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Aktuelle Einträge

Alle Einträge, auch ältere, finden sie in einer druckbaren Einzelansicht in unserem Archiv


20.04.2010 - Zusatzurlaub für Behinderte verfällt nicht
01.04.2010 - Starker Schutz für Schwache
09.03.2010 - Putzfrau bekommt Abfindung
09.03.2010 - Putzfrau erhält wohl Abfindung
09.03.2010 - Im Müll gewühlt - Reinigungskraft wurde entlassen
09.03.2010 - Behinderte holt Pfand aus dem Müll - gekündigt
09.03.2010 - Wegen Pfandflaschen gekündigt
16.02.2010 - Urlaubsrecht: Behinderten-Zusatzurlaub kann "erlöschen"
11.02.2010 - AGG: Wer das Anforderungsprofil nicht erfüllt, darf nicht "fordern"
22.01.2010 - Behinderter klagt mit Erfolg
21.01.2010 - Behindertenvertreter - Kein generelles Mitspracherecht
14.01.2010 - Urteil zu ALG I nach BA Ausbildung
14.01.2010 - Mehr Arbeitslosengeld für behinderte Auszubildende
14.01.2010 - Höherer Arbeitslosengeldanspruch für Absolventen von Ausbildungsmaßnahmen
14.01.2010 - Höheres Arbeitslosengeld nach unbezahlter Ausbildung
12.01.2010 - Kündigung/Schwerbehindertenrecht: Beim Betriebsübergang muss sich der "Neue" informieren
20.11.2009 - Schwerbehinderter Bewerber nicht eingeladen - Strafe
06.11.2009 - Schwerbehinderter Sozius in Anwaltskanzlei zählt nicht
04.11.2009 - Behinderter Bewerber abgelehnt: Kommune muss zahlen
06.06.2009 - Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für Haushaltshilfe
02.06.2009 - Sonderrechte behinderter Arbeitnehmer
15.05.2009 - Kündigung: Geschenke annehmen ist nicht koscher - auch ohne "Gegenleistung"
12.05.2009 - Arbeitsrecht: Das "AGG" ist keine milchgebende Kuh - 80 Verfahren sind 79 zu viel...
18.04.2009 - Schwer Behinderte gut geschützt
16.04.2009 - Nicht beachtete Bewerber können Entschädigung verlangen
15.04.2009 - Arbeitsrecht: Arbeitgeber muss die Bewerbungsfrist nicht unbedingt abwarten
08.04.2009 - Bundesarbeitsgericht: Hinweis auf Behinderung im Bewerbungsschreiben ignoriert
02.04.2009 - Kündigung: Auch im "Solobetrieb" ist eine schwer Behinderte geschützt
12.03.2009 - Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt auch im Privathaushalt
18.02.2009 - Weniger Jobs für Behinderte
07.02.2009 - Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
01.02.2009 - Schwerbehindertenvertretung - Kein unbegrenztes Beratungsrecht
16.12.2008 - Kündigung: Wer die Frist nicht kennt, ist selbst Schuld
21.11.2008 - Hartz IV: Der Antrag auf Kinderzuschlag "killt" nicht automatisch den ALG II-Bezug
21.11.2008 - Hartz IV: Auch der mögliche "Stiefvater" muss zum Unterhalt beitragen
21.11.2008 - Hartz IV: Auch für mehrtägige Klassenfahrt hat die Agentur zu löhnen
21.11.2008 - Hartz IV: Das Kindergeld für Volljährige steht dem Vater zu
21.11.2008 - Hartz IV: 1 Euro-Jobs werden nicht "bezahlt"
08.05.2008 - Kündigung: Weiterbeschäftigung als "Therapieersatz" darf nicht verlangt werden
08.04.2008 - Kündigung ungültig
20.03.2008 - Kündigung: Auch jahrelange Krankheit muss nicht das Ende bedeuten
20.03.2008 - Beamtenrecht: Auch schwer Behinderte müssen Qualitäten mitbringen
20.03.2008 - Arbeitsrecht: Auch subjektive Angaben können Krankheitswert haben
18.03.2008 - Kündigung unwirksam
07.03.2008 - Kündigung von Schwerbehinderten
15.02.2008 - Niemand eingestellt - Keine Entschädigung für Schwerbehinderte
21.01.2008 - Behinderung muss anerkannt sein - Zeitpunkt entscheidet bei Stellenbesetzung



20.04.2010 - Zusatzurlaub für Behinderte verfällt nicht

ERFURT Dauerhaft kranke, schwer Behinderte können ihren nicht genommenen Zusatzurlaub „ansparen”. Für diesen Zusatzurlaub gelten die gleichen Regeln wie für den gesetzlichen Mindesturlaub (vier Wochen), der auch bei langer Krankheit nicht verfällt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Allerdings gehe ein tariflicher Urlaub verloren, soweit er den gesetzlichen Urlaub übersteigt. Hier ging es um einen schwer Behinderten, der im Außendienst tätig war. Der ihm zustehende fünftägige Zusatzurlaub - der entsprechend der Wochenarbeitstage errechnet wird - teile „das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs”, so das Gericht.) (BAG, 9 AZR 128/09) büs

 

[Quelle:] Flensburger Tageblatt, Ausgabe 10.04.2010

 

01.04.2010 - Starker Schutz für Schwache


 

ARBEITSRECHT Bei Kündigung von Schwerbehinderten kann Integrationsamt widersprechen

Schwerbehinderte genießen im Arbeitsleben einen besonderen Schutz. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen schwerbehinderten Mitarbeiter zu kündigen, muss er einige Regelungen beachten. Als schwerbehindert gilt eine Person, bei der mindestens ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 Prozent festgestellt worden ist. Der Kündigungsschutz gilt aber auch für sogenannte gleich gestellte Arbeitnehmer.

 

EXPERTENTIPP

Unser Autor Dr. Roland Berchtold ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Arbeitsrecht in der Wiesbadener Kanzlei Dr. Berchtold, Hahn & Kollegen (www.dr-berchtold.de).

 

Eine Gleichstellung liegt vor, wenn sie wegen ihrer Behinderung im Rahmen von 30 bis 49 Prozent einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung wird auf Antrag von der Agentur für Arbeit ausgesprochen.

Die Wirkung des Kündigungsschutzes tritt nur dann ein, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß. Arbeitnehmer müssen daher ihren Arbeitgeber nach Erhalt der Kündigung auf ihre Schwerbehinderung hinweisen, wenn diese nicht offensichtlich ist, wie zum Beispiel bei einem blinden Mitarbeiter. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes eingeholt hat. Nach allgemeiner Ansicht steht die Entscheidung über den Zustimmungsantrag im Ermessen des Integrationsamtes.

 

Das Sozialgesetzbuch IX bezweckt die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeits- und Berufsleben. Es ist in erster Linie ein Fürsorgegesetz, welches die Nachteile ausgleichen oder mildern soll, denen ein schwer-behinderter Mensch am Arbeitsplatz im allgemeinen Arbeitsleben sowie im Wettbewerb mit Nichtbehinderten ausgesetzt ist. Dies gibt die Leitlinie für das Integrationsamt vor.

 

Interessen abwägen

 

Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen und einen möglichst reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten, gegen das Interesse des schwerbehinderten Menschen abzuwägen, seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Im Rahmen der Abwägung bedeutet dies, dass der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben.

 

Im Umkehrschluss sind somit die Belange des Arbeitnehmers von geringerem Gewicht, je weniger ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Kündigung besteht. Auch das Integrationsamt hat die Möglichkeit, zu prüfen, ob gegebenenfalls im Rahmen des Ultima-Ratio-Prinzips eine Kündigung als das mildere Mittel Anwendung finden kann. Das heißt, dass der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen hat, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Vor dem Ausspruch einer Entscheidung muss das Integrationsamt den Sachverhalt ermitteln.

 

Zu diesem Zweck holt es Stellungnahmen der Schwerbehindertenvertretung sowie des Betriebs- oder Personalrats ein. Auch wird der von der Kündigung bedrohte schwerbehinderte Arbeitnehmer angehört. Sollte es erforderlich sein, können zudem Zeugen und Sachverständige, zum Beispiel Arbeitsmediziner, eingeschaltet werden.

 

Wenn der Schwerbehinderte mit der geplanten Kündigung nicht einverstanden ist, führt das Integrationsamt ein Gespräch mit den Beteiligten durch. Dabei soll auf eine gütliche Einigung hingewirkt wer-den. Gegen die Entscheidung des Integrationsamts können beide Parteien Widerspruch und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht einreichen.

 

[Foto:] Sobald Schwerbehinderte in den Arbeitsprozess eingegliedert werden, genießen sie besonderen Schutz. Foto: dpa

 

[Quelle:] Wiesbadener Kurier, 12.03.2010

 

09.03.2010 - Putzfrau bekommt Abfindung

 

KIEL. Eine schwerbehinderte Putzfrau, der wegen mitgenommener Pfandflaschen gekündigt worden war, hat mit ihrem Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen. Ein für gestern anberaumter Termin vor dem Landesarbeitsgericht '(LAG) in Kiel wurde deswegen aufgehoben. Das bestätigte ihr Rechtsanwalt Frank Fiedler. »Die Parteien haben sich geeinigt«, sagte der Anwalt, über den Inhalt sei aber Stillschweigen vereinbart worden. Das LAG teilte mit, dass der Termin wegen des Vergleichs aufgehoben wurde, machte aber keine weiteren Angaben. Nach einem unbestätigten Pressebericht verlässt die Frau den Betrieb gegen 10.000 Euro Abfindung.

 

Die Schwerbehinderte arbeitete seit 20 Jahren als Reinigungskraft. Weil sie aus Abfallbehältern weggeworfene Pfandflaschen mitgenommen hatte, war ihr von ihrem Arbeitgeber, einem Gebäudeservice-Unternehmen, wegen Diebstahls gekündigt worden. Das Arbeitsgericht Lübeck hatte aber ihrer Kündigungsschutzklage stattgegeben (Aktenzeichen 3 Sa 441/09). Dagegen hatte die Firma Berufung eingelegt. Laut Arbeitsvertrag dürfen keine Gegenstände aus Objekten mitgenommen werden. (dpa)

 

[Quelle:] Flensborg Avis, Ausgabe 25.02.2010

 

09.03.2010 - Putzfrau erhält wohl Abfindung

 

Kiel. Eine schwerbehinderte Putzfrau, der wegen mitgenommener Pfandflaschen gekündigt worden war, hat mit ihrem Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen. Ein für heute anberaumter Termin vor dem Landesarbeitsgericht in Kiel wurde deswegen aufgehoben. Das bestätigte ihr Anwalt Frank Fiedler. »Die Parteien haben sich geeinigt«, sagte der Rechtsanwalt. Nach einem unbestätigten Pressebericht verlässt die Frau den Betrieb gegen 10 000 Euro Abfindung. Die Schwerbehinderte arbeitete seit 20 Jahren als Reinigungskraft. Weil sie aus Abfallbehältern weggeworfene Pfandflaschen mitgenommen hatte, war ihr von ihrem Arbeitgeber, einem Gebäudeservice-Unternehmen, wegen Diebstahls gekündigt worden. Das Arbeitsgericht Lübeck hatte aber ihrer Kündigungsschutzklage stattgegeben (Az.: 3 Sa 441/09).

 

[Quelle:] Die Oberbadische, Ausgabe 24.02.2010

 

09.03.2010 - Im Müll gewühlt - Reinigungskraft wurde entlassen

 

Eine Reinigungskraft wurde entlassen, weil sie Pfandflaschen aus dem Abfall gefischt haben soll

 

Von Maike Brzoska

 

München - Erst ging es um Pfand-Bons im Wert von 1,30 Euro, dann um sechs Maultaschen - nun sorgt ein neuer Fall einer umstrittenen Kündigung für Aufsehen. Einer Reinigungskraft aus dem schleswig-holsteinischen Oldesloe wurde gekündigt, weil sie von ihrem Arbeitsplatz Pfandflaschen mitgenommen hatte, die offenbar zumindest teilweise im Müll lagen. Die schwerbehinderte Frau klagte gegen ihre Entlassung. Am Donnerstag erklärte sich ihr Arbeitgeber bereit, seiner ehemaligen Mitarbeiterin rund 10 000 Euro Abfindung zu zahlen.

 

Im Sommer 2008 hatte die heute 62-Jährige das Leergut in einem Toom-Baumarkt eingesammelt und mitgenommen. Bei Toom war sie vom Reinigungsunternehmen Bockholdt als Putzkraft eingesetzt worden. Der Marktleiter beobachtete sie beim Einsammeln der Flaschen und stellte sie zwei Tage später zur Rede. Die Reinigungskraft gab zu, Leergut mitgenommen zu haben, das in Müllcontainern und unter Regalen lag. „Das waren Flaschen, die sonst im Müll gelandet wären”, sagt Frank Fiedler, der Anwalt der Oldesloerin. Die Bockholdt-Gruppe kündigte der Mitarbeiterin, die seit 1987 im Unternehmen arbeitete.

 

Der Wert der Flaschen und wo genau diese gelegen haben, ist zwischen den Parteien strittig. Ein Bockholdt-Sprecher sagt, dass das Leergut nicht nur im Müll gelegen habe, sondern auch in Pflanzenkübeln. Insgesamt habe Leergut im Wert von 90 Euro gefehlt. „Das ist keine Bagatelle mehr.” Im Arbeitsvertrag stehe ausdrücklich, dass auch geringwertige Gegenstände nicht mitgenommen werden dürften - auch kein Müll und keine Pflanzenableger. Wegen fehlenden Vertrauens könne die Mitarbeiterin nicht weiterbeschäftigt werden. Fiedler, der Anwalt der beschuldigten Mitarbeiterin, spricht hingegen davon, dass seine Mandantin dem Unternehmen unbequem geworden sei und deswegen habe gehen müssen. „Meine Mandantin ist zu 80 Prozent behindert und kann nicht mehr jede Arbeit übernehmen.”

 

Das Arbeitsgericht Lübeck gab der Klägerin im Herbst 2009 in erster Instanz recht. Im Urteil hieß es, die aus dem Müll genommenen Pfandflaschen seien kein schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitsvertrags. Deswegen hätte die Bockholdt-Gruppe ihre Mitarbeiterin zunächst abmahnen müssen. Erst wenn sich solche Vorfälle wiederholt hätten, wäre eine Kündigung angemessen gewesen. In dem Urteil steht weiter, dass „weniger schwerwiegende Verstöße als die Mitnahme von so gut wie wertlosen Gegenständen nicht denkbar sind”.

Fälle, bei denen langjährigen Mitarbeitern wegen mehr oder weniger kleinen

 

Die Gesellschaft erwartet heute Nachsicht bei kleineren Vergehen.

 

Vergehen gekündigt wurde, sorgten in den vergangenen Monaten immer wieder für Aufsehen. Mal war es eine Pflegekraft, die ein paar Maultaschen gegessen hatte, die weggeschmissen werden sollten. Ein anderes Mal kündigte ein Supermarkt seiner Mitarbeiterin, weil sie fremde Pfand-Bons im Wert von 1,30 Euro ein-gelöst hatte.

 

Solche Rechtsstreitigkeiten sind allerdings nichts Neues. „Neu ist, dass die Gesellschaft die Kündigungen als unangemessen empfindet”, sagt der Stuttgarter Arbeitsrechtler Stefan Nägele. Früher habe gegolten: Wer eine Straftat begeht - und sei sie noch so klein - muss mit den Konsequenzen rechnen. Heute sähen das viele nicht mehr so strikt, sagt Nägele. Wer etwa seinen Arbeitgeber täusche, ohne es zu wissen, dem gewähre die Gesellschaft inzwischen eine zweite Chance. Nägele hält deshalb auch die Entscheidung des Lübecker Gerichts für richtig, dass eine Abmahnung statt der Kündigung angemessen gewesen wäre. „Wir akzeptieren Regelübertretungen heute leichter.”

 

[Quelle:] Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 19.02.2010

 

09.03.2010 - Behinderte holt Pfand aus dem Müll - gekündigt

 

KIEL (dpa). Weil eine schwerbehinderte Putzfrau weggeworfene Pfandflaschen aus Abfalleimern mitgenommen hat, wurde ihr wegen Diebstahls gekündigt. Am Mittwoch kommender Woche will das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein diesen Fall in einer Berufungsverhandlung erneut entscheiden. Die Frau, die seit mehr als 20 Jahren als Reinigungskraft in dem Betrieb gearbeitet hat, hatte bereits vor dem Arbeitsgericht Lübeck erfolgreich gegen die Kündigung geklagt. Der Betrieb legte jedoch Berufung ein, weil laut Arbeitsvertrag keine Gegenstände aus Objekten mitgenommen werden dürfen.

 

[Quelle:] Gießener Anzeiger, Ausgabe 18.02.2010

 

09.03.2010 - Wegen Pfandflaschen gekündigt

 

KIEL (dpa). Weil eine schwerbehinderte Putzfrau weggeworfene Pfandflaschen aus Abfalleimern mitgenommen hat, wurde ihr wegen Diebstahls gekündigt. Am Mittwoch kommender Woche will das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein diesen Fall in einer Berufungsverhandlung erneut entscheiden. Die Frau hatte bereits vor dem Arbeitsgericht Lübeck erfolgreich gegen die Kündigung geklagt. Der Betrieb legte jedoch Berufung ein (Aktenzeichen 3 Sa 441 /09).

 

[Quelle:] Allgemeine Zeitung Mainzer Anzeiger, Ausgabe 18.02.2010

 

16.02.2010 - Urlaubsrecht: Behinderten-Zusatzurlaub kann "erlöschen"

 

Der Anspruch auf den (Mindest-)Erholungsurlaub von Arbeitnehmern erlischt auch dann nicht, wenn sie arbeitsunfähig krank sind - und das auch über den Übertragungszeitraum des folgenden Jahres hinaus. Entsprechendes gilt aber nicht für den einwöchigen Zusatzurlaub der schwer Behinderten. (Hier ging es um eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 10.000 €, die das Rheinland-Pfälzische Landesarbeitsgericht einem schwer behinderten Arbeitnehmer - wie zuvor der Arbeitgeber - nicht zubilligte.) (LAG Rheinl.-Pfalz, 6 Sa 1215/09)

 

11.02.2010 - AGG: Wer das Anforderungsprofil nicht erfüllt, darf nicht "fordern"

 

Eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes können nur Stellenbewerber geltend machen, die für die ausgeschriebene Stelle "objektiv geeignet" sind. Hinzu kommen muss allerdings dass der Arbeitgeber sich bei der Besetzung der Stelle an dem von ihm vorgegebenen Anforderungsprofil orientiert. (Hier gegen eine ausgebildete Reiseverkaufsfrau, Türkin und gebürtige Muslimin, entschieden, die geltend machte, wegen ihrer Religion und ethnischen Herkunft von einem diakonischen Verband nicht angenommen worden zu sein. Der potenzielle Arbeitgeber hatte allerdings für die ausgeschriebene Stelle als "Integrationslotse" im Bereich der beruflichen Integration von Migrantinnen und Migranten ausdrücklich gefordert, dass nur Bewerber mit "abgeschlossenem Studium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik o. Ä." genommen würden (was schließlich auch mit einer Inderin geschah). (LAG Hamburg, 3 Sa 15/08)

 

22.01.2010 - Behinderter klagt mit Erfolg

 

Eine Kommune hat einen Schwerbehinderten Stellenbewerber abgelehnt und muss deshalb eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes zahlen. So das hessische Landesarbeitsgericht. Die Richter gaben damit der Zahlungsklage des Mannes statt. Der bei seinem bisherigen Arbeitgeber von Kündigung bedrohte Kläger hatte sich innerhalb von zwei Jahren auf 120 Stellen bei verschiedenen Kommunen und Institutionen beworben. Vor Gericht folgerte die beklagte Gemeinde daraus die „fehlende Ernsthaftigkeit” der Bewerbungen. Das Gericht stellte jedoch fest, die Qualifizierung des Bewerbers habe durchaus dem von der Kommune ausgegebenen Stellenprofil entsprochen. Wenn der schwerbehinderte Mann dennoch nicht einmal zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei, stelle dies eine unzulässige Diskriminierung dar. (AZ 19/3 Sa 1636/09)

 

[Quelle:] Südwest Presse vom 22.12.2009

 

21.01.2010 - Behindertenvertreter - Kein generelles Mitspracherecht

 

Köln (dpa) – Behindertenvertreter haben kein generelles Mitspracherecht, wenn ein neuer Vorgesetzter eingestellt wird. So müssen sie nicht etwa eingebunden werden, weil dem neuen Chef auch behinderte Mitarbeiter unterstellt sind. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln. In dem Fall wurde ein Chefposten neu besetzt. Der Vertrauensmann der schwerbehinderten Mitarbeiter verlangte, vorab informiert zu werden und Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu erhalten. Als Grund führte er an, dass auch Schwerbehinderte unter dem neuen Chef arbeiten müssten. Die Richter winkten ab: Ein „Unterrichtungs- und Anhörungsrecht” habe der Vertreter nur, wenn eine Entscheidung alle Schwerbehinderten im Betrieb oder einzelne von ihnen betrifft.

Az.: 8TaBV 113/08

 

[Quelle:] Eßlinger Zeitung, 19.12.2009

 

14.01.2010 - Urteil zu ALG I nach BA Ausbildung

 

Nach außerbetrieblicher Ausbildungsmaßnahme ohne Vergütung haben Arbeitslose einen Anspruch auf ALG I, das sich an einem fiktiven Einkommen bemisst. Einem Urteil des Bundessozialgerichts zufolge, orientiert sich die Pauschale am Lohn, der mit der abgeschlossenen Ausbildung im Job gezahlt worden wäre.

 

Das Gericht gab einer behinderten Frau recht, die von der Bundesagentur BA im Rahmen einer Reha Maßnahme zur Orthopädiemechanikerin ausgebildet worden war. AZ: B 11 AL 42/08 R

 

Die BA zahlte ihr ALG I nach dem tariflichen Ausbildungslohn von 17 Euro/Tag. Nach dem Urteil ist aber ein fiktiver Tageslohn von 64 Euro Berechnungsbasis.

 

[Quelle:] MDR, 04.12.2009

 

14.01.2010 - Mehr Arbeitslosengeld für behinderte Auszubildende

 

Kassel (AP) Sozial benachteiligte oder behinderte Jugendliche bekommen im Falle einer Erwerbslosigkeit direkt nach ihrer Ausbildung unter Umständen mehr Arbeitslosengeld. Dies geht aus einem am Donnerstag verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts,(BSG) in Kassel hervor. Entscheidend ist dabei, dass bei einer Lehre im Rahmen einer geförderten außerbetrieblichen Maßnahme in der Regel kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sondern ein Ausbildungsgeld. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich aber nach der Höhe des letzten Arbeitsentgelts.

 

Deshalb entschied der 11. Senat des BSG im Fall der behinderten Klägerin, einer Orthopädiemechanikerin und Bandagistin, dass ein fiktives Einkommen als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld herangezogen werden müsse. Die Frau hatte die Ausbildung im Rahmen einer beruflichen Rehamaßnahme absolviert und von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) ein monatliches Ausbildungsgeld in Hohe von 93 Euro erhalten. Nach Ende der Lehre fand die Frau keinen Job und beantragte Arbeitslosengeld.

 

Die BA wollte ihr etwas mehr als 240 Euro Arbeitslosengeld monatlich zahlen und legte dabei das tarifliche Arbeitsentgelt für Orthopädie Mechaniker Auszubildende in Hohe von 517 Euro zugrunde. Dagegen klagte die Frau: Sie forderte die BA auf, ein fiktives Einkommen entsprechend ihrer erworbenen Qualifikation in Hohe von gut 1.900 Euro zur Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Dies sehe das Gesetz für den Fall vor, dass kein betriebliches Arbeitsentgelt gezahlt worden sei.

 

Die Sozialrichter folgten ihrer Auffassung. Der Gesetzgeber habe die Regelung eingeführt, um die Verwaltung zu vereinfachen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor, der Gesetzgeber habe einen großen Gestaltungsspielraum.

(Aktenzeichen: B 11 AL 42/08 R)

 

© The Associated Press. Alle Rechte Vorbehalten All Rights Reserved

 

[Quelle:] 03.12.2009

 

14.01.2010 - Höherer Arbeitslosengeldanspruch für Absolventen von Ausbildungsmaßnahmen

 

Kassel/Dortmund (ddp nrw). Absolventen außerbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen, in denen kein Lohn gezahlt wird, können im Falle von Arbeitslosigkeit mit höheren Leistungen rechnen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom Donnerstag. Der 11. Senat entschied, in solchen Fällen müsse das Arbeitslosengeld nach einem fiktiven pauschalen Einkommen bemessen werden. Die Pauschale orientiert sich daran, welches Einkommen mit der abgeschlossenen Ausbildung erzielt werden kann.

 

Das Gericht gab mit dem Urteil einer behinderten Frau recht, die die Bundesagentur für Arbeit (BA) auf höhere Arbeitslosengeldzahlungen verklagt hatte. Die Klägerin aus Dortmund hatte 2005 im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme eine Ausbildung zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin in einem Berufsbildungswerk erfolgreich abgeschlossen. Während der Ausbildung hatte sie keine Ausbildungsvergütung erhalten. Die BA zahlte ihr aber ein sogenanntes Ausbildungsgeld von 93 Euro im Monat. Als sich die Frau arbeitslos meldete, wollte die BA ihr Arbeitslosengeld (Alg I) nach dem Tariflohn in vergleichbaren Ausbildungen (17,07 Euro täglich) bemessen. Nach dem Urteil muss den Berechnungen nun ein fiktiver Lohn von 64,40 Euro am Tag zugrunde gelegt werden.

 

Die Vorsitzende Richterin betonte, die Bundesagentur habe keine Rechtsgrundlage für ihr Vorgehen gehabt. Für eine analoge Anwendung früherer Bestimmungen zulasten der Klägerin habe es keine Handhabe gegeben. Das Vorgehen stehe auch im Widerspruch zum Ziel des Gesetzgebers Abläufe in der Leistungsberechnung der BA zu vereinfachen. Auch die Argumentation der Arbeitsagentur, es gebe eine Gesetzeslücke, ließ sie nicht gelten: «Der Personenkreis Auszubildender in besonderen Einrichtungen war keine unbekannter für den Gesetzgeber.»

 

Wie der Gesetzgeber nach dem Urteil handeln werde, bleibe abzuwarten, betonte die Richterin. Nach Darstellung der BA Vertreter in der Verhandlung hat das Bundesarbeitsministerium in der Vergangenheit bereits Änderungen an der Gesetzeslage angekündigt.

 

Wie viele Auszubildende in Deutschland die Entscheidung des BSG betrifft, vermochte keiner der Prozessbeteiligten einzuschätzen. Anwalt und BA Vertreter gingen aber davon aus, dass das Urteil auf Ausbildungsmaßnahmen für benachteiligte Jugendliche übertragen werden kann, wenn dort keine Ausbildungsvergütung aufgrund eines Arbeitsvertrages gezahlt wird.

(Aktenzeichen: B 11 AL 42/08 R) ddp/jbk/stu

 

[Quelle:] ddp, 03.12.2009

 

14.01.2010 - Höheres Arbeitslosengeld nach unbezahlter Ausbildung

 

Auszubildende, die während einer geförderten Ausbildung kein Entgelt bekommen, werden gegebenenfalls hinterher beim Arbeitslosengeld belohnt. Wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, ist ihr Arbeitslosengeld fiktiv zu berechnen und als Konsequenz meist deutlich höher als nach einer regulär bezahlten Ausbildung. Das gilt auch für Behinderte, die ein sogenanntes Ausbildungsgeld bekommen haben. (Az: B 11 AL 42/08 R)

Das Arbeitslosengeld wird normalerweise nach dem vorausgehenden Einkommen berechnet. In bestimmten Fällen kann aber auch fiktiv das Einkommen herangezogen werden, das der Arbeitslose verdienen würde, wenn er eine seiner Ausbildung entsprechende Stelle hätte. Seit 2005 gilt dies nach einer Ausbildung, während der keine Vergütung gezahlt wurde.

Die behinderte Klägerin hat eine geförderte Ausbildung zur Orthopädiemechanikerin hinter sich. Sie erhielt keine Vergütung, aber von der Arbeitsagentur ein Ausbildungsgeld von monatlich 93 Euro. Das anschließende Arbeitslosengeld berechnete die Arbeitsagentur so, als habe die Frau das bei dieser Ausbildung übliche Entgelt von 517 Euro bekommen.

Richtig ist aber eine Berechnung nach dem mit abgeschlossener Ausbildung üblichen Lohn, wie das BSG urteilte. Im konkreten Fall waren dies monatlich immerhin 1900 Euro. Das Ausbildungsgeld sei keine Ausbildungsvergütung, daher greife die Berechnung nach dem fiktiven Lohn.

Ohne Erfolg argumentierte die Bundesagentur für Arbeit, dadurch sei das Arbeitslosengeld nach einer unbezahlten Ausbildung gleichheitswidrig höher als nach einer bezahlten Ausbildung. Doch das sei nicht verfassungswidrig, befand das BSG. Der Gesetzgeber habe zulässig das Ziel verfolgt, durch pauschale Regelungen den Verwaltungsaufwand bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu senken.

 

[Quelle:] AFP, 03.12.2009

 

12.01.2010 - Kündigung/Schwerbehindertenrecht: Beim Betriebsübergang muss sich der "Neue" informieren

 

An sich kann ein schwer behinderter Arbeitnehmer einer Kündigung durch seinen Arbeitgeber, die ohne Einschaltung des Integrationsamtes ausgesprochen wurde, nur innerhalb von drei Wochen widersprechen, indem er seine schwere Behinderung offenbart. Ausnahme: Der Arbeitgeber weiß darüber bereits Bescheid. Geht ein solcher Mitarbeiter auf einen anderen Betriebsinhaber über, so muss sich dieser die Kenntnis des vorherigen Arbeitgebers anrechnen lassen. Die Folge: Kündigt er einem schwer behinderten (übernommenen) Mitarbeiter ohne Integrationsamts-Beteiligung, so kann sich dieser auch noch nach Ablauf von drei Wochen dagegen wehren. Denn sein neuer Arbeitgeber muss sich die Kenntnis des vorherigen "zurechnen" lassen.

(Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 295/07)

 

20.11.2009 - Schwerbehinderter Bewerber nicht eingeladen - Strafe

 

Eine hessische Kommune hat einen schwerbehinderten Stellenbewerber abgelehnt und muss ein Monatsgehalt Entschädigung zahlen. Das geht aus einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts hervor. Der Mann habe dem Profil entsprochen, sei aber nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Das sei eine unzulässige Diskriminierung. Aktenzeichen: Z 19/3 Sa 1636/09

 

[Quelle:] Braunschweiger Zeitung, Ausgabe 07.11.2009

 

06.11.2009 - Schwerbehinderter Sozius in Anwaltskanzlei zählt nicht

 

BERLIN. Ein schwerbehinderter Partner einer Anwaltskanzlei darf nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz bei der zu ermittelnden Quote der schwerbehinderten Mitarbeiter der Kanzlei nicht mitgerechnet werden, wenn es um die zu zahlende Ausgleichsabgabe geht. Private und öffentliche Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Dabei wird zwar grundsätzlich auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. Das Landessozialgericht hat allerdings die Berufung einer Anwaltssozietät zurückgewiesen, die einen ihrer Partner mitzählen wollte, nachdem bei diesem die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt worden war. Nicht der schwerbehinderte Sozius, sondern die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisierte Kanzlei sei nämlich Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Vorschrift (Az.: L 1 AL 115/08).

 

[Quelle:] Handelsblatt, vom 03.11.2009

 

04.11.2009 - Behinderter Bewerber abgelehnt: Kommune muss zahlen

 

Frankfurt/Main (dpa/lhe) Eine südhessische Kommune muss an einen von ihr abgelehnten schwerbehinderten Stellenbewerber eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes zahlen. Das geht aus einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Die Richter gaben damit der Zahlungsklage des Mannes statt (AZ 19/3 Sa 1636/09).

 

Der bei seinem bisherigen Arbeitgeber von Kündigung bedrohte Kläger hatte sich innerhalb von zwei Jahren auf 120 Stellen bei verschiedenen Kommunen und Institutionen beworben. Vor Gericht folgerte die beklagte Gemeinde daraus die «fehlende Ernsthaftigkeit» der Bewerbungen. Offenbar sei es dem Kläger nur darum gegangen, Entschädigungen nach dem Anti Diskriminierungs Gesetz einfordern zu können.

 

Das Gericht stellte in seinem Urteil jedoch fest, die Qualifizierung des Bewerbers habe durchaus dem von der Kommune ausgegebenen Stellenprofil entsprochen. Wenn der schwerbehinderte Mann dennoch nicht einmal zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei, stelle dies eine unzulässige Diskriminierung dar, die eine angemessene Geldentschädigung zur Folge haben müsse. 120 Bewerbungen seien überdies nichts ungewöhnliches, stellte das Gericht fest.

[Landesarbeitsgericht]: Gutleutstraße 130, Frankfurt am Main

 

[Quelle:] 30.10.2009

 

06.06.2009 - Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für Haushaltshilfe

 

Schwerbehinderte genießen besonderen Kündigungsschutz - auch wenn sie in einem Privathaushalt beschäftigt sind. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 2 Ca 6263/ 08). In dem Fall ging es um eine schwerbehinderte Frau, die als Haushälterin in einem Privathaus-halt tätig war. Sie klagte gegen ihre Kündigung mit dem Argument, dass die Entlassung nicht mit dem Integrationsamt abgesprochen war. Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte bestehe unabhängig davon, wo sie arbeiten. Entscheidend sei allein, dass eine Schwerbehinderungvorliegt und ein Arbeitsverhältnis besteht.

 

[Quelle:] Welt überregional, Ausgabe 06.06.2009

 

02.06.2009 - Sonderrechte behinderter Arbeitnehmer

 

URTEIL Arbeitgeber müssen prüfen, ob sich die Kündigung eines Arbeitnehmers vermeiden lässt, der seine Tätigkeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr aus-üben kann. Eine Alternative kann zum Beispiel eine Versetzung sein. So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 24 Sa 340/08, 24 Sa 742/08), teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit. In dem Fall wurde eine als Wachpolizistin angestellte Frau aus gesundheitlichen Gründen zunächst befristet als Pförtnerin eingesetzt, dann aber gekündigt.

Weil bei der Frau ein Grad der Behinderung von 30 Prozent festgestellt wurde, konnte sie dem Polizeiarzt zufolge auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt als Polizeiangestellte im Objektschutz tätig sein. Die Frau bewarb sich ohne Erfolg auf eine intern ausgeschriebene Stelle. Einige Monate später kündigte ihr der Arbeitgeber mit Zustimmung des Personalrates und des Integrationsamtes. I)ie Frau klagte da-gegen und bekam Recht. Denn nach dem Kündigungsschutzgesetz sei eine Kündigung nicht verhältnismäßig, wenn die betroffene Arbeitnehmerin innerhalb desselben „Verwaltungszweiges” auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden könne, argumentierten die Richter.

Es habe eindeutig eine freie Stelle für die Arbeitnehmerin gegeben, mit der man eine Kündigung hätte abwenden können.

 

[Quelle:] Heilbronner Stimme, Ausgabe 02.06.2009

 

15.05.2009 - Kündigung: Geschenke annehmen ist nicht koscher - auch ohne "Gegenleistung"

 

Nimmt ein Arbeitnehmer "Belohnungen oder Geschenke" an, die im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit stehen, so kann ihm deswegen auch dann fristlos gekündigt werden, wenn er den Spendern dafür keine Gegenleistungen erbracht hat. (Hier zu Lasten eines technischen Angestellten im öffentlichen Dienst entschieden, der sich mehrere Jahre lang mehrtägige Karnevalsveranstaltungen mit jeweils 2 Übernachtungen durch ein Unternehmen finanzieren ließ, welches mit seiner Behörde in Verbindung stand. Er hatte zwar auf die Auftragsvergabe keinen unmittelbaren Einfluss, wurde aber dennoch entlassen, weil auch sein möglicherweise mittelbarer Einfluss dafür ausreiche. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte dies.) (AZ: 6 Sa 272/08)

 

12.05.2009 - Arbeitsrecht: Das "AGG" ist keine milchgebende Kuh - 80 Verfahren sind 79 zu viel...

 

Eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes kann nur derjenige verlangen, der objektiv für eine ausgeschriebene Stelle geeignet ist und sich subjektiv ernsthaft beworben hat - nicht jedoch, wenn er sich nur deshalb beworben hat, um einen Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen zu können. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein kann es an der erforderlichen Ernsthaftigkeit auch dann fehlen, wenn der Bewerber grundsätzlich "auf Arbeitssuche" ist. Ein Indiz für das Fehlen der Ernsthaftigkeit ist es, wenn der Bewerber rund achtzig vergleichbare Prozesse führt, also die gesetzliche Regelung des Entschädigungsanspruchs quasi "gewerbegleich für sich zu nutzen versucht". (Hier berief sich der arbeitslose Mann in seinen zahlreichen Verfahren auf unterschiedliche Merkmale einer Diskriminierung, so auf das Alter, das Geschlecht und seine Schwerbehinderung. In dem beim LAG anhängigen Verfahren forderte er insgesamt 99.875 € Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil er die Stelle "wegen seines Alters" nicht bekommen habe. Der Unternehmer habe in seiner Stellenausschreibung ausdrücklich einen "jungen" Mitarbeiter gesucht. Das sei rechtswidrig gewesen und rechtfertige seinen Schadenersatzanspruch, den er inzwischen über 30.000 € auf 7.500 € zurückgeführt hatte. Bei mehreren anderen Firmen hatte er sich bereits auf Schadenersatzbeträge zwischen 500 € und 1.000 € verständigt. Das LAG ging darauf, ob er für die Stelle wirklich geeignet gewesen wäre, gar nicht erst ein, sondern wies die Klage wegen seiner Massenbeanstandungen, in denen er zum Teil sogar vergessen hatte, die Daten zu ändern, ab.) (AZ: 4 Sa 346/08)

 

18.04.2009 - Schwer Behinderte gut geschützt

 

Düsseldorf

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch für eine schwer behinderte Haushaltshilfe, deren (privater) Arbeitgeber keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt, der besondere Kündigungsschutz gelte. Sie darf nicht ohne Zustimmung des Integrationsamtes entlassen werden. Für den Geltungsbereich des Kündigungsschutzes sei es nicht erforderlich, dass ein schwer Behinderter in einem "richtigen Betrieb" beschäftigt ist oder dass der Brötchengeber eine bestimmte Zahl von Personen angestellt hat. Alle "in einem wirksamen Arbeitsverhältnis stehenden Behinderten" werden durch die Schutzvorschrift umfasst. (AZ: 2 Ca 6263/08

 

[Quelle: ] Flensburger Tageblatt, Ausgabe 18.04.2009

[Quelle: ] Pinneberger Tageblatt, Ausgabe 18.04.2009

 

16.04.2009 - Nicht beachtete Bewerber können Entschädigung verlangen


 

An Schwerbehinderte denken

Nicht beachtete Bewerber können Entschädigung verlangen

Verletzt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seine Pflicht, frei werdende Stellen frühzeitig zu melden und mit der Arbeitsagentur wegen der Vermittlung arbeitsloser und arbeitssuchender schwerbehinderter Menschen Verbindung aufzunehmen sowie die schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch zu laden, rechtfertigt das die Vermutung, er benachteilige schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung. Hierauf weist die Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller hin.

Diese Vermutung kann nicht mit dem Hinweis widerlegt werden, der schwerbehinderte Bewerber erfülle nicht den etwaig verlangten Abschluss einer bestimmten Hochschulart. Der Arbeitgeber hat das Anforderungsprofil vielmehr nach objektiven Kriterien festzulegen. Ansonsten läuft er Gefahr, Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes ungerechtfertigt einzuschränken, also das Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. In diesem Fall war ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes betroffen. Das Benachteiligungsverbot gilt jedoch auch für Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Zu beachten ist, dass als Rechtsfolge einer solchen Benachteiligung nicht die Einstellung des benachteiligten Bewerbers in Betracht kommt, da die einschlägigen Regelungen des Sozialdgesetzbuches IX nicht etwa einen Einstellungsanspruch begründen. Vielmehr kann der benachteiligte Bewerber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Bundesarbeitsgericht Erfurt, Aktenzeichen: AZR 807/05.

 

[Foto: ] Schwerbehinderte genießen besonderen Schutz. Foto: dpa

 

[Quelle: ] Aar-Bote, Ausgabe 16.04.2009

 

15.04.2009 - Arbeitsrecht: Arbeitgeber muss die Bewerbungsfrist nicht unbedingt abwarten

 

Einem schwer Behinderten steht keine Entschädigung zu, wenn er von seinem Arbeitgeber bei der Besetzung einer Stelle nicht berücksichtigt wurde, weil dieser den Arbeitsplatz bereits anderweit vergeben hatte und ihm zu diesem Zeitpunkt die Bewerbung des Mitarbeiters noch nicht vorlag. Unerheblich ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm dabei, wenn der Arbeitgeber die in der Ausschreibung genannte Bewerbungsfrist nicht abgewartet hatte, weil er bereits einen geeigneten Bewerber gefunden hatte. (AZ: 15 Sa 198/08)

 

08.04.2009 - Bundesarbeitsgericht: Hinweis auf Behinderung im Bewerbungsschreiben ignoriert

 

Eine Frau bewarb sich um eine Stelle in einer Fortbildungsakademie, die der Freistaat Sachsen ausgeschrieben hatte. im Bewerbungsschreiben wies die Arbeitnehmerin ausdrücklich darauf hin, dass sie schwerbehindert sei. Die Sachbearbeiter, welche die Bewerbungen begutachteten, erfassten diesen Hinweis nicht auf der Bewerberliste. Die Bewerberin wurde weder zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, noch wurde die Vertretung der Schwerbehinderten über die Bewerbung informiert.

Die Frau verklagte den Freistaat Sachsen auf Entschädigung: Man habe sie aufgrund ihrer Behinderung abgewiesen, also diskriminiert. Vergeblich berief sich der Freistaat auf Unkenntnis. Wenn ein Arbeitgeber bzw. seine Personalabteilung so einen Hinweis im Bewerbungsschreiben übersehe, stelle dies eine objektive Pflichtverletzung dar, erklärte das Bundesarbeitsgericht.

Es komme nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich Bescheid wusste. Ausschlaggebend sei die objektive Rechtslage: Dass die Sachbearbeiter die Schwerbehindertenvertretung nicht informierten und die Arbeitnehmerin nicht zum Bewerbungsgespräch einluden, sei objektiv geeignet, der behinderten Frau jede Chance auf den Arbeitsplatz zu nehmen. Daher habe die Frau Anspruch auf eine Entschädigung, unabhängig vom Verschulden der handelnden Personen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. September 2008 - 9 AZR 791/07

 

[Quelle:] Neues Deutschland Berlin-Brandenburg, Ausgabe 08.04.2009

 

02.04.2009 - Kündigung: Auch im "Solobetrieb" ist eine schwer Behinderte geschützt

 

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch für eine schwer behinderte Haushaltshilfe, deren (privater) Arbeitgeber keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt, der besondere Kündigungsschutz gelte. Sie darf nicht ohne Zustimmung des Integrationsamtes entlassen werden. Für den Geltungsbereich des Kündigungsschutzes sei es nicht erforderlich, dass ein schwer Behinderter in einem "richtigen Betrieb" beschäftigt ist oder dass der Brötchengeber eine bestimmte Zahl von Personen angestellt hat. Alle "in einem wirksamen Arbeitsverhältnis stehenden Behinderten" werden durch die Schutzvorschrift umfasst. (AZ: 2 Ca 6263/08

 

12.03.2009 - Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt auch im Privathaushalt

 

Düsseldorf (ddp.djn). Auch private Arbeitgeber müssen die besonderen Kündigungsschutzvorschriften für Schwerbehinderte beachten. Die Kündigung einer schwerbehinderten Haushaltshilfe ist daher ohne Zustimmung des Integrationsamtes ungültig, wie das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied (Urteil vom 12. Januar 2009, AZ: 2 Ca 6263/08).

Der beklagte private Arbeitgeber hatte einer seit 30 Jahren im Haushalt angestellten Haushaltshilfe gekündigt, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Ihm war zwar bekannt, dass die Klägerin zu 50 Prozent behindert war. Der Arbeitgeber vertrat jedoch die Auffassung, dass der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nach Paragraf 85 SGB IX nur in Betrieben gelte.

Die Richter folgten dieser Auffassung nicht. Zwar sei in einigen Vorschriften des Gesetzes ausdrücklich vom «Betrieb» als Arbeitsort die Rede. Daraus folge aber nicht, dass der besondere Kündigungsschutz nicht in Privathaushalten greife. Da die Klägerin länger als sechs Monate beschäftigt gewesen sei und sie auch keinen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung habe, gelte der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte für sie ohne Einschränkungen.

 

18.02.2009 - Weniger Jobs für Behinderte

 

DGB sieht Negativtrend

Von Markus Sievers

 

BERLIN. Der Abschwung am Arbeitsmarkt ist nach einer Studie des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) auch bei den Schwerbehinderten angekommen. „Obwohl sie einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen, sind sie nicht vor Entlassungen gefeit", heißt es in der DGB-Analyse. Seit Dezember steige die Arbeitslosigkeit dieser Personengruppe wieder. Ihre Arbeitslosenquote liege bereits seit Jahren um über die Hälfte höher als die allgemeine.

 

In dem Papier beklagen die Autoren, dass die Bundesrepublik ihre rechtlichen Verpflichtungen nicht einhalte. Obwohl seit Januar in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention gelte, sei die dort erhobene Forderung nach gleichen Chancen auf Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt. Auch sei der Anteil von Behinderten an den Belegschaften gesamtwirtschaftlich zwar von 3,8 Prozent in 2002 auf 4,3 Prozent in 2006 gestiegen. Doch werde die gesetzlich vorgeschriebene Mindestquote damit nach wie vor unterschritten.

 

Deutlich warnt der DGB vor dem Trend „zu kurzfristigen statt nachhaltigen Maßnahmen” in der Arbeitsförderung. Es dominierten Ein-Euro-Jobs, die in der Regel nicht zu einer dauerhaften Beschäftigung führten.

 

 

[Quelle:] Frankfurter Rundschau vom 18.02.2009

 

07.02.2009 - Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

 

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Dieser Zustimmung bedarf es aber nur bei Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmem, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind.

 

Anderer Fall des Zustimmungserfordernisses: Sie haben den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt.

 

[Quelle:] Frankfurter Rundschau vom 07.02.2009

 

01.02.2009 - Schwerbehindertenvertretung - Kein unbegrenztes Beratungsrecht

 

Besteht in einem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung, hat diese nicht das Recht an allen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat geführten Gesprächen beratend teilzunehmen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall eines Schwerbehindertenvertreters in einem Betrieb mit rund 220 Arbeitnehmern und 12 Schwerbehinderten entschieden, der neben der Teilnahme an Ausschusssitzungen und Monatsgesprächen (vergleiche Paragraf 74 Absatz 1 BetrVG) auch an zusätzlichen in 14-tägigem Rhythmus stattfindenden „Standardgesprächen” teilnehmen und dafür freigestellt werden wollte. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass sich weder aus dem Betriebsverfassungsgesetz noch aus dem Sozialgesetzbuch IX ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung ergebe, an allen Gesprächen zwischen Betriebsratsmitgliedern und Arbeitgeber beratend teilzunehmen. Das Teilnahmerecht beschränke sich auf Ausschusssitzungen und das Montagsgespräch. Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung sei es, dort zu beraten, wo in entscheidungsfähigen Gremien eine Information oder Willensbildung zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit dieser Gremien erfolge. (Beschluss des Landesarbeitsgerichts - LAG - Schleswig-Holstein vom 10. September 2008; Aktenzeichen: 3 TaBV 26/08).   rd

 

 

[Quelle:] Wirtschaft im Südwesten vom 01.02.2009

 

16.12.2008 - Kündigung: Wer die Frist nicht kennt, ist selbst Schuld

 

Arbeitnehmer, die sich zu spät gegen eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Klage gewehrt haben (also nicht innerhalb von 3 Wochen), haben nicht mehr die Möglichkeit, ihr Arbeitsverhältnis zu retten. Das Landesarbeitsgericht Köln: "Die Unkenntnis von der Klagefrist ist kein Entschuldigungsgrund". Außerdem: Eine Krankheit des Arbeitnehmers rechtfertigt eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nur ausnahmsweise - und zwar dann, wenn sich "das Krankheitsbild in Verbindung mit den sonstigen Begleitumständen derartig ausgewirkt haben, dass die Klageerhebung tatsächlich unmöglich geworden ist".

(AZ: 8 Ta 355/07)

 

21.11.2008 - Hartz IV: Der Antrag auf Kinderzuschlag "killt" nicht automatisch den ALG II-Bezug

 

Bezieht eine Familie Arbeitslosengeld II als ergänzende Leistung (hier in Höhe von 186 € monatlich, weil das Einkommen des Mannes nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten), so darf die ARGE die Zahlung nicht automatisch einstellen, wenn die Familie - auf Hinweis der Agentur - den (seit dem 1.10.2008 möglichen) Kindergeldzuschlag beantragt. Läuft die Prüfung der Ansprüche noch (die Familie beantragte auch Wohngeld), so muss das Arbeitslosengeld II zunächst weiterlaufen. Stellt sich später heraus, dass zwei Mittel nebeneinander gezahlt worden sind, so könne die Familienkasse beziehungsweise das Wohngeldamt die doppelt gezahlte Leistung an die ARGE erstatten, so das Sozialgericht Dresden. Während der Prüfung der Anträge müsse die Familie schließlich "von irgendetwas leben". (AZ: S 5 AS 5410/08 ER)

 

21.11.2008 - Hartz IV: Auch der mögliche "Stiefvater" muss zum Unterhalt beitragen

 

Die Agenturen für Arbeit haben bei der Prüfung, ob ein unverheiratetes Kind, das mit seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, auch das Einkommen und Vermögen des neuen Partners der Mutter zu berücksichtigen. Dies ist seit August 2006 nach einer entsprechenden Gesetzesänderung möglich. (Hier hatte das zur Folge, dass weder für das Kind noch für seine Mutter eine "steuerfinanzierte Grundsicherung" zu zahlen war. Der "faktische Stiefvater" verfügte nämlich über ein ausreichendes Einkommen, das sowohl seinen als auch seiner eigenen Tochter als auch den seiner Lebenspartnerin und deren Tochter notwendigen Bedarf deckte. Das Bundessozialgericht: "Es besteht kein schützenswertes Interesse, dass bei der Wahl eines Partners mit - für ihn fremden - Kindern die Kosten dieser Kinder auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können, wenn innerhalb der Bedarfsgemeinschaft durch den neuen Partner mit bedarfsdeckendem Einkommen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen". Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das (fremde) Kind letztlich keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt gegen den "Stiefvater" hat. Entscheidend ist, dass die Mutter mit dem neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft gegründet hat.) (AZ: B 14 AS 2/08 R)

 

21.11.2008 - Hartz IV: Auch für mehrtägige Klassenfahrt hat die Agentur zu löhnen

 

Die Agenturen für Arbeit dürfen bei der Bewilligung von Zahlungen für eine Klassenfahrt Hilfsbedürftiger im Rahmen von Hartz IV sich nicht darauf beschränken, Gelder für eintägige Klassenfahrten voll zur Verfügung zu stellen und für zweitägige Reisen mit der Schule lediglich einen Kostenzuschuss zu leisten. Das Bundessozialgericht sah in der Gesetzesfassung für eine solche Einschränkung keine Grundlage. (Hier hatte die Arbeitsagentur einen Höchstsatz von 400 € für Auslandsfahrten vorgesehen. Wortlaut, systematische Stellung der Norm und die Gesetzgebungsgeschichte ließen nur den Schluss zu, als dass die Kosten für Klassenfahrten generell voll zu übernehmen seien, so das BSG - und kosteten sie das Mehrfache von 400 €. Zusätzliche Leistungen seien durchweg beschränkt worden, Aufwendungen für Klassenfahrten nicht. Schulkinder dürften "zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung" nicht benachteiligt werden.) (AZ: B 14 AS 36/07 R)

 

21.11.2008 - Hartz IV: Das Kindergeld für Volljährige steht dem Vater zu

 

Lebt ein volljähriger (hier: pflegebedürftiger) Sohn mit seinem Vater gemeinsam in einer Mietwohnung, so ist das für den Sohn gezahlte Kindergeld dem Vater zuzurechnen. Die Folge: Sein Arbeitslosengeld II mindert sich entsprechend. Das gilt auch für den Fall, dass die Familienkasse das Kindergeld direkt auf ein Konto des Sohnes überweist. (Bundessozialgericht, B 14/7b AS 4/07 R)

 

21.11.2008 - Hartz IV: 1 Euro-Jobs werden nicht "bezahlt"

 

Langzeitarbeitslose, die auf Betreiben der Agentur für Arbeit eine "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung" (1 €-Job) wahrnehmen, haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen neben der "Vergütung" für ihre Tätigkeit die Fahrkosten ersetzt werden. Das Bundessozialgericht bestätigte die Auffassung, dass es sich bei der Entschädigung nicht um Arbeitsentgelt handele. Vielmehr sollten damit die Kosten abgedeckt werden, die durch den 1 Euro-Job entstünden. (Hier erzielte der Arbeitslose im Monat 130 €. Seine Monatskarte für die Fahrten zum Job kostete 51,90 €. Da verbleibe immer noch ein Anreiz, eine Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen. Der Mann rechnete anders: 650 € Arbeitslosengeld II plus knapp 80 € aus dem 1 Euro-Job ergäben einen "Stundenlohn" von 5,99 €. Das Bundessozialgericht beeindruckte das nicht.) (AZ: B 14 AS 66/07 R)

 

08.05.2008 - Kündigung: Weiterbeschäftigung als "Therapieersatz" darf nicht verlangt werden

Ist ein Arbeitnehmer in der Lage, in seinem bisherigen Beruf - wenn auch unter Einnahme von Schmerzmitteln - noch "Arbeit von Wert" zu verrichten, so darf ihm der Arbeitgeber nicht kündigen. Dies insbesondere dann nicht, wenn er "aufgrund seiner besonderen psychischen Konstitution und seiner sozialen Situation" (hier als Vater von 2 Kindern) der Verlust des Arbeitsplatzes "erhebliche negative Auswirkungen" hätte. (Die Weiterarbeit hätte nach Ansicht eines Sachverständigen hier für den Mann "positive Rückwirkungen auf den Erkrankungsverlauf". Vom Arbeitgeber werde damit nicht "die Weiterbeschäftigung als Therapieersatz" verlangt. Eine psychotherapeutische Begleitung könne "im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements geleistet werden".) (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 11 Sa 579/07)

08.04.2008 - Kündigung ungültig

ERFURT - Arbeitgeber dürfen Schwerbehinderte nicht ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigen. In solchen Fällen können Betroffene innerhalb von drei Wochen gegen eine Entlassung klagen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt beginnt die Klagefrist dabei nicht mit dem Zugang der Kündigung, sondern erst, wenn der Arbeitnehmer eine Mitteilung über die Entscheidung des Integrationsamtes erhalten hat (Az.: 2 AZR 864/06). In dem Fall hatte ein taubstummer Automechaniker geklagt, nachdem ihn sein Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt hatte. dpa

 

20.03.2008 - Kündigung: Auch jahrelange Krankheit muss nicht das Ende bedeuten

Auch wenn eine Arbeitnehmerin bereits seit 1 1/2 Jahren arbeitsunfähig krank ist, darf ihr der Arbeitgeber nicht mit der pauschalen Begründung kündigen, wegen "beeinträchtigter Personalplanung" und damit verbundener "erheblicher Störungen im Betriebsablauf" keine andere Möglichkeit als die Entlassung zu sehen. Kann der Chef diese Aussagen nicht "näher belegen", so bleibt das Arbeitsverhältnis (hier zumindest bis zum Ablauf des Kündigungsschutzprozesses) erhalten. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7 Sa 253/07)

20.03.2008 - Beamtenrecht: Auch schwer Behinderte müssen Qualitäten mitbringen

Ist eine Richterstelle ausgeschrieben, auf die sich nur Bewerber melden sollen, die die Zweite Juristische Staatsprüfung mit einer bestimmten Punktzahl (Prädikatsexamen) absolviert haben, so kann eine schwer behinderte Juristin, die deutlich unter den Anforderungen geblieben ist, keine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verlangen, wenn sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. Zwar besteht für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber eine besondere Pflicht, "schwer behinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen". Die greift jedoch nicht, wenn beim Kandidaten (wie hier) die fachliche Eignung "offensichtlich fehlt". (Verwaltungsgericht Mainz, 7 K 510/07)

20.03.2008 - Arbeitsrecht: Auch subjektive Angaben können Krankheitswert haben

Auch bei psychischen Erkrankungen, deren Diagnose im Wesentlichen auf subjektiven Angaben des Patienten beruht, bringt das ärztliche Attest regelmäßig einen "ausreichenden Beweis" dafür, dass ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Will der Arbeitgeber die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht anerkennenfehlenden Mitarbeiter beobachten lassen und dabei festgestellt, dass er in der Lage war, mehrere Stunden lang an einem fremden Fahrzeug Reparaturarbeiten durchzuführen; er habe dabei einen "absolut gesunden Eindruck" hinterlassen. Das Landesarbeitsgericht Hamm beeindruckte diese Argumentation nicht. Zum einen seien die festgestellten Arbeiten möglicherweise eine willkommene Ablenkung für den psychisch erkrankten Arbeitnehmer gewesen. Zum anderen hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit gehabt, den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einzuschalten, was aber unterblieben sei.) (AZ: 10 TaBV 72/06)

18.03.2008 - Kündigung unwirksam

Kündigung unwirksam

Bei der Entlassung von Schwerbehinderten muss das Integrationsamt gehört werden

 

Einem taubstummen Automechaniker war in einem Schreiben vom 13. Juni 2005 zum 30. Juni 2005 gekündigt worden, ohne dass der Arbeitgeber zuvor die im Sozialgesetzbuch (§ 85 SGB IX) geforderte gesetzliche Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hatte. Am 21. Juli 2005 erhob der Automechaniker Kündigungsschutzklage und berief sich vor allem auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes zur ersten Kündigung. Sein Arbeitgeber hatte eine weitere Kündigung am 31.Oktober 2005 ausgesprochen und dafür die Zustimmung des Amtes eingeholt.

Der Kläger pochte darauf, dass die dreiwöchige Klagefrist noch nicht begonnen habe, weil ihm die Entscheidung des Integrationsamtes zur Kündigung vom 13. Juni 2005 nicht bekannt gegeben worden sei. Auch sei ihm die Kündigung erst nach dem 30. Juni 2005 durch Aushändigung des Schreibens an seine Betreuerin zugegangen.

Das Arbeitsgericht hatte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2005 (Beendigung durch die Kündigung vom 31. Oktober 2005) festgestellt und das Unternehmen zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verurteilt. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers gegen die Entscheidung ab. Dem folgte auch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt: Die Kündigungsschutzklage war rechtzeitig erfolgt. Denn die gesetzliche Klagefrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes. (Az.: 2 AZR 864/06) PI

 

07.03.2008 - Kündigung von Schwerbehinderten

Erfurt (tmn) Arbeitgeber dürfen Schwerbehinderte nicht ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigen. In solchen Fällen können Betroffene innerhalb von drei Wochen gegen eine Entlassung klagen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt beginnt die Klagefrist dabei nicht mit dem Zugang der Kündigung, sondern erst, wenn der Arbeitnehmer eine Mitteilung über die Entscheidung des Integrationsamtes erhalten hat. Grundsätzlich ist eine Kündigung von Schwerbehinderten nach dem Sozialgesetzbuch unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor eine Genehmigung beim zuständigen Integrationsamt einholt. Den Richtern zufolge könne sich der Arbeitgeber ansonsten nicht auf die dreiwöchige Klagefrist berufen.

 

Quelle: Dithmarscher Landeszeitung vom 23.02.2008

15.02.2008 - Niemand eingestellt - Keine Entschädigung für Schwerbehinderte

Mainz (dpa/lrs) Ein Schwerbehinderter, der sich bei einer Bewerbung benachteiligt fühlt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitgeber schließlich auf die Besetzung der Stelle verzichtet. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland Pfalz in Mainz hervor. Nach Auffassung des Gerichts ist es in diesen Fällen gar nicht möglich, dass es im Auswahlverfahren zur Benachteiligung eines Schwerbehinderten gekommen sei. Denn wenn niemand eingestellt werde, sei auch niemand ausgewählt worden (Urteil vom 30. 11. 2007 4 Sa 727/06).

 

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Schwerbehinderten auf Zahlung einer Entschädigung ab. Der Kläger hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle eines kaufmännischen Angestellten beworben. Als er eine Absage erhielt, erhob er Klage mit der Begründung, die Absage sei nur wegen seiner Schwerbehinderung erfolgt. Wegen dieser Diskriminierung habe er Anspruch auf Entschädigung, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stelle.

 

Das LAG sah für die Forderung keine Grundlage. Das Gesetz sehe eine Entschädigung nur vor, wenn ein Schwerbehinderter bei der Auswahl eines neuen Mitarbeiters diskriminiert werde. Daran fehle es hier, da niemand eingestellt worden sei.

 

21.01.2008 - Behinderung muss anerkannt sein - Zeitpunkt entscheidet bei Stellenbesetzung

Berlin (tmn) Eine Schwerbehinderung kann bei einer Stellenbesetzung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie behördlich anerkannt ist. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Bewerbung.

Wird die Behinderung erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist festgestellt, hat der Bewerber keinen Anspruch auf Entschädigung, entschied das Hessische Landesarbeitsgerichts, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin mitteilt.

Der Kläger hatte sich an verschiedenen Hochschulen um eine Stelle im öffentlichen Dienst beworben, ohne auf seine Schwerbehinderung hinzuweisen. Zuvor war sein Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung abgewiesen worden. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist teilte der klagende Stellenbewerber der Hochschule mit, dass er die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten erhalten werde.

Noch während des Stellenbesetzungsverfahrens erhielt er die Anerkennung. Er forderte eine Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro, weil er sich aufgrund der Nicht-Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung während des Besetzungsverfahrens diskriminiert fühlte.

Das Gericht wies das zurück. Tatsächlich sei er zwar rückwirkend als schwerbehinderter Bewerber anzusehen und genieße auch gegenüber nicht behinderten Bewerbern besondere Rechte. Die Förderungspflicht bestehe für den Arbeitgeber aber nur dann, wenn zumindest bei Ablauf der Bewerbungsfrist die Schwerbehinderung festgestellt ist.

 

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