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07.11.2008 - !! Prof. Dr. Karl Lauterbach, 4. Hamburger Symposium zur Integrierten Versorgung
20.02.2009 - Pflegestützpunkte in Hamburg
01.01.2009 - Gesundheit - Was hat sich zum 1. Januar 2009 geändert ?
28.03.2008 - Reform der Pflegeversicherung zum 1. Juli 2008 - Fragen und Antworten
22.06.2007 - Reform zur nachhaltigen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
17.04.2007 - Neue Gesundheitsversicherung: Stark für Rehabilitation
18.03.2004 - Zur Verordnungsfähigkeit rezeptfreier Arzneimittel



07.11.2008 - !! Prof. Dr. Karl Lauterbach, 4. Hamburger Symposium zur Integrierten Versorgung

 

4. Hamburger Symposium zur Integrierten Versorgung am 07. November 2008 im Grand Elysee Hamburg - „knock out" oder „big deal”? Die Zukunft der IV-Modelle

 

Eine Veranstaltung für alle Akteure im Gesundheitswesen

 

Sehenswerter externer Video-Link:

Videovortrag von Prof. Dr. Karl Lauterbach im Deutschen Bundestag

 

 

 

20.02.2009 - Pflegestützpunkte in Hamburg

   105 K

01.01.2009 - Gesundheit - Was hat sich zum 1. Januar 2009 geändert ?

   144 K

28.03.2008 - Reform der Pflegeversicherung zum 1. Juli 2008 - Fragen und Antworten

   56 K
   63 K

22.06.2007 - Reform zur nachhaltigen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

   41 K

17.04.2007 - Neue Gesundheitsversicherung: Stark für Rehabilitation

   54 K

18.03.2004 - Zur Verordnungsfähigkeit rezeptfreier Arzneimittel

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.03.2004

 

Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Eine Verordnung dieser Arzneimittel ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.

 

Wann gilt eine Krankheit als schwerwiegend?

 

Eine Krankheit gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

 

Wann gehört ein Arzneimittel zum Therapiestandard?

 

Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.

 

Dürfen auch homöopathische Arzneimittel verordnet werden?

 

Der Arzt kann bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung

 

Medikament / Wirkstoff Indikation

 

Abführmittel

nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Diverikulitis, Mucovisidose, neurogene Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phoshatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz und Opiatherapie

 

Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/ Dosiseinheit)

als Thrombozyten- Agregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall nach arteriellen Eingriffen

 

Acetylsalicylsäure und Paracetamol

nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden

 

Acidosetherapeutika

nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz

 

Antihistaminika

nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien

 

nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien

 

nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus

 

Antimykotika

nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum

 

Antiseptika und Gleitmittel

nur für Patienten mit Selbstkatheterisierung

 

Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen

 

Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/ Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination)

nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose

 

nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen

 

nur bei Patienten mit Skelettmetastasen (zur Senkung der skelettbezogenen Morbidität) gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation des Bisphosphonats

 

Calciumverbindungen (mind. 300mg Calcium-Ionen/Dosiseinheit)

nur als Monotherapie bei Hypoparathyreodismus

 

Chinin

nur zur Behandlung der Malaria

 

Citrate

nur zur Behandlung von Harnkonkrementen

 

E. coli Stamm Nissle 1917

nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin

 

Eisen-(II)-Verbindungen

nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanaemie

 

Flohsamenschalen

nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierte Diarrhoen

 

Folsäure und Folinate

nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Palliativbehandlung des kolorektalen Karzinoms in Kombination mit Fluorouracil

 

Gingko biloba blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert)

nur zur Behandlung der Demenz

 

Hypericum perforatum-Extrakt (hydroalkoholischer Extrakt, mind. 300 mg pro Applikationsform)

nur zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden

 

Iodid

nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen

 

Iod-Verbindungen

nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren

 

Kaliumverbindungen als Monopräparate

nur zur Behandlung der Hypokaliaemie

 

Lactulose und Lactitol

nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie

 

Lösungen zur parenteralen Ernährung

 

Magnesiumverbindungen, oral

nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen

 

Magnesiumverbindungen, parenteral

nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko

 

Mexitenhydrochlorid

nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms

 

Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin standardisiert

nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität

 

Niclosamid

nur zur Behandlung von Bandwurmbefall

 

Nystatin

nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten

 

Ornithinaspartat

nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-) Coma und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie

 

Pankreasenzyme

nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mucoviszidose

 

Phosphatbinder

nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse

 

Phosphatverbindungen

bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann

 

Salicylsäurehaltige Zubereitungen

in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme

 

Synthetischer

nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei rheumatischen oder onkologischen Erkrankungen

 

Synthetische Tränenflüssigkeit

nur zur Behandlung des Siccasyndroms

 

Vitamin K als Monopräparate

nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann

 

Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen

nur bei der Dialyse

 

Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate

nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/ Dosiseinheit)

 

Zinkverbindungen als Monopräparat

nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Haemodialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel

 

zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson

 

Arzneimittel zur sofortigen Anwendung

Antidote bei akuten Vergiftungen

 

Lokalanaesthetika zur Injektion

 

Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden.

 

 

 

 

 




 

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