb besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Rollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen«, entschieden die Kasseler Richter. (Az.: B 3 KR 8/08 R). Geklagt hatte ein 63-Jähriger, dem schon beide Beine amputiert wurden. Im Haus nutzt er einen üblichen, von der Kasse bezahlten Rollstuhl, der von ihm per Handreifen bewegt wird und auch von Angehörigen geschoben werden kann. Außerhalb des Hauses hat er ein ähnliches, selbst beschafftes Modell. Wegen Herzproblemen und einer Entzündung beider Arme durch das Fahren kann er den Rollstuhl selbst aber kaum noch bewegen.
[Quelle:] Reichenhaller Tagblatt, Ausgabe 05.11.2009
13.11.2009 - Patientenrecht: Die Krankenkasse darf einem Heim auf die Finger schauen
Ist ein 88jähriger, an fortgeschrittener Demenz leidender Bewohner eines Pflegeheims im Haus gestürzt und hat er sich einen Schenkelhals gebrochen, so darf die Heimleitung der Krankenkasse (hier einer BKK) des Mannes nicht die Einsichtnahme in die Krankheitsakten und Pflegedokumentationen verweigern, wenn der Betreuer des Bewohners das Heim von der Schweigepflicht entbunden hat. Die Leitung der Einrichtung kann nicht argumentieren, ein solches Einsichtsrecht sei ein "höchstpersönliches Recht, das nur dem Patienten zusteht". Es handele sich bei der Abtretung des Einsichtsrechts nicht um ein Recht, das nicht auf Dritte übertragen werden könne, so das Amtsgericht München. Oftmals bestehe sogar ein Interesse der Patienten, "das Einsichtsrecht durch Dritte mit medizinischem Sachverstand durchführen zu lassen". Dass daraus etwaige Schadenersatzansprüche gegen das Heim entstehen könnten, sei unbedeutend. (AZ: 282 C 26259/08)
13.11.2009 - Bundessozialgericht stärkt Rechte von Behinderten
Die Krankenkassen müssen Behinderte so versorgen, dass sie sich im Umfeld ihrer Wohnung möglichst selbstständig bewegen können. Bei Bedarf steht ihnen daher ein elektrischer Rollstuhl zu, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Die Behinderten müssen sich nicht etwa darauf verweisen lassen, dass genügend Angehörige da sein, die sie schieben könnten. (Az: B 3 KR 8/08 R)
Dem Kläger waren wegen einer Diabeteserkrankung beide Beinen amputiert worden. Im Haus und im näheren Umfeld bewegt er sich seitdem mit handbetriebenen "Aktivrollstühlen". Weil sein Kreislauf schwächer wurde und Ärzte ihm eine Überbeanspruchung seiner Arme bescheinigten, beantragte der damals 58 Jährige 2004 bei der Barmer Ersatzkasse einen Elektrorollstuhl. Die Kasse hielt das nicht für erforderlich. Auch das Landessozialgericht Stuttgart meinte, der Mann könne sich bei Bedarf von seiner Frau oder seinem Schwiegersohn schieben lassen. Das BSG hob das Stuttgarter Urteil auf. Die Hilfsmittel für Behinderte sollten ihre Selbstständigkeit unterstützen, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung. Nur wenn der behinderte Kläger sich mit seinem Aktivrollstuhl auch alleine noch ausreichend bewegen könne, sei der Elektrorollstuhl überflüssig. Dies sei im Streitfall fraglich, letztlich aber vom Landessozialgericht noch zu prüfen.
[Quelle:] AFP, 04.11.2009
09.11.2009 - Gegen Billiglösung - Behindertem steht Elektro-Rollstuhl zu
KASSEL. Eine Krankenkasse darf einem Behinderten den Wunsch nach einem Elektro-Rollstuhl nicht mit der Begründung verwehren, der Betroffene könne ja von Angehörigen geschoben werden.
Behinderte Menschen haben vielmehr Anspruch auf Hilfsmittel, die ihnen eine eigenständige und unabhängige Lebensführung ermöglichen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Mittwoch veröffentlichten schriftlichen Urteil vom 12. August.
Im verhandelten Fall hatte ein 64-jähriger, beinamputierter und übergewichtiger Rollstuhlfahrer bei der Barmer Ersatzkasse einen Elektro-Rollstuhl beantragt. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass der Mann einen ausreichenden und günstigeren Aktivrollstuhl besitze. Im Nahbereich seiner Wohnung könne er zudem von seiner Frau oder seinem Schwiegersohn geschoben werden. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Auffassung.
Der 3. Senat des BSG hielt dies aber für unzulässig. Ein Elektro-Rollstuhl könne dann notwendig sein, wenn behinderte Menschen sich im Nahbereich ihrer Wohnung nur so noch selbstständig fortbewegen können. Nach dem Gesetz seien grundsätzlich solche Hilfsmittel zu gewähren, die ein Ausgleich der Behinderung darstellen und damit ein selbstständiges und unabhängiges Leben ermöglichen, er-klärte das BSG.
Der konkrete Fall wurde jedoch an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss noch prüfen, inwieweit der behinderte Kläger tatsächlich nicht mit seinem vorhandenen Rollstuhl zurechtkommt. (Az: B 3 KR 8/08 R) AP
[Quelle:] Saale Zeitung, Ausgabe 05.11.2009
09.11.2009 - Schwerbehindertenabgabe: Ein Sozius entlastet die Sozietät nicht
Private und öffentliche Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Dabei wird grundsätzlich auch ein schwer behinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwer behinderte Menschen angerechnet. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat allerdings die Berufung einer Anwaltssozietät zurückgewiesen, die einen ihrer Partner auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet haben wollte, nachdem bei diesem die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt worden war. Nicht der schwer behinderte Sozius, sondern die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisierte Kanzlei sei Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Vorschrift.
(AZ: L 1 AL 115/08)
06.11.2009 - Angehörige müssen Rollstuhlfahrer nicht schieben
KASSEL. Eine Krankenkasse darf einem Behinderten den Wunsch nach einem Elektro-Rollstuhl nicht mit der Begründung verwehren, der Betroffene könne ja von Angehörigen geschoben werden. Behinderte Menschen haben vielmehr einen Anspruch auf Hilfsmittel, die ihnen eine eigenständige und unabhängige Lebensführung ermöglichen. Dies entschied das Bundessozialgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Im verhandelten Fall hatte ein 64 Jahre alter beinamputierter und übergewichtiger Rollstuhlfahrer bei der Barmer Ersatzkasse einen Elektro-Rollstuhl beantragt. Die Krankenkasse lehnte ab, da der Mann bereits einen günstigeren „Aktivrollstuhl” besitze. In der Nähe seiner Wohnung könne er zudem von seiner Frau oder seinem Schwiegersohn geschoben werden. Diese Auffassung wies das oberste Sozialgericht Deutschlands nun zurück. ap
[Quelle:] Darmstädter Echo, 05.11.2009
04.11.2009 - Aufklärung über OP-Risiken zu spät
Ärzte dürfen die Eltern eines Kindes nicht erst am Vorabend einer Operation über mögliche Risiken aufklären. Nach einer Entscheidung des,Qberlandesgerichts (OLG) Frankfurt gilt dies jedenfalls, wenn es sich um einen gravierenden Eingriff handelt, der auch noch etwas Zeit gehabt hätte. (Az.: 8 U103/08). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schmerzensgeld- und Haftungsklage eines inzwischen sechsjährigen Jungen statt. Er war als Kleinkind am Herzen operiert worden. Dabei kam es zu Komplikationen, die zu einer lebenslangen Behinderung führten. Der Kläger macht geltend, seine Eltern seien nicht ausreichend, vor allem aber zu kurzfristig über die Risiken der Operation aufgeklärt worden. Daher sei ihre Einwilligung rechtlich unwirksam. Das OLG schloss sich dieser Auffassung an. Die in der Fachzeitschrift „OLG-Report” veröffentlichte Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vor.
[Quelle:] Nürnberger Zeitung, 28.10.2009
30.10.2009 - Überfall-Opfer wird für Pfefferspray-Abwehr bestraft
Notwehr oder Selbstjustiz? Diese Frage wirft der Fall eines Behinderten auf, der sich in einer Straßenbahn gegen acht Jugendliche zur Wehr gesetzt hatte.
Von Alexander Schneider
SCHNEIDER.ALEXANDER@DD-V.DE
Carsten Heidrich versteht die Welt nicht mehr. Im Februar wurde er von acht Jugendlichen in einer Straßenbahn drangsaliert – doch nun soll ausgerechnet er bestraft werden. Weil sich der 40-Jährige mit Pfefferspray zur Wehr gesetzt hatte. Dieser Tage erhielt er vom Amtsgericht Dresden einen Strafbefehl über 1800 Euro wegen gefährlicher Körperverletzung.
Heidrich ist entsetzt, spricht von einem Justizskandal. Der gelernte Verwaltungsangestellte ist zu 70 Prozent behindert. Seit er auch an Depressionen leidet, kann er nicht mehr arbeiten, bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente. Heidrich lebt zurückgezogen in Gorbitz. Als Hobby unterstützt er die Bundesliga-Volleyballerinnen vom DSC und hilft ehrenamtlich, wenn Not am Mann ist, etwa bei der Schacholympiade oder in diesem Jahr bei den drei Wahlen.
Am 14. Februar stieg Heidrich nachts in Gorbitz in die Linie 2. Er wollte sich in Pieschen mit Freunden treffen. Doch schon am Hebbelplatz setzte sich eine streitlustige Gruppe von etwa acht Jugendlichen direkt gegenüber von Heidrich. Die Mädels kamen gleich zur Sache: „Sie sagten, ich solle sie nicht anglotzen und mich wegsetzen”, erinnert sich Heidrich. Dann folgten die Jungs: „Sie wollten ihr Mütchen kühlen, beschimpften mich als Assi und Penner”, sagt Heidrich. Die Pöbler hielten dem 40-Jährigen laute Musik ans Ohr, sie tippten ihm permanent gegen den Kopf und machten auch munter weiter, als Heidrich sie bat, aufzuhören. Heidrich: „Ich hatte Angst, wusste nicht, was kommt.”
Auf den Kopf gespuckt
Dann, kurz vor der Haltestelle Cottaer Straße, hat einer der Täter dem Behinderten auch noch auf den Kopf gespuckt. „Ich drehte mich um und sprühte mit meinem Pfefferspray auf ihn”, sagt Heidrich. Der Jugendliche ging mit tränenden Augen zu Boden, die anderen flüchteten. Für Heidrich war sein Sprayeinsatz ein klarer Fall von Notwehr. Sonst half ihm niemand. Die Staatsanwaltschaft sieht den Fall anders. Die letzten Angriffe seien schon abgeschlossen gewesen, die Täter an der Tür, ehe Heidrich zum Spray gegriffen habe, sagt Behördensprecher Christian Avenarius. „Nach Aktenlage war es keine Notwehr, sondern ein menschlich verständlicher Revancheakt.” Daher sei nur ein minder schwerer Fall angenommen worden. Die Strafhöhe, 90 Tagessätze, sei bei einer gefährlichen Körperverletzung die unterste Grenze. Heidrichs Behinderung war der Staatsanwaltschaft nicht bekannt. „Wir prüfen, ob wir diesem Umstand Rechnung tragen können”, sagte Avenarius. Auch die Jugendlichen müssen mit Sanktionen rechnen. Die Ermittlungen dauern aber noch an.
Seit Zeitungen und Fernsehen über den Fall berichten, erreicht Heidrichs Rechtsanwalt Wolfgang Söllner eine Welle der Solidarität. „So was habe :ch noch nicht erlebt – Briefe, Anrufe, sogar Spender melden sich, die meinen Mandanten im Falle einer Verurteilung helfen wollen”, sagt Söllner. Er hat Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. „Wir kämpfen um einen Freispruch.” Die Bedrohungssituation sei für seinen Mandanten noch nicht beendet gewesen, so Söllner. Heidrich habe aus Angst gehandelt. Aufgrund seiner Behinderung sei er in seinen körperlichen Reaktionen eingeschränkt. Da Heidrich schon mehrfach in Bahnen angegriffen und geschlagen wurde, habe er stets Pfefferspray dabei. „Es ist nicht verboten, und ich fühle mich einfach sicherer damit”, sagt er.
[Foto:] Carsten Heidrich steht vor der Haltestelle Cottaer Straße. Hier hat er sich in einer Bahn gegen Jugendliche verteidigt, die ihn zuvor beleidigt, angefasst und bespuckt hatten. Für seinen Pfefferspray-Einsatz wurde er nun zu einer Geldstrafe von 1800 Euro verurteilt - Heidrich will das Urteil nun anfechten. Foto: SZ/Marion Gröning
[Quelle:] Sächsische Zeitung, vom 22.10.2009
22.10.2009 - Schwerbehinderung: Darmkrankheit und "kaputte Knochen" können addiert werden
Hat sich die Darmkrankheit eines zu 90 Prozent schwer Behinderten gebessert
und erteilt ihm das Versorgungsamt deswegen nur noch einen Grad der
Behinderung ("GdB") von 30, so kann er sich mit Erfolg dagegen wehren, wenn ihm sein Orthopäde extreme Verschleißerscheinungen an Hand- und
Sprunggelenken bescheinigt, die im Extremfall bis zur Versteifung führen
könnten. Unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen und Schmerzen kam
das Sozialgericht Reutlingen schließlich noch auf einen "GdB" in Höhe von
50. (AZ: S 11 SB 594/08)
22.10.2009 - Schwerbehinderung: Altersbedingte Beschwerden bringen keinen höheren Grad
Auch wenn eine 75jährige Frau aufgrund ihrer Osteoporose nicht (mehr)
Treppen steigen und nur noch am Stock gehen kann, ist ihr Grad der
Behinderung nicht automatisch von "30" auf "50" heraufzusetzen. Das gelte
jedenfalls dann, wenn die medizinischen Befunde keine zusätzlichen
Krankheiten hergeben. Die Beschwerden seien allein auf das Alter
zurückzuführen, so das Sozialgericht Reutlingen. Liegen aber neue
Krankheiten tatsächlich nicht vor, so bleibt es beim "alten" Wert. (AZ: S 11
SB 267/08)
08.10.2009 - Geborgte Gehhilfe versteigert: Geldstrafe
Halle (dpa) Weil er eine von seiner Krankenkasse geborgte Gehhilfe per Internetauktion verkauft hat, ist ein beinamputierter Mann vom Amtsgericht Halle zu 1600 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Der 46 Jährige habe das Urteil wegen Unterschlagung akzeptiert, sagte ein Gerichtssprecher am Montag. Die spezielle Gehhilfe für Treppen war dem Behindertenen von seiner Krankenkasse leihweise zur Verfügung gestellt worden.
Der Angeklagte habe das rund 4800 Euro teure Gerät im vergangenen Frühjahr bei einem Internet Auktionshaus angeboten und für 1700 Euro an eine fachkundige Firma verkauft. Der Mann ist laut Gericht bereits wegen Vermögensdelikten wie Betrug und Diebstahl vorbestraft.
[Amtsgericht Halle]: Thüringer Str. 16, 06112 Halle
[Quelle:] dpa, 05.10.2009
08.10.2009 - Geldstrafe wegen Unterschlagung von Gehhilfe
Halle (dpa/sa) Weil er eine geborgte Gehhilfe über das Internetauktionshaus Ebay verkauft hatte, ist ein Behinderter Mann vom Amtsgericht Halle zu einer Geldstrafe von 1600 Euro verurteilt worden. Der 46 Jährige habe die Entscheidung akzeptiert, so dass das Urteil rechtskräftig sei, sagte ein Gerichtssprecher am Montag. Der Mann müsse nun 80 Tagessätze zu je 20 Euro zahlen. Die spezielle Gehhilfe für Treppen war dem beinamputierten Mann den Angaben zufolge von seiner Krankenkasse leihweise zur Verfügung gestellt worden und daher nicht sein Eigentum.
Dennoch habe der Angeklagte das rund 4800 Euro teure Gerät bei Ebay angeboten eine fachkundige Firma griff daraufhin im April dieses Jahres zu und kaufte es für 1700 Euro. Vor Gericht musste sich der Angeklagte wegen Unterschlagung verantworten. Der Mann ist laut Gerichtssprecher bereits wegen Vermögensdelikten wie Betrug und Diebstahl vorbestraft.
[Amtsgericht Halle]: Thüringer Str. 16, 06112 Halle
[Quelle:] dpa, 05.10.2009
08.10.2009 - Bundessozialgericht: Kein zusätzliches Geld für orthopädische Schuhe
RECHTSTIPP
Kassel (ddp). Auch wer als schwer gehbehinderter Mensch maßgeschneiderte Schuhe benötigt, bekommt dafür keine zusätzlichen Sozialhilfeleistungen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) sind derartige Anschaffungen bereits damit abgegolten, dass Schwerbehinderten pauschal ein um 17 Prozent erhöhter Regelsatz zum Lebensunterhalt gewährt wird. Aus dieser monatlichen Pauschale von derzeit 61,03 Euro sei auch ein Mehrbedarf an speziellem Schuhwerk zu decken, befanden die Kasseler Richter (Aktenzeichen.: B 8 SO 5/08 R).
Der Senat wies damit höchstrichterlich die Klage einer 84-jährigen Frau aus Willich am Niederrhein ab, die wegen ihrer starken Gehbehinderung auf orthopädisch bearbeitete Konfektionsschuhe angewiesen ist. Weil ihre Krankenkasse nur für die Bearbeitung und nicht für die teuren Schuhe selbst aufkommen wollte, beantragte die Frau beim Sozialamt zusätzliche Leistungen. Bis zum Inkrafttreten der „Hartz-IV"-Reform im Januar 2005 wurden ihr dafür 86,41 Euro im Jahr bewilligt. Danach erkannte das Sozialamt diesen Mehrbedarf nicht mehr an - zu Recht, wie jetzt das Bundessozialgericht entschied.
Die Vorinstanzen hatten das noch anders gesehen und der Frau monatlich 6,39 Euro zugesprochen: Sowohl die Menge, als auch die Qualität der Schuhe, die die Klägerin benötige, weiche „erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf” ab, hieß es zur Begründung.
[Quelle:] Magdeburger Volksstimme Magdeburgische Zeitung, 01.10.2009
08.10.2009 - Keine zusätzlichen Leistungen für maßgeschneiderte Schuhe
Gehbehinderte, die maßgeschneiderte Schuhe benötigen, bekommen dafür keine zusätzlichen Sozialhilfeleistungen, entschied das Bundessozialgericht. Derartige Anschaffungen seien bereits damit abgegolten, dass Schwerbehinderten pauschal einen um 17 Prozent erhöhten Regelsatz erhalten (Az.: B 8 SO 5/08 R).
[Quelle:] Leipziger Volkszeitung Stadtausgabe, 30.09.2009
01.10.2009 - Gelähmter erkämpfte Recht auf Hungertod
„Fühle mich wie ein Gefangener im eigenen Körper: Ich habe keine Angst vor dem Tod” Perth. (AFP) Nachdem er vor Gericht ein Grundsatzurteil zur Sterbehilfe erkämpft hatte, ist der nach zwei Unfällen vorn Kopf abwärts gelähmte Christian Rossiter am Montag in einem Pflegeheim in Perth gestorben. Das Oberste Gericht hatte im August entschieden, dass sich Pfleger nicht strafbar machen, wenn sie die künstliche Ernährung auf Wunsch des 49-jährigen früheren Börsenhändlers und Abenteurers beenden. Rossiter starb - so sein Bruder - an einer Atemwegsinfektion. Vor fünf Wochen hatte er vor dem Obersten Gericht von Western Australia das Recht erkämpft, seine künstliche Ernährung und medikamentöse Behandlung einstellen zu lassen. Rossiter habe damit ein wichtiges Erbe hinterlassen, sagte sein Anwalt John Hammond: Er habe das Recht von Patienten erstritten, Nahrung und Medikamente zu verweigern, „wenn sie das für richtig erachten”.
Rossiter hatte das Pflegeheim zuvor bereits 40 Mal aufgefordert, seine künstliche Ernährung zu stoppen. Sein Leben sei eine einzige Hölle und er fühle sich „wie ein Gefangener im eigenen Körper: lch kann mich nicht bewegen, ich habe keine Angst vor dem Tod - nur Schmerzen.”
Gegner der Sterbehilfe kritisierten, Rossiter hätte psychologisch geholfen werden müssen: „Er war anscheinend in einem depressiven Zustand”, so Veronica Andrew. Es sei deprimierend, wenn Gerichte die Botschaft aussendeten, „dass ein Leben nicht lebenswert ist”. Der Sterbehilfe-Befürworter Philip Nitschke sagt, Rossiter sei wegen seines schlechten Allgemeinzustands gestorben. Er sei einer Infektion erlegen, weil er die Einnahme von Antibiotika verweigert habe.
[Quelle:] AFP, vom 22.09.2009
01.10.2009 - Das Sterben erzwungen
Sydney (dpa/AP) Fünf Wochen nach einem Grundsatzurteil in seinem Sinne ist ein querschnittsgelähmter Australier an einer Brustkorbinfektion gestorben. Das teilte der Anwalt des 49 Jahren alten ehemaligen Börsenmaklers Christian Rossiter gestern mit. Ein Gericht in Perth im Südwesten Australiens hatte ihm im August das Recht zugesprochen, im Pflegeheim verhungern zu dürfen. Rossiter hatte erstritten, dass die Pfleger in dem Heim nicht bestraft werden, wenn sie auf seine Bitte hin die künstliche Ernährung einstellen. Er hatte sein Leben in dem Pflegeheim als „Hölle auf Erden” beschrieben. 2004 hatte sich Rossiter bei einem Autounfall die Wirbelsäule gebrochen, seit einem Sturz 2008 war er spastisch gelähmt.
[Quelle: ] dpa, 22.09.2009
01.10.2009 - Behinderter verhungerte
Fünf Wochen nach einem von ihm erstrittenen Grundsatzurteil ist ein querschnittsgelähmter Australier gestorben: Der 49-jährige frühere Börsenmakler hatte vor Gericht erreicht, dass seine künstliche Ernährung eingestellt wird. Der Mann hatte sein Leben im Pflegeheim als „Hölle auf Erden” beschrieben.
[Quelle:] 22.09.2009
22.09.2009 - Sozialhilfe: Ein Ausbildungsabschnitt reicht für jungen Mann trotz Muskelschwund
Hat ein behinderter junger Mann, der an Muskelschwund leidet, bereits einen Ausbildungsabschluss erreicht (hier zum Informatiker), so besteht kein Anspruch auf eine behindertengerechte Assistenz beim anschließenden Lehramts-Studium. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hielt es für "zweifelhaft, ob das Lehramts-Studium erforderlich sei und ob es voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten werde“. (AZ: L 20 B 129/07
21.09.2009 - Behinderter Australier wunschgemäß verhungert
Sydney (dpa) Fünf Wochen nach einem Grundsatzurteil in seinem Sinne ist ein querschnittsgelähmter Australier gestorben. Dies teilte der Anwalt des 49 Jahre alten ehemaligen Börsenmaklers Christian Rossiter am Montag mit. Ein Gericht in Perth im Südwesten Australiens hatte ihm das Recht zugesprochen, im Pflegeheim verhungern zu dürfen. Rossiter hatte erstritten, dass die Pfleger in dem Heim nicht bestraft werden, wenn sie auf seine Bitte hin die künstliche Ernährung einstellen. Er hatte sein Leben in dem Pflegeheim als «Hölle auf Erden» beschrieben.
Rechtsanwalt John Hammond betonte, Rossiter habe vor dem Urteil seine Pfleger mindestens 40 Mal gebeten, seine künstliche Ernährung mit einer Magensonde einzustellen, bevor das Gericht in seinem Sinne entschieden habe.
21.09.2009 - Gericht stärkt Diabetiker-Rechte. (Schwerbehinderung)
Wer regelmäßig Insulin wegen einer Diabeteserkrankung nehmen muss, kann nach einem Gerichtsurteil als Schwerbehinderter anerkannt werden. Dies gelte auch für den Fall, dass die Blutwerte des Patienten optimal eingestellt seien, heißt es in einer Mitteilung des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg in Potsdam zu einem Urteil vom 28. August 2009.
Geklagt hatte eine im Jahre 1953 geborene Frau, die an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 leide.
[Quelle:] Videotext vom 21.09.2009
21.09.2009 - Gericht stärkt Diabetiker Rechte. (sportliche Betätigung)
Durch konsequente Lebensführung mit täglichem Sport habe die Klägerin eine optimale Einstellung ihrer Blutwerte erreicht. Deshalb sei ihr zunächst die Anerkennung als Schwerbehinderte verweigert worden, heißt es.
Die regelmäßige sportliche Betätigung sei vom Gericht aber als medizinisch notwendigen Therapie-Aufwand eingestuft worden. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Wegen der Bedeutung der Entscheidung werde die Revision zugelassen.
[Quelle:] Videotext vom 21.09.2009
10.09.2009 - Behindertenparkplatz ist für Schwangere tabu
Neu-Isenburg/München.
(dpa) Eine Schwangerschaft rechtfertigt nicht das Parken auf einem Behindertenplatz. Denn eine schwangere Frau gilt nicht als dauerhaft beeinträchtigt. Das habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München beschlossen (Az.: 10 ZB 09.1052), erläutert die „.Ärzte Zeitung”. Laut der Entscheidung kann eine Frau selbst in den letzten Wochen ihrer Schwangerschaft nicht mit Gehbehinderten gleichgestellt werden - auch wenn sie zu dem Zeitpunkt schlecht zu Fuß sein mag. Im verhandelten Fall war der Wagen einer Schwangeren abgeschleppt worden, als sie ihn für einen Arztbesuch auf einem Behindertenparkplatz abgestellt hatte. Hinter die Scheibe hatte sie eine leere Plastikhülle mit der Aufschrift „Mutterpass” gelegt. Die Abschleppkosten von 171 Euro wollte sie nicht zahlen. Zur Begründung führte sie an, auch Hochschwangere seien von einer außergewöhnlichen Gehbehinderung betroffen. ek/dr
[Quelle:] Trierischer Volksfreund, vom 10.09.2009
09.09.2009 - Sozialversicherung/Arbeitsrecht: Fehleinschätzung kann hohe Nachzahlungen bringen
Arbeitgeber sollten im Zweifel von der gesetzlichen Rentenversicherung den Status eines Mitarbeiters feststellen lassen, wollen sie nicht später im Zuge einer Betriebsprüfung hohen Nachzahlungen ausgesetzt sein. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz schrieb dies einem Baggerbetriebsinhaber ins Stammbuch, der einen Mitarbeiter als "Subunternehmer" beschäftigt hatte, obwohl dieser als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingesetzt worden war. Die Folge: Die an den Mann gezahlten Vergütungen wurden als "Nettolohn" angesehen und rückwirkend mit Sozialbeiträgen (hier in Höhe von mehr als 10.000 €) belegt. Die Klage dagegen wurde zurückgewiesen. Zwar habe der Unternehmer vermutlich nicht vorsätzlich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Das ändere aber nichts daran, dass es sich um ein "illegales Beschäftigungsverhältnis" gehandelt habe. Unerheblich sei dabei, ob beiden Beteiligten überhaupt bewusst gewesen sei, dass ein abhängiges Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. (AZ: L 6 R 105/09)
09.09.2009 - Rundfunkgebühren: "Befreiung" und "nicht pflichtig" sind zwei Paar Schuhe
Bei der Frage, wer sich von Rundfunkgebühren befreien lassen kann, kommt es nur auf den Status des Rundfunkteilnehmers an. Die Höhe des Einkommens spielt keine Rolle. Auf Antrag wird dann - erfüllt der Rundfunkteilnehmer die Voraussetzungen (zum Beispiel als Arbeitslosengeld II-Empfänger oder schwer Behinderte mit dem Merkzeichen "RF") - das angemeldete Gerät befreit. Im Gegensatz dazu gibt es Teilnehmer, dessen Geräte gar nicht pflichtig sind - also auch nicht angemeldet werden müssen. Für sie kommt es auf die Höhe des Einkommens an. Liegt es nicht über ihrem Sozialhilferegelsatz, so müssen sie das Gerät nicht anmelden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Die Vergütung einer Auszubildenden lag unterhalb des für sie maßgebenden Sozialhilfesatzes - allerdings erst, nachdem sie die Kosten für eine Monatsfahrkarte abgezogen hatte, die sie für die Wege zwischen ihrer Wohnung (sie lebte noch bei den Eltern) und der Ausbildungsstätte benötigte. Die Rundfunkanstalt hielt das für rechtswidrig - und wurde vom Gericht eines Besseren belehrt: Weil die Kosten für die Fahrkarte eine "mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe" sei, dürften sie abgezogen werden. Somit war die Auszubildende nicht pflichtig und brauchte das Gerät nicht anzumelden. (AZ: 4 LC 460/07)
09.09.2009 - Vertragsrecht/Arztrecht: Ein Zahnarzt darf Dauer-Behandlungsvertrag kündigen
Auch wenn ein auf Regulierungsschienen spezialisierter Zahnarzt eine Patientin aufgrund eines Dauer-Behandlungsvertrages sieben Jahre lang lang betreut, steht es ihm frei, diesen Vertrag zu kündigen, ohne sich wegen des Behandlungsabbruchs schadenersatzpflichtig zu machen. Das Kammergericht Berlin sah in der Vereinbarung einen "typischen Dienstvertrag", nach dem der Zahnarzt "Dienste höherer Art" geschuldet habe, die ihm "aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen" worden seien. Ein solcher Vertrag könne von beiden Seiten jederzeit - und auch ohne dass ein wichtiger Grund vorliege - gekündigt werden. Der Zahnarzt habe seiner Patientin trotz des Dauervertrages keine "lebenslange Behandlung" zugesagt - auch wenn sie die Regulierungsschiene lebenslang zu tragen habe, um beschwerdefrei zu sein. (Der Frau gelang es nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass es keinen anderen Zahnarzt in ihrer Umgebung gäbe, der die Behandlung fortsetzen könne und dass "ihr" Zahnarzt deshalb zur Weiterbehandlung verpflichtet sei.) (AZ: 20 U 49/07)
05.09.2009 - Besonderer Schutz für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte genießen besonderen Kündigungsschutz — auch wenn sie in einem Privathaushalt beschäftigt sind. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf (AZ 2 Ca 6263/08), auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist. In dem verhandelten Fall ging es um eine schwerbehinderte Frau, die als Haushälterin in einem Privathaushalt tätig war. Sie klagte gegen ihre Kündigung mit dem Argument, dass ihre Entlassung nicht mit dem Integrationsamt abgesprochen war, obwohl das Sozialgesetzbuch dies vorsehe. Ihr Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass der Paragraf für Beschäftigte in Privathaushalten nicht gelte. Das sahen die Richter anders: Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer bestehe unabhängig davon, wo sie arbeiten. Entscheidend sei allein, dass eine Schwerbehinderung vorliegt und ein Arbeitsverhältnis besteht. Dann gelte immer die Vorschrift, dass das Integrationsamt der Kündigung von Schwerbehinderten vorher zustimmen muss.www.anwaltauskunft.de
[Quelle:] Badische Zeitung, 05.09.2009
04.09.2009 - Sozialamt zahlt doch für den Behinderten
Behörde hatte gedroht, die Hilfe komplett zu streichen — Eilverfahren vor Gericht
VON MICHAEL KASPEROWITSCH
Die Ankündigung des Sozialamtes, dem behinderten und schwerkranken Thomas M. Müller die finanzielle Hilfe komplett zu streichen, weil er sich vom Gesundheitsamt nicht begutachten ließ, ist vom Tisch. Der Mann darf vorerst auch in seiner Wohnung bleiben, obwohl die Miete die amtliche Obergrenze übersteigt.
Wie unsere Zeitung berichtete, hatte das Sozialamt dem 45-Jährigen gedroht, die Hilfe zum Lebensunterhalt Ende des Monats ganz einzustellen. Die anerkannte Erwerbsminderung Müllers liegt bei einhundert Prozent, der offizielle Grad seiner Behinderung bei 50 Prozent.
Er bezieht eine Rente von genau 274 Euro, die das Sozialamt auf das Hartz-IV-Niveau von 359 Euro aufstockt. Außerdem übernimmt es bisher die Miete von gut 500 Euro. Die Behörde zahlt aber unabhängig von der Größe der Wohnung maximal 356 Euro für die Miete, für Behinderte sind es höchstens 463 Euro.
Das Sozialamt hatte, wie in solchen Fällen üblich, Thomas M. Müller zum Gesundheitsamt geschickt. Dieses sollte prüfen, ob dem 45-Jährigen wegen seiner vielfältigen Erkrankungen physischer und psychischer Natur ein Umzug in eine für das Sozialamt günstigere Wohnung zumutbar wäre. Von den Amtsärzten fühlte
sich Müller aber menschlich und fachlich so schlecht behandelt, dass er sich dieser Prozedur nicht mehr unterziehen wollte. Er bot aber an, sich von anderen Experten begutachten zu lassen. Die Weigerung hatte das Sozialamt als „fehlende Mitwirkung” gewertet und wollte gar nichts mehr zahlen.
Jetzt bekam Thomas M. Müller von dort einen Brief, in dem es heißt: „Der dargelegte Sachverhalt wird von unserer Seite geprüft. Wir sehen daher von der Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab.” Bis 24. September soll der 45-Jährige mitteilen, ob er gegenwärtig in Behandlung ist und ob sich dabei eventuell gesundheitliche Erfolge zeigen.
Nach Auskunft von Georg Hopfengärtner, Vize-Chef des Sozialamtes, steht eine Einstellung der Zahlungen überhaupt nicht mehr im Raum. Es gehe lediglich um die Frage, ob Thomas M. Müller der Behindertenzuschlag bei der Miete zusteht: „Im nächsten halben Jahr bleibt aber erst einmal alles so, wie es bisher war.” In
der Zwischenzeit werde das Gesundheitsamt die umfangreichen medizinischen Unterlagen im Fall Müllet erneut prüfen. Entweder wird dann nach Aktenlage entschieden, oder Müller wird noch einmal zur Untersuchung einbestellt. „Einen Automatismus kann es natürlich in keinem Fall geben”, betonte Hopfengärtner.
Gestern hat der Behinderte aber zusätzlich ein Eilverfahren beirr Sozialgericht angestrengt. Er will dort erreichen, dass allenfalls externe Gutachter seine „Umzugstauglichkeit” prüfen. Ein erneuter Vorsprechen bei Ärzten des Gesundheitsamtes sei ihm wegen der vergangenen Vorkommnisse nicht mehr zumutbar. Müller hatte diese als „menschenverachtend und behindertenfeindlich” gewertet.
[Quelle:] Nürnberger Nachrichten, 04.09.2009
02.09.2009 - 15-Monatsfrist beachten
Wird jemand aufgrund eines Unfalls Invalide, hat er dies binnen 15 Monaten bei der Versicherung geltend zu machen, sonst verliert er seinen Anspruch auf Zahlung.
Das hat das Amtsgericht München im Fall eines Klägers entschieden, der bei einer Versicherungsgesellschaft eine private Unfallversicherung abgeschlossen hatte, die
auch Zahlungen für den Fall enthielt, dass er ganz oder teilweise Invalide würde. Der Patient ließ sich in dem Fall viel Zeit, legte sein medizinisches Gutachten der Versicherungsgesellschaft erst anderthalb Jahre später vor (Az.: 163 C 22609/08).
[Quelle: ] Handelsblatt, 02.09.2009
22.08.2009 - Schwerbehindert in Deutschland
“Antrag abgelehnt“
Mit dem Grad der Behinderung von 100 Prozent und dem Merkzeichen RF bin ich körperlich wie auch psychisch sehr belastet. Ich trage eine Epithese (künstliches Gesichtsteil) sowie einen Obturator, welcher den fehlenden halben Gaumen ersetzt. Ich besitze einen Zentralschlüssel für alle Behinderten-WCs in Deutschland, um dort meine notwendigen »Hausaufgaben« zu erledigen. Das heißt, Gesichtsersatzteile entfernen, alles säubern und Schleim entfernen. Mein Werkzeug ist eine Pinzette, eine Taschenlampe und Q-Tipps. Letztes Jahr habe ich beim LA Tübingen (Abt». Soziales) einen Antrag auf das Merkzeichen G eingereicht.
Ich wollte keinem nicht behinderten Menschen zumuten, mich ohne meine Ersatzteile anzuschauen. Ohne Hilfsmittel kann man bei mir, über das fehlende Auge bis in den Hals schauen. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Begründung: Ich wäre noch gehfähig.
Inzwischen gibt es Urteile vom Bundessozial-Gericht in Kassel, welche klar aussagen, dass das Merkzeichen G nicht nur auf das Gehvermögen ausgerichtet werden darf (BSG SozR 3-3870&60 Nr 2S4f). Möglicherweise liegen andere Gründe für die Einschränkung des Gehvermögens vor.
In meinem Fall würde es um 60 Euro Kfz-Steuerermäßigung pro Jahr gehen, aber da wird das Gesetz penibel genutzt. Bei Dienstfahrten einer Frau Schmidt, wird das entsprechende Gesetz solange gedreht, hin- und hergeschoben und verbogen, bis es endlich passt. Kann ja keiner in der Öffentlichkeit überprüfen. Armes Deutschland!
Ulrich Gehrke, Gamaringen
(per E-Mail)
[Quelle: ] Reutlinger General-Anzeiger, 22.08.2009
19.08.2009 - Die Augen lasern? Aber nicht auf Kassenkosten!
Fehlsichtigkeit
Die Augen lasern? Aber nicht auf Kassenkosten!
Urteil: Medizinisch nicht erforderlich, eine Brille reicht...
Nach geglückter Laser-Operation nie mehr eine Brille tragen? Kassenpatienten jedenfalls werden wohl noch länger auf die Brille angewiesen sein.
Solange man seine Fehlsichtigkeit durch eine Brille ausgleichen kann, ist die Laser-Operation medizinisch nicht erforderlich, muss von der Krankenkasse nicht bezahlt werden, entschied jetzt das Amtsgericht München. Dazu nannten die Richter noch einen weiteren Grund, warum die Kasse einen solchen Eingriff nicht bezahlen muss: Das Tragen einer Brille sei nun auch einmal weitaus weniger riskant, als sich die Augen lasern zu lassen (Az.: 112 C 25016/08).
Keine Kostenübernahme durch die Krankenkassen, solange eine Behandlungsmethode nicht als absolut sicher einzustufen ist: Diese Haltung der Gerichte zieht sich wie ein roter Faden auch durch andere Entscheidungen zu der Frage, was eine Krankenkasse nun bezahlen muss und was nicht.
So lehnte das Landessozialgericht Thüringen bei einer Schmerzpatientin die Kostenübernahme für ein neues Medikament ab, dessen positive Wirkung bereits durch Studien festgestellt wurde. Was die Richter an der Arznei bemängelten: Noch fehle sozusagen als letzter Garantieschein der Unbedenklichkeit die Zulassung durchs Bundesamt (Az.: L 6 KR 253/04).
Doch so zurückhaltend die Richter bei der Genehmigung vön Operationen oder Arzneien sind, so großzügig zeigen sie sich, wenn es um Hilfsmittel für Behinderte geht, insbesondere für behinderte Kinder. Da, so urteilte das Bundessozialgericht, müsse die Krankenkasse ein behindertengerechtes Dreirad sogar dann bezahlen, wenn es medizinisch gar nicht erforderlich sei, aber dem Kind eine altersgerechte Lebensgestaltung ermögliche (Az.: B 3 KR 3/02). Wenn die Krankenkasse das Geld für ein Hilfsmittel verweigert, empfiehlt sich der Widerspruch, ist auch der Gang zum Gericht mitunter vielversprechend.
[Quelle: ] Berliner Kurier, 19.08.2009
18.08.2009 - Seniorin behält Heimplatz
Dülmen/Vechta/Münster. Schon über 50 Jahre lebt eine alte Dame im Anna-Katharinenstift Karthaus bei Dülmen. Dank einer Entscheidung des Sozialgerichts Münster kann die über 80 Jahre alte und schwer pflegebedürftig Frau auch weiterhin dort leben.
Der Seniorin drohte eine Verlegung in ein Altenheim, denn der Landkreis Vechta, aus dem die Frau stammt, hatte seine Kostenzusage an die Behinderteneinrichtung im Oktober vergangenen Jahres aufgehoben. Das Sozialgericht in Münster hat ihn in einem vorläufigen Verfahren zur Fortzahlung der Entgelte in der bisherigen Höhe verpflichtet. Wegen der über mehrere Monate aufgelaufenen Zahlungsrückstände hatte das Anna-Katharinenstift Karthaus den Heimplatz gekündigt. Die Betreuerin der Frau wandte sich daraufhin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Sozialgericht.
Peter Frings, Justiziar des Diözesancaritasverbandes, begrüßt die Entscheidung. Er habe kein Verständnis für das Vorgehen der Pflegekasse und des Landkreises
(AZ.: S 12 SO 77/09 ER/82/2009).
[Quelle: ] Westfälische Nachrichten, 18.08.2009
17.08.2009 - Behinderte bessergestellt
GESUNDHEIT Das Bundessozialgericht hat in drei Urteilen die Rechte von Behinderten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen gestärkt. So entschied der 3. BSG-Senat, dass Blinde zur besseren Orientierung Anspruch auf ein auf sie abgestimmtes Satellitennavigationssystem haben können. Die gesetzlichen Krankenkassen müssten das GPS-System bezahlen, wenn dieses im Einzelfall erforderlich ist. Bei Beinamputierten müssen die Kassen grundsätzlich die Kosten für Badeprothesen übernehmen. Voraussetzung dafür sei, dass der Behinderte mit der Badeprothese umgehen kann. Eine Salzwasserprothese muss dagegen nicht voll bezahlt werden (Az.: B 3 KR 4/08 R, Navigation; B 3 KR 2/08 R, B 3 KR 19/08 R und B 3 KR 10/08 R)
[Quelle: ] Heilbronner Stimme, 17.08.2009
14.08.2009 - Kein Anspruch auf E-Bikes für Schwerstbehinderte
Bundessozialgericht
Kein Anspruch auf E-Bikes für Schwerstbehinderte
Kassel (dpa). Schwerstbehinderte Menschen haben keinen Anspruch darauf, sich mittels eines motorisierten E-Bikes fortzubewegen. Die Richter des Bundessozialgerichts in Kassel gaben der AOK Baden-Württemberg Recht, die sich geweigert hatte, die Kosten in Höhe von rund 3500 Euro für die Umrüstung eines sogenannten Rollfiets in ein E-Bike zu übernehmen. Ein Rollfiets ist ein Selbstfahrerrollstuhl mit einem hinten ankoppelbaren Fahrradteil.
Geklagt hatte eine Frau, die körperlich gelähmt ist und auch keinen elektrischen Rollstuhl bedienen kann.
Das von der Krankenkasse bewilligte Rollfiets stattete der Vater mit einem Motor aus. Da seine Tochter mit zunehmenden Alter schwerer werde und er selbst unter Kniebeschwerden leide, argumentierte der Vater, bereite ihm die Fortbewegung seiner Tochter immer größere Schwierigkeiten. Die Familie nutzt das Rollfiets vor allem für Fahrradausflüge.
Die Bundesrichter entschieden, dass die Frau im Nahbereich ihrer Wohnung ausreichend versorgt sei. Längere Fahrten könne die Familie auch mit ihrem rollstuhlgerecht ausgestatteten Fahrzeug unternehmen.
[Quelle: ] Magdeburger Volksstimme, 14.08.2009
05.08.2009 - Behinderte Eltern haben Recht auf Haushaltshilfe
Minden. Behinderte Eltern haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe oder andere Unterstützung, um ihre Kinder in den eigenen vier Wänden großziehen zu können. Das hat das Verwaltungsgericht Minden in einem gestern veröffentlichten Beschluss entschieden und einer spastisch gelähmten Mutter aus Bünde eine sogenannte Elternassistenz zugesprochen. Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches soll die Eingliederungshilfe behinderte Menschen soweit wie möglich am Leben in der Gemeinschaft teilhaben lassen. Das Gericht sprach der Klägerin daher vorläufig 1400 Euro im Monat zu.
[Quelle: ] WZ Westdeutsche Zeitung Düsseldorf, 05.08.2009
01.08.2009 - Fahrtkosten für Behinderte
Für behinderte Mitarbeiter gibt es gesonderte Möglichkeiten für die Kostenabrechnung von Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Voraussetzung ist allerdings, dass der Grad der Behinderung entweder mindestens 70 beträgt oder bei mindestens 50 liegt und gleichzeitig im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G” vermerkt ist. Für die Abrechnung haben diese Mitarbeiter ein Wahlrecht. Sie können sich für die Entfernungspauschale entscheiden oder aber die tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ansetzen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH ist jedoch eine Kornbination beider Abrechnungsarten nicht möglich. Geklagt hatte eine schwerbehinderte Mitarbeiterin, die mit ihrem Pkw von der Wohnung bis zum Bahnhof die Reststrecke mit der Bahn zurücklegte. Die Fahrten mit dem Pkw in Höhe der tatsächlichen Kosten, die Bahnfahrten hingegen in Höhe Entfernungspauschale geltend machen, was von den Finanzrichtern abgelehnt wurde (BFH, Urteil vom 5.5.2009, VI R 77/06).
[Foto: ] Steuerfreiheit bei schweren Behinderungen
[Quelle: ] Personalmagazin, 01.08.2009
11.07.2009 - Keine Begünstigung - Fahrtkosten bei stark behinderten Steuerpflichtigen
Keine Begünstigung
Fahrtkosten bei stark behinderten Steuerpflichtigen
VON ANDREAS BELZ
Der Gesetzgeber hat bekanntlicherweise nach dem Verfassungsgerichtsurteil zur Pendlerpauschale wieder das alte Recht eingeführt. Danach können Steuerpflichtige für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nur Kosten bis zu 30 Cent pro Entfernungskilometer in Ansatz bringen. Höhere Kosten können grundsätzlich nur Schwerbehinderte geltend machen.
Der Bundesfinanzhof hatte jetzt zu entscheiden, ab ein derartiger Steuerpflichtiger (stark Behinderter) einerseits die günstigen Pauschalen, andererseits zusätzlich konkrete Kosten geltend machen konnte.
Kombination ist nicht möglich
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 90 die 99 Kilometer entfernte Arbeitsstätte teils mit dem Pkw, teils mit der
Bahn erreicht. Für die Fahrt mit dem Pkw verlangte der Kläger der Anerkennung der tatsächlich höheren Kosten (knapp 2000 Euro gegenüber der Pauschale in Höhe von 1250 Euro ). Für die Fahrten mit der Bahn wollte der Kläger stattdessen die günstigere Pauschale (über 5000 Euro ) anstelle der tatsächlichen Kosten (1700 Euro ) berücksichtigt wissen.
Dieser „Rosinentheorie” des Steuerpflichtigen hat der Bundesfinanzhof einen Riegel vorgeschoben. Auch stark behinderte Steuerpflichtige haben nur die Wahl, ihre Reisekosten entweder einheitlich nach der Entfernungspauschale oder nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination ist aus der Sicht des Gerichts nicht vereinbar.
Bundesfinanzhof AZ: VI R 77/06
[Quelle:] Recklinghäuser Zeitung, Ausgabe 11.07.2009
07.07.2009 - Auch Schwerhörige dürfen ein Taxi steuern
Erforderlich für Fahrgastbeförderung ist ein Hörgerät und jährliche fachärztliche Untersuchung
Schwerhörige Taxifahrer dürfen weiterhin Fahrgäste befördern, wenn sie ein geeignetes Hörgerät tragen und sich jährlich von einem Facharzt untersuchen lassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Fall entschieden, auf den der ADAC in München hinweist (Az.: 1 B 9.07).
Zu beurteilen hatten die Richter den Fall einer Taxifahrerin, der wegen eines Hörverlustes von 70 Prozent die Erneuerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verweigert worden war.
Die Führerscheinstelle stützte ihre Entscheidung auf die Fahrerlaubnisverordnung, wonach die Eignung zur Personenbeförderung bei einem Hörverlust von mehr als 60 Prozent ausgeschlossen ist. Das Gericht entschied jedoch, dass diese pauschale Bewertung einer individuellen Überprüfung unterzuordnen ist.
Im Einzelfall könne auch ein hochgradiger Hörverlust durch moderne Hörgeräte kompensiert werden. Die Führerscheinstelle musste der Taxifahrerin daher die Fahrerlaubnis erteilen. Allerdings mit der Auflage, ein Hörgerät zu tragen und sich jährlich fachärztlich untersuchen zu lassen. (dpa)
[Quelle: ] Kölnische Rundschau SK, Ausgabe 07.07.2009
04.07.2009 - Schwerhörige Taxifahrer dürfen fahren
Hochgradig schwerhörige Taxifahrer mit einem geeigneten und angepassten Hörgerät dürfen ihre Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung behalten und weiter als Miet-Chauffeur arbeiten. Voraussetzung ist eine jährliche Untersuchung. Dann sei die Verkehrssicherheit nicht gefährdet, entschied das Oberverwaltungsgericht OLG) Berlin-Brandenburg. In dem verhandelten Fall wurde einer Taxifahrerin die Erneuerung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung verweigert, weil sie einen Hörverlust von 70 Prozent erlitten hatte. Nach Auffassung des OLG ist die Pauschalisierung einer individuellen Überprüfung unterzuordnen. (OLG Berlin-Brandenburg, Az. 1 B 9.07).
[Quelle:] General-Anzeiger Bonner Stadtanzeiger, Ausgabe 04.07.2009
04.07.2009 - Kein Schadenersatz wegen schreienden behinderten Nachbarskindes
Mit Verweis auf ein schreiendes behindertes Kind in der Nachbarschaft hat ein Immobilienkäufer in Westfalen Rabatt auf seine Eigentumswohnung einklagen wollen. Das Landgericht Münster (Az. 08 O 378/08) schmetterte diese Forderung ab: „Ob ein krankes Nachbarkind einen Immobilien-Sachmangel darstellt, ist zweifelhaft — gerade vor dem Hintergrund von Toleranz und Integration Behinderter”, begründete die Zivilkammer ihr Urteil.
Der Kläger hatte 12 000 Euro Schadenersatz vom Vorbesitzer der Wohnung verlangt — knapp zehn Prozent des Kaufpreises. Er sei 2007 vom Ruhrgebiet aufs Land gezogen, um seine Ruhe zu haben, so der Kläger. Nun fühle er sich von „Geräuschen und Schreiattacken” des zehnjährigen autistischen Nachbarsjungen gestört: Meistens „dauert der Lärm von 15 Uhr, wenn der Junge nach Hause gebracht wurde, bis nach 21 Uhr.” Die ländliche Ruhe sei „ein Kaufargument gewesen”. Sein Anwalt bezeichnete das Schreien des Jungen als „Sachmangel” der Kaufwohnung. Der Vorbesitzer hatte 14 Jahre in der Wohnung gelebt: „Der Junge schreit schon mal. aber kein Nachbar hat sich je beschwert.” dpa
[Quelle:] Berliner Morgenpost, Ausgabe 04.07.2009
13.06.2009 - Behinderter kann vermutlich „normale” Schule besuchen
Land Hessen einigt sich mit Eltern vor Gericht auf Vergleich
MARBURG/GIESSEN (gee). Der geistig behinderte Philipp Koch aus Lahntal bei Marburg kann wahrscheinlich doch eine Regelschule besuchen. Wegen der außergewöhnlichen Umstände des Falles hat sich das Land Hessen mit der Familie des 14-Jährigen vor dem Verwaltungsgericht Gießen auf einen Vergleich geeinigt.
Bis zum Beginn des neuen Schuljahres wird der Jugendliche mit Down-Syndrom erneut förderpädagogisch beurteilt. Fällt das Gutachten zu seinen Gunsten aus, kann der Junge gemeinsam mit nicht behinderten Jugendlichen zur Schule gehen. Dafür wird das Kultusministerium wöchentlich sechs zusätzliche Lehrerstunden zur Verfügung stellen.
„Wir sind heilfroh, dass wir das für Philipp erreichen können”. kommentierte sein Vater Herbert Koch. Er geht davon aus, dass das Gutachten positiv ausfällt. Schließlich hat der Junge sieben Jahre lang eine integrative Privatschule in Gießen besucht, die jedoch nach der sechsten Klasse endete. Die Mehrheit seiner Klassenkameraden hatte keine Behinderungen. Zu seinem besten Freund wurde ein Hochbegabter. Er lernte schwimmen, Fahrrad fahren und alleine einkaufen. Als der bei Marburg wohnende Jugendliche dann auf eine Marburger Gesamtschule mit integrativem Konzept wechseln wollte, lehnte das Schulamt dies jedoch ab. Für die Förderstunden gab es kein Geld mehr. Philipp musste in eine Förderschule, in der er nun seit knapp einem Jahr unterrichtet wird. Doch seine Eltern wollen keinen Schonraum. Der ehemalige hessische Justizminister Rupert von Plottnitz (Grüne) übernahm den Fall.
[Quelle:] Gießener Anzeiger, Ausgabe 13.06.2009
13.06.2009 - Warten auf das Essensgeld-Behinderte bekommen Kosten zurück
Warten auf das Essensgeld
Behinderte Menschen bekommen Kosten vom Bezirk zurück
NÜRNBERG (Eig. Ber./dvd) — Der Streit, wer das Mittagessen für Behinderte in Tages- und Werkstätten zahlen muss, sollte seit dem Urteil des Bundessozialgerichts eigentlich beigelegt sein. Die Bezirke müssen dafür aufkommen, auch rückwirkend für die vergangenen vier Jahre. Doch die Rückzahlungen sind bei den Betroffenen noch immer nicht angekommen.
Lebenshilfe und Landtagspräsidentin Barbara Stamm (CSU) haben die Bezirke mehrmals dazu aufgerufen, das Geld zurückzuzahlen. „Die ganze Sache war ein Verschiebebahnhof”, beurteilt Jürgen Auer, bayerischer Landesgeschäftsführer der Lebenshilfe, die unklaren Verhältnisse bei der Zuständigkeit.
Seit 2005 müssen die Gemeinden für die Grundsicherung und die Bezirke für die Eingliederungshilfen behinderter Menschen aufkommen. Die Bezirke in Bayern sahen sich aber nicht mehr zuständig. Das Bundessozialgericht entschied im Dezember 2008 allerdings, dass es sich beim Mittagessen um Eingliederungshilfe handle (wir berichteten mehrfach).
„Das Geld wird ab dieser Woche gezahlt”, versichert Horst Rauh, Leiter des Sozialreferats des Bezirks Mittelfranken in Ansbach.
Nach Angaben des oberfränkischen Bezirksgeschäftsführers Werner Roder zahle auch sein Bezirk, sobald man alle Informationen von den Werkstätten erhalten habe. Die Oberpfalz zahle bereits zurück, sagte die dortige Pressesprecherin Martina Hirmer.
Pauschale errechnet
Jeder Bezirk hätte erst mit den Einrichtungen verhandeln und das einfachste Rückzahlungskonzept erarbeiten müssen. Nun aber wird eine Pauschale gezahlt, die von einem durchschnittlichen Essenspreis und rund 200 Arbeitstagen ausgeht. Abgezogen wird der Essenszuschlag der Grundsicherung. Das erspart den Betroffenen die Nachweispflicht und den Behörden das Überprüfen.
„Die Lösung ist sogar recht großzügig”, findet Ursula Schulz, Rechtsberaterin der Lebenshilfe, da Fehltage gar nicht aufträten. Doch das Geld müsse jetzt zeitnah fließen.
[Quelle:] Nürnberger Nachrichten, Ausgabe 13.06.2009
06.06.2009 - URTEIL: Abgelehnt
Eine Versicherungsgesellschaft darf den Antrag eines Schwerbehinderten auf Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnen, sagt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Das Unternehmen verstoße weder gegen Diskriminierungsverbote noch handle es sittenwidrig.
Aktenzeichen: 12 U 117/07
[Quelle:] Oranienburger Generalanzeiger, Ausgabe 06.06.2009
06.06.2009 - Behinderte genießen besonderen Schutz
Berlin. (dpa) Arbeitgeber müssen prüfen, ob sich die Kündigung eines Arbeitnehmers vermeiden lässt, der seine Tätigkeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben kann. Eine Alternative kann zum Beispiel eine Versetzung sein. So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 24 Sa 340/ 08, 24 Sa 742/08. In dem Fall wurde eine als Wachpolizistin angestellte Frau aus gesundheitlichen Gründen zunächst befristet als Pförtnerin eingesetzt, dann aber gekündigt. Die Frau klagte dagegen und be-kam Recht. Eine Kündigung sei nicht verhältnismäßig, wenn die betroffene Arbeitnehmerin innerhalb desselben Verwaltungszweiges weiter beschäftigt werden könne, argumentierten die Richter.
[Quelle:] Pfälzischer Merkur, Ausgabe 06.06.2009
05.06.2009 - Treppenlift steuerlich absetzbar
(dpa) • Eltern Schwerbehinderter können die Kosten für den Einbau eines Treppenlifts steuerlich geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) (Az.: BFH III R 97/06) hervor. Der Einbau lasse sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. In dem Fall hatten die Eltern eines volljährigen Mannes im Jahr 2001 einen Treppenlift einbauen lassen, weil ihr Sohn nach einem Unfall querschnittsgelähmt war. Die Kosten machten die Eltern als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Sohn hatte 2001 keine eigenen Einkünfte und war unterhaltsberechtigt gegenüber seinen Eltern. Erst im Laufe des Jahres 2002 zahlte ihm seine Unfallversicherung rund 55 700 Euro aus. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen der Eltern nicht. Es begründete die Ablehnung damit, dass der Sohn über eigenes, nicht geringfügiges Vermögen verfügt habe und den Lift selbst hätte bezahlen können. Der BFH gab aber den Eltern Recht. Zwar sei der Sohn verpflichtet, sein Vermögen einzusetzen, bevor er Unterhaltsleistungen der Eltern in Anspruch nimmt. Es könne ihm allerdings nicht zugemutet werden, das Geld der Unfallversicherung dafür zu verwenden. Denn das sei sein einziges Vermögen, das er für die Altersvorsorge und zum Abdecken des lebenslangen Mehrbedarfs wegen seiner Behinderung benötigt.
[Quelle:] Norddeutsche Neueste Nachrichten Rostocker Anzeige, Ausgabe 05.06.2009
30.05.2009 - Führerschein für schwerhörigen Taxifahrer
Eine Berliner Taxifahrerin ist schwerhörig. Lange Zeit erhielt sie trotzdem den Taxischein, doch ihr Hörvermögen nahm weiter ab. Nach der letzten Messung 2007 erhielt sie keine Fahrerlaubnis mehr. Die Berliner Fahrerlaubnisbehörde pochte auf die bundesweit geltenden Leitlinien für die Kraftfahrereignung
von Taxifahrern. Demnach sind Fahrer "ungeeignet", wenn ihr Hörverlust bei einer Messung ohne Hörhilfe 60 Prozent oder mehr beträgt. Der Hörverlust muss ohne Hörgerät festgestellt werden, weil Hörhilfen bislang den Hörverlust nur ungenügend kompensierten. Das sei längst überholt, argumentierte die Taxifahrerin: Obwohl sie jetzt schlechter höre, könne sie sich mit ihrem digitalen Hörgerät besser verständigen als früher, als ihr die Behörde die Eignung noch zuerkannt habe. Die Frau klagte gegen den ablehnenden Bescheid. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg holte ein medizinisches
Sachverständigengutachten ein und gab der Frau Recht. Laut Gutachten habe die Hörgeräteakustik seit 2004 einen "Quantensprung" gemacht. Volldigitale Hörsysteme hätten alle Bedenken gegen die Zuverlässigkeit von Hörhilfen ausgeräumt. Bei der Taxifahrerin seien lediglich die Verstärkerzellen, nicht die Rezeptorzellen im Innenohr ausgefallen. In so einem Fall könne man mit modernen Hörgeräten ein Sprachverständnis erreichen, das nahezu dem eines Menschen mit normalem Hörvermögen entspreche. Daraus schloss das OVG, die Leistung digitaler Hörgeräte sei künftig zu berücksichtigen, wenn es um einen Taxischein für Schwerhörige gehe. Im Lichte neuer Erkenntnisse müsse die Fahrerlaubnisverordnung großzügiger interpretiert werden, als es die Begutachtungs-Leitlinien vorsähen. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ließ das OVG die Revision der Fahrerlaubnisbehörde gegen das Urteil zu.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, 26. März 2009 - I Et 9/07
[Quelle:] Leipziger Volkszeitung Torgauer Zeitung, Ausgabe 30.05.2009
28.05.2009 - Hörgeräte-Batterien für schwerhörige Sozialhilfeempfänger
Sozialhilfe: Schwerhörige Sozialhilfeempfänger bekommen die Batterien für ihre Hörgeräte vom Sozialamt bezahlt. Die Batterien gehörten zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, urteilte das Bundessozialgericht (Az: B 8 SO 32/07 R).
[Quelle:] Leipziger Volkszeitung Stadtausgabe, Ausgabe 28.05.2009
28.05.2009 - Behindertes Kind braucht Schwerpunktschule
Ein behindertes Kind mit sozial-pädagogischem Förderbedarf kann nicht einfach die örtliche Grundschule besuchen, sondern muss in eine sogenannte Schwerpunktschule gehen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz nach einer Mitteilung vom Mittwoch entschieden. Damit wurde die Klage eines sieben Jahre alten Mädchens mit Down-Syndrom ab-gewiesen, das eine Schwerpunkt-schule in etwa 20 Kilometern Entfernung von ihrem Wohnort besuchen sollte. Sie war damit nicht einverstanden und wollte lieber zu der Grundschule in ihrem Heimatort gehen. Ihre Klage – vertreten durch ihre Eltern – hatte weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem OVG Erfolg. Schwerpunktschulen verfügten über eine zusätzliche Ausstattung mit Förderschullehrern und pädagogischen Fachkräften, so die Richter. Ergänzend zum Unterricht stehe jeden Schultag eine Pädagogin ausschließlich für die Klägerin zur Verfügung. Dies sei an einer örtlichen Grundschule nicht zu leisten.
[Quelle:] Frankfurter Rundschau Ausgabe D, 28.05.2009
23.05.2009 - Laute Kinder kein Sachmangel
LAUTE KINDER KEIN SACHMANGEL
Vermeintliche oder reale Lärmbelästigung durch Kinder führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Mit einem ungewöhnlichen Fall hatte sich kürzlich die Zivilkammer des Landgerichts Münster zu beschäftigen.
Ein Mann hatte in einer Landgemeinde eine Eigentumswohnung mit Terrassen- und Gartenanteil gekauft. Nach dem Einzug in die Wohnung bemerkte der frischgebackene Immobilienbesitzer, dass in der Nachbarschaft ein neunjähriger autistischer Junge lebte. Das behinderte Kind hielt sich in den Sommermonaten nachmittags häufig im Garten auf und gab Geräusche von sich, die einem Kreischen oder Schreien ähnelten.
Der Immobilienerwerber sah sich durch diese Geräusche in der Nutzung seiner Terrasse und seines Gartens beeinträchtigt und verklagte den Wohnungsverkäufer auf Schadenersatz und teilweise Rückzahlung des Kaufpreises. Argument des Klägers: Der Verkäufer hätte ihn über die Existenz des autistischen Jungen aufklären müssen. Die Geräusche des behinderten Kindes seien als Sachmangel der erworbenen Eigentumswohnung zu werten. Das Landgericht wies die Klage ab und verurteilte den Kläger, die Anwaltskosten der Gegenpartei zu übernehmen. Die Begründung: Kinderlärm aus der Nachbarschaft begründe grundsätzlich keinen Sachmangel. Dem behinderten Kind sei es offenbar nicht möglich, sich anders zu artikulieren.
Im nachbarschaftlichen Zusammenleben sei zudem ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft erforderlich, um Behinderten gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen. „Ein verständiger Durchschnittsmensch weiß, dass einem behinderten Kind ein besonderer Schutz zukommt”, so die Richter. (Landgericht Münster, Urteil vom 22.02.2009, Aktenzeichen
08 0 378/08) Andre Schneider
[Quelle: ] Stuttgarter Nachrichten, Ausgabe 23.05.2009
14.05.2009 - Eltern dürfen Kindergeld behaltenDEUTSCHLAND
Die Eltern eines erwachsenen behinderten Kindes, das im Pflegeheim lebt, brauchen das Kindergeld nicht an den Sozialhilfeträger abzuführen. Dann müssen sie allerdings zusätzliche Aufwendungen für ihr Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. AZ: III R 37107
[Quelle:] Frankfurter Rundschau, Ausgabe 14.05.2009
12.05.2009 - Behinderte sollten tatsächliche Fahrtkosten absetzen
Tatsächliche Fahrtkosten absetzen
Behinderte sollten die gesamten Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle als Werbungskosten steuerlich geltend machen, wenn sie sich im Straßenverkehr nur mit dem Auto fortbewegen können. (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen: 2 K 2028/03). Unter dem Strich bedeutet das eine deutlich stärkere Entlastung, als bei der Ansetzung der sonst üblichen Entfernungspauschale pro Kilometer für die Hinfahrt zum Arbeitsplatz. So werden auch Leerfahrten mitberücksichtigt – etwa, wenn der Behinderte vom Ehepartner zur Arbeitsstätte gefahren und wieder abgeholt wird. Allerdings dürfen die höheren Werbungskosten laut Gesetz nur unter strengen Voraussetzungen geltend gemacht werden. „Der Grad der Behinderung muss entweder mindestens 70 betragen oder die Bewegungsfreiheit muss bei einem Grad ab 50 so stark eingeschränkt sein, dass der Weg zur Arbeitsstätte nur mit dem Pkw zurückgelegt werden kann”, betonten die Richter. In den Genuss der höheren Werbungskosten sollen nur Personen kommen, die tatsächlich auf ein Auto angewiesen sind. Wer dagegen in der Lage ist, die Arbeitsstelle zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, darf nur die Pauschale geltend machen. Pech für den Kläger im konkreten Fall: Trotz einer Sehbehinderung von 50 darf er keine höheren Kosten von der Steuer absetzen. Nach Ansicht der Richter ist er noch in der Lage, problemlos mit Bus oder Bahn zur Arbeit zu gelangen.
[Quelle: ] Hanauer Anzeiger, 12.05.2009
07.05.2009 - Hartz IV: Lebensversicherungen müssen nicht immer verkauft werden
Kassel/Mainz (ddp rps). Ältere Arbeitslose müssen ihre Lebensversicherungen nicht in jedem Fall versilbern, bevor sie «Hartz IV» Leistungen bekommen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Donnerstag haben die Jobcenter künftig genauer zu prüfen, ob eine solche Verwertung der privaten Altersvorsorge als «besondere Harte» auszuschließen ist (Az.: B 14 AS 35/08 R).
Geklagt hatte eine 59 Jährige aus Mainz, die nach langjähriger Selbstständigkeit Arbeitslosengeld II beantragt hatte. Weil sie seit einer Brustkrebserkrankung schwer BEHINDERT ist, hatte sie ihr Fachgeschäft für Tierbedarf aufgeben müssen und nur noch ein geringes Einkommen als ambulante Hundepflegerin gehabt. Das zuständige Jobcenter verweigerte der Frau jedoch die «Hartz IV» Leistungen und verlangte, dass sie erst ihre Lebensversicherungen im Wert von rund 80 000 Euro verkaufen müsse.
Die Behörde sah es dabei nicht als besondere Härte an, dass die Klägerin im Alter nur Anspruch auf eine gesetzliche Rente von 257,l0 Euro haben wird während ihrer rund 30 jährigen Selbstständigkeit hatte sie keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sondern nur privat vorgesorgt. Außerdem wollte das Jobcenter schon alleine deshalb keine Milde walten lassen, weil die gelernte Friseurin bei ihren Lebensversicherungen eine vorzeitige Verwertung nicht vertraglich ausgeschlossen hatte.
Die Kasseler Bundesrichter befanden nun, dass das zu streng war. Die Auflösung von Lebensversicherungen könne auch dann eine unzulässige Härte bedeuten, wenn der gesetzlich geforderte Verwertungsausschluss nicht vereinbart worden sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Versicherungen nachweislich zur Altersvorsorge gedacht gewesen seien. Wenn dann auch noch eine «Kumulation von Umständen» für einen besonderen Härtefall sprechen, dürfe der Verkauf der Lebensversicherungen nicht mehr verlangt werden.
Zu prüfen sei etwa, ob ohne die private Altersvorsorge eine «Versorgungslücke» bei der Rente entstehen würde und ob die Arbeitslosen wegen ihres Alters, ihrer mangelnden Qualifikation oder einer Behinderung in ihrem weiteren Leben voraussichtlich keine nennenswerten gesetzlichen Rentenansprüche mehr erwerben können. Inwiefern das bei der Klägerin zutrifft, muss nun das
Rheinland Pfälzische Landessozialgericht in Mainz entscheiden, an das das BSG
den Fall zurückverwies.
29.04.2009 - Behinderter erhält keinen Vertrag
Eine Versicherungsgesellschaft darf den Antrag eines Schwerbehinderten auf Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Karlsruhe verstößt das Unternehmen damit weder gegen gesetzliche Diskriminierungsverbote behinderter Menschen noch handelt es sittenwidrig. Nur wenn ein Antragsteller offensichtlich diskriminiert werden soll, ist ein Schadensersatzanspruch denkbar. Die bloße Ablehnung eines Antrags genügt dafür aber nicht.
(Az.: 12 U 117/07) tmn
[Quelle: ] Märkische Allgemeine Potsdamer Tageszeitung, 29.04.2009
08.04.2009 - Behinderten abgelehnt (Berufsunfähigkeitsversicherung)
GLEICHBEHANDLUNG
Eine Versicherungsgesellschaft darf den Antrag eines Schwerbehinderten auf Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor. über das die Fachzeitschrift „Recht und Schaden” berichtet. Nach Ansicht des Gerichts verstößt das Unternehmen damit weder gegen gesetzliche Diskriminierungsverbote behinderter Menschen noch handle sie sittenwidrig (Az.: 12 U 117/07).
[Quelle:] Heilbronner Stimme, 08.04.2009
04.04.2009 - Auto für behindertes Kind
Die notwendige Mobilität eines schwerbehinderten Kindes ist nicht sichergestellt, wenn ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Behinderung nicht zumutbar ist. Es hat Anspruch auf Unterstützung des Sozialamts beim Kauf eines Autos – selbst wenn es nicht selbst steuern kann, aber die Eltern das Kind zu Sportveranstaltungen, Treffen mit Freunden und dergleichen fahren können. Dies gilt umso mehr, wenn durch die Anschaffung lange Wartezeiten auf einen Fahrdienst entfallen (Az: SG Gotha, 514 SO 1391/06).
[Quelle:] Bietigheimer Zeitung, 04.04.2009
02.04.2009 - Hartz IV/Behindertentestament: Was für "Besonderes" gedacht ist, zählt nicht zum Einkommen
Hat eine Mutter ihrem behinderten und alkoholkranken Sohn in ihrem Testament "im Wege eines Vorvermächtnisses" einen Geldbetrag (hier in Höhe von 50.000 €) hinterlassen, der ausdrücklich "nicht zur Bestreitung von dessen laufenden Kosten des Lebensunterhalts" verwandt werden soll, so hat die Agentur für Arbeit darauf keinen Zugriff, darf also das Arbeitslosengeld II weder kürzen noch aussetzen. Dies dann, wenn die Mutter für die Verteilung dieses Geldes ausdrücklich einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, der - wäre es ein normales Erbe - nicht nötig gewesen wäre. (Hier hatte die fürsorgliche Mama sowohl die Entscheidungen über Zahlungen aus der hinterlassenen Substanz als auch die Höhe der auszuzahlenden Beträge "dem Ermessen des Testamentsvollstreckers" überlassen. Er sollte darüber befinden, wie viel Geld für besondere Anschaffungen "oder wenn die Krankenkasse Leistungen nicht bezahlt" aus dem Topf genommen wird. Außerdem sei daran gedacht, dem Sohn "manchmal gewisse Dinge zukommen zu lassen, welche er sich mit seinen 'normalen' Einkünften nicht leisten" könne. Aus all dem ergebe sich, dass das Geld nicht dafür gedacht war, "aufgezehrt" zu werden, um staatliche Fürsorgeleistungen einzusparen. Diese Konstruktion, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg, sei "jedenfalls nicht zu Lasten der Arbeitsagentur sittenwidrig". Niemand sei verpflichtet, in seinem Testament "das Wohl seines Kindes zugunsten eines Sozialträgers hintanzustellen". (AZ: L 7 AS 3528/07)
02.04.2009 - Hartz IV: Auch Nachzahlungen fürs Heizen sind Angelegenheit der Arbeitsagentur
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II hat gegen die Agentur für Arbeit Anspruch auf Übernahme der "tatsächlich entstandenen, angemessenen Heizkosten". Diese ergeben sich - neben den regelmäßigen monatlichen Vorauszahlungen - auch auf die am Ende eines Abrechnungszeitraumes fälligen Nachzahlungen. Bei einer Heizkostennachzahlung handelt es sich, so das Sozialgericht Duisburg, nicht um die Übernahme von Schulden, "sondern um Kosten der Heizung, die grundsätzlich zu übernehmen sind". Entscheidend sei insoweit, dass der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung der Heizkosten erst am Ende der vereinbarten Rechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten entstehen und fällig werden könne. (AZ: S 10 AS 84/07 ER)
02.04.2009 - Lebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung: Durchstreichen bedeutet "Nein"
Verschweigt ein Mann beim Abschluss einer Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, dass er eine derartige Police auch bei einer anderen Gesellschaft unterschrieben hat, so tritt sein zweiter Vertrag wegen arglistiger Täuschung nicht in Kraft. Das gelte auch dann, so das Oberlandesgericht Koblenz, wenn er die Fragen nicht ausdrücklich verneint, aber "alle einschlägigen Antwortmöglichkeiten durchgestrichen hat". Das Besondere an dem Fall war außerdem, dass auch der erste Versicherungsvertrag nicht zustande kam, weil die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren (was der "Versicherungssuchende" aber zum Zeitpunkt des Abschlusses der zweiten Police noch nicht wusste). Das Argument des Mannes, das Durchstreichen der Fragen bedeute lediglich "keine Angabe" und nicht "Nein", zog nicht. Wer alle Antwortmöglichkeiten in einem Formular durchstreiche, erwecke beim objektiven Leser den Eindruck, er habe die zugrundeliegenden Fragen verneint - und damit wahrheitswidrig geantwortet, so das Gericht. (AZ: 10 U 1262/07)
02.04.2009 - Schwerbehinderung: Ist die Zuckerkrankheit einfach zu "händeln", gibt's nur 40 Prozent
Auch wenn ein Diabetes-Patient seit mehr als 15 Jahren wegen seiner Erkrankung einen Grad der Schwerbehinderung von "50" anerkannt bekommen hat, kann er - werden die Anhaltspunkte für ärztliche Gutachten geändert - auf einen "GdB 40" heruntergestuft werden (und damit seinen Status als schwer Behinderter verlieren), wenn die Zuckerkrankheit gut mit Insulin eingestellt ist und Schwankungen durch die Einnahme von Traubenzucker oder Apfelsaft einfach ausgeglichen werden können. Allein die Tatsache jedenfalls, dass er viermal am Tag den Blutzuckerspiegel kontrollieren und ebenso häufig Insulin spritzen muss, rechtfertige keinen höheren Grad der Behinderung, so das Sozialgericht Speyer. (AZ: S 5 SB 114/07)
26.03.2009 - Sieg für Waldorfschule: Unterricht mit geistig behinderten Kindern
Freiburg/Emmendingen (dpa/lsw) Die Waldorfschule im südbadischen Emmendingen darf geistig behinderte Kinder mit nicht behinderten Mitschülern zusammen unterrichten. Ein entsprechendes Urteil gab das Verwaltungsgericht Freiburg am Donnerstag bekannt. Das Kultusministerium ließ zunächst offen, ob das Land gegen die Entscheidung zum integrativen Unterricht in Berufung geht. «Wir haben das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, werden uns mit der schriftlichen Urteilsbegründung detailliert auseinandersetzen und dann entscheiden, wie wir weiter verfahren», so Kultusminister Helmut Rau (CDU) in einer Mitteilung.
Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen in Baden Württemberg sieht sich in ihrer Auffassung bestätigt, dass es Schulen ermöglicht werden müsse, auf Wunsch gemeinsames Lernen von behinderten und nicht behinderten Schülern anzubieten. «Dies ist für alle Beteiligten von großem pädagogischem Wert», hieß es in einer Mitteilung. Das Einbeziehen von Kindern und Jugendlichen aller Begabungsstufen fördere die «soziale Kompetenz, das Empathievermögen und damit auch die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse anderer in sehr viel höherem Maße, als dies ein selektives Schulsystem vermag».
Die schulpolitische Sprecherin der Grünen im Landtag, Renate Rastätter, sprach von einem «vernichtenden Denkzettel» für die Landesregierung und Rau. Eltern von Kindern mit Behinderungen brauchten endlich ein «gesetzlich verankertes Wahlrecht», sich für die Sonderschule oder die allgemeine Schule zu entscheiden.
Das Freiburger Gericht gab einer Klage des Schulträgers auf eine «Ersatzschulgenehmigung zur integrativen Beschulung von geistig behinderten Schülerinnen und Schülern in den Klassen 1 bis 12» statt. Zwar lasse sich aus dem langjährigen und 2008 «erfolgreich abgeschlossenen Schulversuch» nicht ableiten, dass er nach seinem Ende ohne weiteres in einen Regelbetrieb übergehen sollte. Dem Kläger stehe jedoch die Genehmigung zu, bis zu vier geistig behinderte Schülerinnen und Schüler an seiner Freien Waldorfschule zu unterrichten. Der Anspruch ergebe sich unmittelbar aus dem Grundgesetz.
Danach, so das Gericht, gelten private Schulen als Ersatzschulen, wenn sie nach ihrem Gesamtzweck als Ersatz für eine im Land vorhandene oder vorgesehene öffentliche Schule dienen sollten. Hierbei sei auf die angestrebten Bildungsabschlüsse und die vom Landesgesetzgeber vorgegebene pädagogische Gesamtkonzeption abzustellen, die hinter der Struktur des öffentlichen Schulwesens im jeweiligen Land stehe.
Nach Überzeugung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts wird das Konzept den Anforderungen gerecht: «Ohne Zweifel» könnten sowohl behinderte als auch nichtbehinderte Schüler die staatlichen Bildungsabschlüsse erreichen. Auch fördere das beklagte Land selbst etwa in Form von Kooperationen die integrative Beschulung. Nicht erforderlich sei ein vom Land bestrittener pädagogischer Mehrwert (AZ: 2 K 1638/08 Urteil vom 25. März 2009).
(Internet: www.waldorf bw.de)
18.03.2009 - Rechte für Behinderte, Nachbarrecht
Nachbarrecht: Behinderte sind Nachbarn mit gleichen Rechten wie Nichtbehinderte. Hauseigentümer können sich deshalb nicht gegen ein Bauvorhaben wehren, das in unmittelbarer Nähe verwirklicht werden soll und barrierefreies Wohnen unter anderem auch für geistig behinderte Menschen vorsieht. Allein das Argument, dass eine Behinderteneinrichtung „sich nicht mit angrenzen-der Wohnbebauung” vertrage, reiche nicht, um einen Bebauungsplan „Sondergebiet - barrierefreies Wohnen” für unzulässig erklären zu lassen. (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 8 C 10611/08).
[Quelle:] Hannoversche Allgemeine Zeitung, Ausgabe 18.03.2009
18.03.2009 - Unterhalt muss nicht aus Lebensversicherung finanziert werden
Koblenz (dpa/lrs) Eine Lebensversicherung muss nicht ohne weiteres zur Finanzierung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Denn nach einem Urteil des Sozialgerichts Koblenz darf der Versicherte das Geld behalten, wenn er damit nachweislich den Kauf oder den Erhalt eines Grundstücks finanzieren mochte (Urteil vom 11.2.2009 S 6 AS 734/07).
Das Gericht gab mit seinem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil
der Klage eines schwer Behinderten statt. Der Kläger sitzt seit einem Unfall im Rollstuhl und geht einer Teilzeitbeschäftigung nach. Da sein Arbeitslohn zur Finanzierung seines Unterhalts nicht ausreicht, beantragte er ergänzende Sozialleistungen. Die Behörde lehnte dies mit dem Hinweis ab, der Kläger besitze eine Lebensversicherung zum derzeitigen Rückkaufwert von knapp 130 000 Euro. Der Kläger argumentiert, mit dem Geld wolle er das Haus seiner Mutter, in dem auch er wohne, behindertengerecht umbauen. Das Haus solle auch auf ihn umgeschrieben werden.
Vor diesem Hintergrund befand das Sozialgericht, der Rückkauf der Lebensversicherung wäre für den Kläger eine unzumutbare Härte. Außerdem habe er die Versicherungssumme einer Bank als Sicherheit abgetreten, damit seine Mutter mit dem behindertengerechten Umbau des Hauses habe beginnen können. Auch dies schließe eine Verwertung dieses Vermögens aus.
(Internet: www.sgko.justiz.rlp.de) [Sozialgericht]: Gerichtsstr. 5, 56068 Koblenz
12.03.2009 - Mobilität als Grundrecht, per Bundesverfassungsgericht zum Elektrorollstuhl Das Bundesverfassungsgericht verhilft einer gelähmten Frau zu einem Elektrorollstuhl
KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat einer gelähmten Frau den Weg zu einem mundgesteuerten Elektro-Rollstuhl geebnet. Ein entsprechender Eilbeschluss der Karlsruher Richter wurde gestern veröffentlicht.
Die 48-jährige Frau aus dem Ruhrgebiet leidet an der Nervenkrankheit ALS und ist nahezu vollständig gelähmt. Sie lebt mit ihrem Ehemann in der eigenen Wohnung. Wenn dieser nicht da ist, muss sie mit ihrem Schieberollstuhl an der Stelle verharren, an der sie „abgestellt” wurde.
Die Frau beantragte deshalb bei ihrer Krankenkasse einen Elektrorollstuhl mit Mundsteuerung, was die Kasse ablehnte. Auch die Sozialgerichte lehnten ihre Eilanträge zunächst ab. Erst müsse geklärt werden, ob die Frau mit dem Rollstuhl in der Wohnung überhaupt umgehen könne, denn bei einem Unfall sei sie hilflos. Das Landessozialgericht bezweifelte sogar, ob die Fortbewegung in der eigenen Wohnung überhaupt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens sei.
Hiergegen legte die Frau Verfassungsbeschwerde ein. Sie sei schnellstmöglich auf den Spezialrollstuhl angewiesen. Vor der Entscheidung in der Hauptsache werde sie vermutlich sterben. Die Verweigerung des Rollstuhls degradiere sie zu einem Objekt, das sich nicht selbstständig fortzubewegen brauche.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Eilverfahren der Frau jetzt Recht gegeben. Der Zwang zum Verharren in einer Situation der Hilflosigkeit beeinträchtige die Persönlichkeitsrechte der Frau. Es gehöre zu den Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein, einen Rest an Mobilität zu erhalten.
Jetzt muss das Sozialgericht Duisburg neu über den Eilantrag der Frau entscheiden. Wie von ihr angeboten, kann sie da-bei an einem Leihgerät beweisen, dass sie einen Elektrorollstuhl sicher steuern kann.
[Quelle: ] CHRISTIAN RATH, Badische Zeitung Freiburg, 12.03.2009
05.03.2009 - Kindergeld: Anspruch auch für über 21jährige Behinderte
Eltern können für ihr volljähriges behindertes Kind, das arbeitslos ist und deshalb nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, wenn die Behinderung "in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist". Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Normalerweise besteht für Kinder, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind, Anspruch auf Kindergeld bis zum 21. Geburtstag. Die Familienkassen waren bisher der Ansicht, dass für behinderte Kinder darüber hinaus nur dann weiter Kindergeld zu zahlen sei, wenn die Behinderung "die alleinige Ursache" dafür sein müsse, dass das Kind nicht durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Der BFH: Es reicht aus, wenn eine "erhebliche Mitursächlichkeit" für die Arbeitslosigkeit festgestellt werde. (Im Streitfall wurde den Eltern eines über 21 Jahre alten Sohnes Kindergeld zugesprochen, der aufgrund seiner Hirnschädigung im Kindesalter und seiner Schwerhörigkeit keine oder nur geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt hat, obwohl er für 15 Stunden pro Woche als "arbeitsfähig" anzusehen sei.) (AZ: III R 105/07)
27.02.2009 - Kinder mit Behinderungen sind kein "Sachmangel"
Berlin (ots) Anlässlich der Entscheidung des Landgerichts Münster, die Schadensersatzklage eines Mannes abzuweisen, der sich durch ein behindertes Nachbarskind in seiner Lebensqualität beeinträchtigt gesehen hat, erklärt der Beauftragte der CDU/CSU Bundestagsfraktion für die Belange der Menschen mit Behinderungen Hubert Hüppe MdB:
Die Entscheidung des Landgerichts Münster die Schadensersatzklage eines Mannes abzuweisen, der sich von den Geräuschen des autistischen Nachbarsjungen in seiner Lebensqualität beeinträchtigt sieht, ist ausdrücklich zu begrüßen.
Der Kläger hatte im münsterländischen Raesfeld eine Eigentumswohnung gekauft. Angeblich hatte der Verkäufer ihn nicht darüber aufgeklärt, dass im Nachbarhaus eine Familie mit einem behinderten Kind lebt. Weil er sich durch die "Geräusche und Schreiattacke" des zehnjährigen Jungen mit Behinderung gestört fühlte, forderte er wegen Wertminderung der Immobilie vom Verkäufer einen Schadenersatz.
Das Gericht führt in seiner Klageabweisung an, dass vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Toleranz und Integration von Menschen mit Behinderungen, ein Kind mit Behinderung nicht als "Sachmangel" einer Immobilie angesehen werden kann. Dabei führt es Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes an, wonach niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden darf. Mit dieser Begründung hebt sich dieses Urteil in besonders positiver Weise von älteren Urteilen in derartigen Klagefällen ab, bei denen beispielsweise Menschen mit Behinderungen die Gartennutzung untersagt wurde, weil sich die Nachbarn durch den Lärm gestört fühlten. Darüber hinaus wird mit der Entscheidung des Landgerichts Münster erstmals deutlich, dass die UN Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen in der Rechtssprechung eine wichtige Rolle spielt.
Originaltext: CDU/CSU Bundestagsfraktion
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[Quelle: News Aktuell, 27.02.2009]
27.02.2009 - Versorgungsrecht: Freifahrtberechtigung schließt auch das Ruftaxi ein
Hat ein schwer Behinderter das Recht, öffentliche Nahverkehrsmittel kostenlos in Anspruch zu nehmen, so schließt dies auch die unentgeltliche Nutzung eines im Busfahrplan vorgesehenen so genannten Ruftaxis ein. Zu diesem Ergebnis kam der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Ruftaxis ("Anrufsammeltaxen") werden in Zeiten schwacher Nachfrage - insbesondere in den Abendstunden nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen - eingesetzt. Die Fahrten sind im Busfahrplan verzeichnet und kosten einen besonderen Tarif. Die Behörde erhob von schwer Behinderten, die solche Ruftaxis benutzten, einen "Komfortzuschlag" in Höhe von 3 €. Ein Betroffener wehrte sich und bekam vom VGH/BW Recht. Da er freifahrtberechtigt sei, aber zu bestimmten Zeiten dieses Recht "normal" nicht nutzen könne, dürfe er sich - ebenfalls kostenfrei - von einem Ruftaxi fahren lassen. Dies allerdings nicht bis vor die Haustür, sondern an eine derselben Haltestellen, die auch von den normalen Bussen angefahren würden. (AZ: 9 S 2312/06)
25.02.2009 - Bundesfinanzhof: Kindergeld für arbeitslose Behinderte
München (dpa) Eltern eines erwachsenen behinderten Kindes haben Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind arbeitslos ist und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19. November vergangenen Jahres hervor (Az. III R 105/07), das am Mittwoch in München veröffentlicht wurde.
Dabei reicht es schon aus, wenn die Behinderung zumindest ein wichtiger Grund dafür ist, dass das Kind keine Arbeit findet. Ein Indiz hierfür sei der Grad der Behinderung, entschied das Gericht. Bei einem volljährigen arbeitslosen Kind entfällt normalerweise der Anspruch auf Kindergeld mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
Im konkreten Fall war es um ein Kind gegangen, das wegen einer frühkindlichen Hirnschädigung an Schwerhörigkeit litt. Das Gericht erkannte an, dass es wegen der Behinderung keine oder nur geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt hatte, obwohl ihm grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 15 Stunden pro Woche bescheinigt worden war.
[Bundesfinanzhof]: Ismaninger Straße 109, München
[Quelle:] dpa vom 25.02.2009
24.02.2009 - Behindertengerechter Umbau absetzbar
Einer der häufigsten Streitpunkte zwischen den Finanzämtern und den Steuerzahlern ist die Frage, ob bestimmte Ausgaben unter die Rubrik „außergewöhnliche Belastungen” fallen. Dann ist es nämlich möglich, diese Summe in der Steuererklärung geltend zu machen. Behindertengerechte Umbauten einer Immobilie können durchaus unter diese Kategorie fallen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz. AZ 2 K 1917/06). Ein Steuerzahler baute sein Haus für seine zu 100 Prozent schwer behinderte Tochter um. Unter anderem ließ er für die Rollstuhlfahrerin die Türen verbreitern sowie eine Duschtrennwand mit doppelter Flügeltür und eine Rampe am Eingang einrichten. Das Finanzamt wollte diese Ausgaben nicht anerkennen. Die Umbauten seien nicht ausschließlich von der Behinderten, sondern auch von an-deren Bewohnern des Hauses zu nutzen. Zudem sei durch die Eingriffe der Gegenwert der Immobilie gestiegen. Deswegen könne man die Aufwendungen dafür nicht als außergewöhnliche Belastung bezeichnen. Der Vater wehrte sich gegen diese Rechtsmeinung und zog vor das zuständige Finanzgericht. So streng wie die Finanzbeamten wollten die Richter die Sache nicht sehen. Man könne es mit dem Gegenwert-Gedanken auch übertreiben, merkten sie in ihrer Entscheidung an. So sei beim besten Willen nicht zu erkennen, auf welche Weise eine Rollstuhlrampe - speziell auf ein Kind zugeschnitten - den Verkaufswert der Immobilie steigern solle. Ähnlich verhalte es sich mit den Türverbreiterungen und dem Umbau des Bades. Beide Male überwiege in diesem Fall eindeutig die Absicht, das Objekt behindertengerecht umzugestalten. Deswegen liege eine außergewöhnliche Belastung in steuerlichem Sinne vor.
[Quelle: Hanauer Anzeiger, 24.02.2009]
10.02.2009 - Sozialhilfe: Schwerbehindertes Kind hat Anspruch auf Zuschuss zu einem Pkw
Die notwendige Mobilität eines schwerbehinderten Kindes ist nicht sichergestellt, wenn ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner Behinderung nicht zumutbar ist. Das Kind hat einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt bei der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs - und zwar auch dann, wenn es das Auto nicht selbst steuern kann, aber seine Eltern ihr Kind zu Sportveranstaltungen, Treffen mit Freunden und dergleichen fahren können. Dies gilt umso mehr, wenn durch die Anschaffung des Fahrzeugs lange Wartezeiten auf einen entsprechenden Fahrdienst entfallen. (Sozialgericht Gotha, S 14 SO 1391/06)
04.02.2009 - Recht auf Kindergeld für volljährigen Schwerbehinderten
Kassel (dpa/lhe) Eltern haben auch für ein volljähriges und pflegebedürftiges Kind Anspruch auf Kindergeld. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts in Kassel hervor. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies allerdings nur dann, wenn das Kind nicht in der Lage ist, aus eigenen finanziellen Mitteln seinen Unterhalt zu bestreiten. In diesem Fall entstehe den Eltern eine zusätzlich finanzielle Belastung, die mit dem Kindergeld ausgeglichen werde (Az.: 5 K 1938/07).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Mutter statt, die ihren behinderten volljährigen Sohn selbst betreut. Die Behörde hatte ihr das Kindergeld mit der Begründung verweigert, ihr nach einem Verkehrsunfall schwerbehinderter Sohn habe genügend eigene Mittel. Neben der Rente des Sohnes in Höhe von 11 664 Euro erhielten die Eltern ein jährliches Pflegegeld von knapp 8000 Euro. Einen höheren Bedarf habe die Mutter nicht nachgewiesen. Die Frau verwies darauf, dass der Bedarf viel höher wäre, wenn ein privater Pflegedienst die Betreuung übernehmen würde. Dann würden die Einnahmen nicht ausreichen.
Das Finanzgericht schloss sich dem an. Die Richter erklärten insbesondere die Vergleichsberechnung der Mutter mit den Kosten eines privaten Pflegedienstes für zulässig. Dem Anspruch auf Kindergeld könne nicht entgegengehalten werden, diese Kosten fielen nicht an, weil die Mutter die Betreuung selbst übernehme.
[Hessisches Finanzgericht]: Königstor 35, Kassel
[Quelle:] dpa vom 04.02.2009
27.01.2009 - Gericht: Staat zahlt nicht für Hausbesuche von Prostituierten
Erfurt (dpa/th) Ein Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch auf staatlich bezahlte Liebesdienste. Die Kosten für Hausbesuche von Prostituierten für einen behinderten Menschen müssen nicht aus dem Sozialhilfetopf gezahlt werden, entschied das Thüringer Landessozialgericht (AZ: L 1 SO 619/06 ER). Sozialhilfe habe die Aufgabe, dem Leistungsempfänger ein würdevolles Leben zu ermöglichen, führte der 1. Senat in seinem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil aus. «Ein Leben in Würde ist aber auch ohne die begehrten Sexualkontakte möglich.» Zudem förderten Prostituiertenbesuche weder die Alltagskompetenz noch die Einbindung in das Gemeinwesen.
Die Richter verweigerten dem Empfänger von Eingliederungshilfe zudem die Übernahme der Kosten für die Gartenpflege. Für den Besuch von Kultur und Sportveranstaltungen billigten sie dem Mann allerdings jährlich sechs bezahlte Taxifahrten zu. Der Senat stellte klar, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nicht unbegrenzt Kosten zur Teilnahme am kulturellen Leben geltend gemacht werden können.
(Internet: www.thlsg.thueringen.de)
[Landessozialgericht]: Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt
[Quelle:] dpa vom 27.01.2009
23.01.2009 - Kreis muss Mittag zahlen
Bundessozialgericht: Kürzung in Behindertenwerkstätten ist nicht zulässig
Von Tilman Trebs
OSTPRIGNITZ-RUPPIN • Die Landkreise müssen die Kosten für das Mittagessen von Menschen, die in Behindertenwerkstätten arbeiten und Sozialhilfe beziehen, wieder vollständig tragen. Das entschied das Bundessozialgericht.
Zahlreiche Landkreise hatten die Zuschüsse mit der Begründung gestrichen, dass in der Grundsicherung bereits 1,77 Euro pro Tag für das Mittagessen enthalten seien. Alles, was darüber hinaus gehe, hätten die Betroffenen selbst zu finanzieren. Die Neuruppiner Kreisverwaltung strich die Zuschüsse zum 1. Oktober 2008. Seither mussten zum Beispiel die Behinderten in den Ruppiner Stephanus-Werkstätten gut 42 Euro zuzahlen. Dem haben die Bundessozialrichter nun einen Riegel vorgeschoben. „Die Maßnahme in einer Behindertenwerkstatt verfolgt konzeptionell mit einem ganzheitlichen Förderungsansatz das Ziel, die Persönlichkeit der in ihr tätigen behinderten Menschen weiterzuentwickeln. Zu diesem Konzept gehört zwingend, dass allen Behinderten in der Werkstatt ein Mittagessen angeboten wird”, heißt es in der Urteilsbegründung. Wie die Kreisverwaltung mit dem Urteil umgeht, war dort gestern nicht in Erfahrung zu bringen. Der Neuruppiner CDU-Stadtverordnete Peter Lenz, der bereits im Herbst gegen die Mittelkürzung protestierte, sagte dem RA aber, dass das Kreissozialamt das Urteil umsetzen werde.
Lenz begrüßte gestern das Urteil: „Ende gut, alles gut. Die Kürzung hatte die Schwächsten getroffen.”
[Quelle:] Ruppiner Anzeiger vom 23.01.2009
13.01.2009 - Arbeitsrecht: Auch Mitarbeiter haben ein Recht auf Planungssicherheit
Ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers über die wöchentliche Dauer der Arbeitszeit ist auch dann unwirksam, wenn der Beschäftigte einen derartigen Vertrag unterschrieben hat. Die Regelung, nach der Brötchengeber Arbeitszeit "ohne weitere Voraussetzungen" dem Arbeitsanfall anpassen darf, benachteiligt die Beschäftigten unangemessen. Ein Chef dürfe nicht "in weitreichendem Umfang wirtschaftliche Risiken auf die Mitarbeiter abwälzen", ohne dass sie einen Ausgleich dafür erhielten, so das Arbeitsgericht Bielefeld. Denn auch Mitarbeiter bräuchten Planungssicherheit. (AZ: 3 Ca 1503/08)
13.01.2009 - Lohndumping: Aus Minigehalt kann Tariflohn werden
Wird ein Arbeitnehmer "sittenwidrig" bezahlt, so kann er - gewinnt er vor Gericht gegen seinen Arbeitgeber - den Tariflohn beanspruchen. In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Wuppertal wurde der Inhaber eines Autoreparaturbetriebes zur Nachzahlung von mehr als 6.000 Euro an einen Kfz-Mechatroniker verurteilt, dem er nach bestandener Ausbildung rund 1.000 Euro brutto (bei einer 38,5-Stunden-Woche) zahlte - und damit nur 55 Prozent des maßgeblichen Tariflohnes im Kfz-Gewerbe (von Nordrhein-Westfalen). (AZ: 7 Ca 1177/08) TZ
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